
Entscheidung bestätigt – EUTM-Anmeldung zurückgewiesen
Die Beschwerdekammer (BoA) weist die EUTM-Anmeldung zurück, da sie nicht die für die Eintragung erforderliche Mindestunterscheidungskraft aufweist und daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR nicht unterscheidungskräftig ist (§ 30-31, 44).
Sie weist darauf hin, dass einfache geometrische Formen nach der Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft haben, da die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran gewöhnt sind, die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen anhand solcher Grundformen zu erkennen (§ 19).
Das angefochtene Zeichen wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als dekoratives oder funktionales Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen. Seine einfache Anordnung von Linien, die an Etiketten, Barcodes, Genomsequenzen oder Versuchsreihen erinnern kann, besteht aus Elementen, die für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sind und auch in ihrer Gesamtheit keinen Hinweis auf die Herkunft vermitteln (§ 26-27). Die Stilisierung des gesamten Zeichens ist äußerst begrenzt und enthält keine unterscheidungskräftige Gestaltung oder Kombination, die es der Marke ermöglichen könnte, ihre wesentliche Funktion als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu erfüllen (28-29).
Selbst wenn sich die Waren unterscheiden, weisen sie das relevante Merkmal gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR auf: Die einfache, zweidimensionale Form wird nicht als Marke wahrgenommen, die auf die betriebliche Herkunft hinweist, sodass die Waren und Dienstleistungen als eine einzige, homogene Gruppe behandelt werden können (Randnummer 30).
Quelle: EUIPO