DPMA: Porzellan, Kuckucksuhren, Messer: Neuer Schutz für regionale Erzeugnisse

Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse können jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt europaweiten Schutz durch eine geografische Angabe beantragen – DPMA-Präsidentin: Geschützte Herkunftsangaben helfen, traditionelles Know-how zu erhalten sowie Wertschöpfung und Arbeitsplätze in den Regionen zu sichern

Pressemitteilung vom 16. Januar 2026

München. Messer aus Solingen, Porzellan aus Meißen, Kuckucksuhren aus dem Schwarzwald: Hersteller handwerklicher und industrieller Erzeugnisse mit Bezug zu einer bestimmten Region können für die Namen ihrer Produkte jetzt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) europaweiten Schutz als geografische Angabe beantragen. Grundlage für das Schutzrecht ist eine Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2023 (VO (EU) 2023/2411); nun ist mit dem Geoschutzreformgesetz die deutsche Ausführungsbestimmung in Kraft getreten.

„Geschützte Herkunftsangaben untermauern die Bedeutung regionaler Erzeugnisse und schaffen Bewusstsein für ihren Wert. Zudem helfen sie dabei, traditionelles Know-how in den entsprechenden Regionen zu erhalten, Wertschöpfung zu steigern und Arbeitsplätze vor Ort zu sichern“, sagt DPMA-Präsidentin Eva Schewior. „Wir als Deutsches Patent- und Markenamt freuen uns, dass wir als Anlaufstelle für unsere deutschen Hersteller dabei helfen können, regionale Kultur und Wirtschaftskraft zu stärken.“

Als geografische Angaben können Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in einem bestimmten räumlichen Gebiet geschützt werden, deren Qualität, Ansehen oder andere Eigenschaften auf diesen besonderen Ursprung zurückzuführen sind. Der bisher nur für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse (Agricultural Geographical Indications, AGRI-GIs) vorgesehene einheitliche Schutz auf EU-Ebene wird mit der neuen europäischen Verordnung auf handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (Craft and Industrial Geographical Indications, CIGIs) erweitert.

Geschützt werden können alle Produkte, die von Hand gefertigt oder standardisiert und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden. Darunter fallen unter anderem Uhren, Schneidwaren, Stoffe, Porzellan, Holzwaren, Schmuck, Textilien, Natursteine oder Glas. Voraussetzung für den Schutz als geografische Angabe ist, dass das Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land stammen muss. Die Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses muss im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein. Zudem muss wenigstens einer der Produktionsschritte innerhalb des geografischen Gebiets durchgeführt werden. Potenzielle Erzeugnisse reichen nach Einschätzung der EU von Holzkunst aus dem Erzgebirge über Jenaer Glas und Mittenwalder Geigen bis hin zu Krawatten aus Krefeld oder Schweinfurter Kugellager. Eine Aufstellung mit Produkten aus zahlreichen deutschen Regionen finden Sie auf den Internetseiten des  Europäischen Amts für geistiges Eigentum, EUIPO.

Anträge auf das Eintragen einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sind nach der EU-Verordnung schon seit dem 1. Dezember zulässig. Das deutsche Gesetz benennt das DPMA als zuständige Stelle in Deutschland. Anträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse – bisher in der Zuständigkeit des DPMA – sind künftig bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzureichen.

Die elektronische Einreichung des Antrags beim DPMA ist über das  GIportal des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) möglich. Das Prüfungsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag, führt gegebenenfalls ein nationales Einspruchsverfahren durch und leitet den Antrag nach erfolgreicher Prüfung an das EUIPO weiter. In der zweiten Phase führt das EUIPO das Verfahren auf Unionsebene fort und entscheidet abschließend über die Eintragung. Weitere Informationen finden Sie auf den  Internetseiten des EUIPO. Namen von handwerklichen und industriellen Produkten, für die eine Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde beziehungsweise die als geografische Angabe eingetragen sind, werden im  elektronischen Unionsregister des EUIPO verzeichnet.

