200 Euro Beschwerdegebühr gespart

Dass die Wortmarke “onlinepage” in den Klassen 16, 35 und 41 eher nicht eintragungsfähig ist, hätte ein markenrechtlich versierter Rechts- oder Patentanwalt dem Markenanmelder im Rahmen einer Erstberatung sicher mitgeteilt. Davor den bereits entrichteten 290.- Euro Anmeldegebühren weitere Gebühren hinterherzuwerfen, bewahrt das Bundespatentgericht den Anmelder. Denn eine Erinnerung gegen den Beschluss des DPMA ohne Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro gilt als nicht eingelegt.

Wenn man also das Positive an dieserEntscheidung des BPatG (AZ 29 W (pat) 501/25 ) sehen will, der Markenanmelder hat 200.- Euro gespart.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *