Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 524/22 entschied das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren, dass die Wortmarke “Kornjuwel” vom Deutschen Patent- und Markenamt richtigerweise für Waren der Klasse 33 zurückgewiesen wurde. Die Zurückweisung für Waren der Klasse 32 wurde jedoch für diverse Waren aufgehoben. Dazu führte das Gericht aus:
Der Verkehr geht daher nicht ernsthaft davon aus, dass mit „Kornjuwel“ bezeichnete Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte tatsächlich aus bzw. mit
Quelle: BPatG
Korn, sei es Getreidekorn oder seien es Obstkörner, hergestellt werden. Deshalb kann er durch das Anmeldezeichen auch nicht irregeführt werden.