Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die nachfolgende Wort-/Bildmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 567/22 gab der 29. Senat des Bundespatentgerichtes jetzt der Beschwerde der Anmelderin statt, hob den Beschluss des DPMA auf und führte aus:
Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit in Bezug auf die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Denn es beinhaltet diesbezüglich weder eine konkrete Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeschlagwort bzw. Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.