Quelle: Pressemitteilung Deutsches Patent- und Markenamt

BPatG: Legero vs. ELEGERE

Anders als das Deutsche Patent- und Markenamt stellt das Bundespatentgericht im Widerspruchsverfahren (AZ: 29 W (pat) 70/22) eine eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen fest.

Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: Bundespatentgericht

DALL vs. DALLI – zur Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht stellt fest, dass zwischen dem angefochtenen Zeichen und der älteren Marke für Reinigungs- und Kosmetikmittel der Klasse 3 Verwechslungsgefahr besteht, und bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens (§ 62-69, 70). Das Gericht bestätigt die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl die allgemeine Öffentlichkeit als auch Fachleute umfassen, und nimmt den Vergleich aus der Sicht des nicht deutschsprachigen Teils dieser Verkehrskreise vor (§ 25, 58, 62).

Es stellt ferner fest, dass die von der Anmeldung erfassten Waren mit denen der älteren Marke identisch oder zumindest ähnlich sind (§ 33, 34, 39). Das Gericht weist das Argument zurück, dass unterschiedliche Herstellungsorte, in diesem Fall Griechenland und Deutschland, oder vorgeschriebene Herkunftskennzeichnungen, da die EU-Rechtsvorschriften für Waschmittel und Kosmetika eine detaillierte Herkunftskennzeichnung vorschreiben, eine Ähnlichkeit ausschließen, und stellt fest, dass sich der Begriff „Herkunft“ für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren auf den Industriezweig oder die Art des Unternehmens bezieht, der bzw. das die Waren üblicherweise herstellt, und nicht auf ihre geografische Herkunft, wie sie auf der Verpackung angegeben ist. Die Beurteilung muss sich auf die in der Spezifikation aufgeführten Waren stützen und nicht auf die tatsächlich vermarkteten Waren. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorschriften hindern die Verbraucher daher nicht daran, die kommerzielle Herkunft der Waren in erster Linie anhand der Marken zu erkennen (§ 26, 31, 37).

Was die Zeichen betrifft, so hält das Gericht sie beide für kurz und stellt fest, dass sie in durchschnittlichem Maße visuell und phonetisch ähnlich sind (Randnrn. 45-48, 49-54).

Quelle: EUIPO

BGH Terminankündigung

Verhandlungstermin am 7. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen  I ZB 58/25

(Zum markenrechtlichen Schutz der  Farbe Orange für eine Baumarktkette)


Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Baumarktkette Markenschutz für die Farbe Orange beanspruchen kann. 

Sachverhalt

Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erfolgte auf der Grundlage eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke. Die Antragstellerinnen haben die Löschung der Marke beantragt. Sie sind der Ansicht, das Zeichen verfüge nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft, weil es nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. 

Bisheriger Prozessverlauf:  

Das DPMA hat den Löschungsanträgen stattgegeben. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen. 

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die angegriffene Marke sei gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG aF zu löschen, weil sie nicht über die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer der angesprochene Verkehr die Farbe Orange als Herkunftshinweis ansehe und die angegriffene Marke daher von Haus aus unterscheidungskräftig sei. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft sei auch nicht nach § 8 Abs. 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden.  

Eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Farbmarke könne weder für den Zeitpunkt der Markenanmeldung noch für den Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge festgestellt werden. Das von der Markeninhaberin im Eintragungsverfahren vorgelegte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2012 sei mit methodischen Mängeln behaftet und der für den Anmeldezeitpunkt ermittelte Zuordnungsgrad von deutlich unter 50 % zu gering, um annehmen zu können, ein erheblicher Teil der angesprochenen Gesamtbevölkerung sehe in der Farbe Orange einen Herkunftshinweis auf die Markeninhaberin. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Anmeldezeitpunkt sechs der sieben umsatzstärksten Baumarktketten die Farbe Orange oder Rot verwendet hätten. Das von der Markeninhaberin im Löschungsverfahren eingereichte demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2020, aus dem sich ein Zuordnungsgrad von knapp 50 % ergebe, könne mit Blick auf das von der Antragstellerin zu 1 vorgelegte, einen Zuordnungsgrad von lediglich 30 % ausweisende demoskopische Gutachten aus dem Jahr 2021 den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht erbringen. Der mit Blick auf mögliche Mängel der Parteigutachten eingeschaltete gerichtliche Sachverständige habe die erheblichen Abweichungen nicht erklären können. Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens durch das Bundespatentgericht zur Verkehrsdurchsetzung der Marke sei mangels eines entsprechenden Antrags der beweispflichtigen Markeninhaberin nicht veranlasst gewesen. 

Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung der Löschungsanträge weiter. 

Vorinstanz

BPatG – Beschluss vom 5. Juni 2025 – 29 W (pat) 24/18 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 

§ 8 MarkenG 

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, 

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, 

(…) 

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. 

§ 50 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung 

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist. 

§ 50 MarkenG aF in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung (aF) 

(2) Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. (…)

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof

BPatG: WerraEnergie unterscheidungskräftig

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Wortmarke “WerraEnergie” wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Beschreibungseignung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Wortkombination sei sprachüblich aus einer geografischen Angabe sowie einem Wort der deutschen Alltagssprache zusammengesetzt. Der Begriff „WerraEnergie“ werde daher in dem Sinne, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Energieprodukte aus dem und für den Werraraum bezögen, unmittelbar erfasst werden. Das Anmeldezeichen stelle folglich einen beschreibenden Hinweis auf Art und Bestimmung sowie geografische Herkunft der in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen dar. Was eine „WerraEnergie“ alles leisten könne, müsse nicht genau definiert werden. Im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ergebe sich, worum es sich thematisch handele.

Quelle: BPatG

Diese Entscheidung des DPMA wurde vom Bundespatentgericht im Widersprchsverfahren (AZ: 26 W (pat) 38/21 ) aufgehoben. Dazu führte der Senat aus:

Die Gesamtbedeutung der angemeldeten Begriffskombination ist daher „physikalische Energie an oder von dem Gebiet der Werra“. Diese Feststellung zum Begriffsgehalt entspricht der ständigen Rechtsprechung, vergleiche zuletzt 26 W (pat) 576/16 – DelmeStrom, in welcher festgestellt wurde, dass dem Zeichen „DelmeStrom“ der Sinngehalt „elektrische Energie an oder von der Delme“ zukommt. Zum anderen ist die Wortverbindung auch gerade in dieser Bedeutung nicht grammatikalisch ungewöhnlich. Die Verknüpfung einer geografischen Bezeichnung mit einem Substantiv entspricht den grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache, wie die Beispiele „Frankenwein“, „Bayernmilch“, „Schwabenkinder“, „Elbfischer“, „Rheinbrücke“, „Schwabenstrom“ (vgl. BPatG 33 W (pat) 38/12), „Schwabengas“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 156/01), „Schwabenwasser“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 153/01) und „niederrheinStrom“ (vgl. BPatG 26 W (pat) 549/11) zeigen.
2) In dieser Bedeutung kann dem Anmeldezeichen „WerraEnergie“, soweit die Anmeldung nur noch Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 36, 42 sowie die „Beratung im Bereich Energieerzeugung“ in der Klasse 40 beansprucht, weder ein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt entnommen werden, noch handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, welche die angemeldete Marke unmittelbar beschreibt (vgl. zum engen sachlichen Zusammenhang Ströbele / Hacker / Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 116ff.)

[…] 3. Das Anmeldezeichen ist im zuletzt noch beantragten Umfang auch nicht nach § 8Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht nicht, da das angemeldete Zeichen nur für die Lieferung und
Verteilung von Energie beschreibend ist.

Quelle: BPatG