Das Gericht bestätigt, dass die drei Bindestriche im angefochtenen Zeichen nicht unterscheidungskräftig sind, sondern lediglich als Interpunktionszeichen zwischen „val“ und „acryl“ dienen. Sie tragen nicht zur Originalität bei, schaffen keine Dominanz und haben nur eine begrenzte visuelle Wirkung (§ 31, 47).
Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass das gemeinsame Element „acryl“ zwar in hohem Maße auf die Art oder die Bestandteile der fraglichen Waren, nämlich verschiedene Arten von Beschichtungen und chemischen Produkten zum Lackieren der Klasse 2, hinweist und daher eine geringe Unterscheidungskraft hat, jedoch im Gesamteindruck nicht außer Acht gelassen werden kann (Randnrn. 30, 42). Folglich weisen die Zeichen eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit auf, sind klanglich sehr ähnlich und begrifflich in geringem Maße ähnlich (§ 48, 56, 58).
Angesichts der Identität der Waren, der normalen inhärenten Unterscheidungskraft der älteren Marke und der unzureichenden Unterscheidungskraft der Bindestriche oder Anfangsbuchstaben bestätigt das Gericht die Feststellung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer (§ 71-78).
Quelle: EUIPO
