Admin reloaded – oder ADMIN & ADMINA

Noch älter als die bereits erwähnte ADMIN Marke der Bundesrepublik Deutschland ist die nachfolgende unter der Registernummer 1033941 geführte Wortmarke.

ADMIN
Nizzaklassen: 09, 16
Anmeldedatum: 19.08.1981
Inhaber: Fujitsu Siemens Computers GmbH
Waren & Dienstleistungen:
Elektronische Geräte zum analogen Erfassen veränderlicher Meßgrößen; elektronische Meß-, Registrier- und Überwachungsgeräte; elektronische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -speicher-, -eingabe- und -ausgabegeräte; Fernschreiber, Fernsprecher, Fernsprechwählvermittlungsgeräte, Fernschreibwählvermittlungsgeräte; elektronische Rechengeräte; Schreib- und Abrechnungsautomaten, Fakturier-, Buchungs-, Rechen- und Lochkartenmaschinen, Datenverarbeitungsmaschinen, Datenübertragungsgeräte, Adressiermaschinen, Blattschreiber, Lochkartenleser, Lochkartenstanzer, Lochstreifenleser, Lochstreifenstanzer, Schnelldrucker als Datenausgabegeräte, Belegleser, Datensichtgeräte, Lochstreifen- und Magnetbandgeräte, Trommel-, Platten- und Kartenspeicher; Lochstreifen, Lochkarten, Magnetbänder, Magnetplatten, Magnetbandkassetten, Magnetplattenkassetten, Druckschriften, jeweils auch mit gespeicherten und/oder aufgezeichneten Dateninformationszeichen versehen; Datenmodulatoren, Datendemodulatoren, Analog-Digitalwandler, Datenübertragungssteuergeräte (-apparate), elektronische Rechner zur Steuerung von Werkzeugmaschinen, Prozeß-, Schulungs- und Meßwertverarbeitungsrechnern; Teile sämtlicher vorgenannter Geräte; elektronische Registrierkassen mit Zubehör, nämlich Etikettendrucker, Etikettenleser, Bondrucker, Rückgeldgeber, Ausweisleser.

Quelle: DPMA

Und auch der Gleichberechtigung soll im Markenregister Genüge getan werden:

Registernummer: 30037449
ADMINA
Nizzaklasse: 09, 35, 37, 38, 41, 42
Anmeldedatum: 17.05.2000
Inhaber: Fiddicke, S.
Waren & Dienstleistungen:
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Dienstleistungen im Bereich von Online-Medien, nämlich Gestaltung, Entwicklung und Programmierung von Internetseiten (sogenannte Internetsites oder Homepages), insbesondere für Werbezwecke, von Netzwerken, Datenbanken und Software für elektronischen Handel und Vertrieb (sogenannte E-Commerce); Online-TV, Video- und/oder Audioübertragungen, insbesondere über das Internet; Software-Design, insbesondere für den Internetbereich; Einrichtung von EDV-Netzwerken; Erstellung von Werbe- und Marketingkonzepten und Werbung in Verbindung mit Multimedia-Produkten; Erstellung und Herausgabe von Unterlagen und Dokumentationen im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen auch in Form elektronischer Medien; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, wissenschaftliche und industrielle Forschung.

Quelle: DPMA

Luxusmarken

Louis Vuitton ist mit weitem Abstand die wertvollste Luxusmarke der Welt. Das zeigt die Studie “The Leading Luxury Brands 2008” von Interbrand. Mit einem Markenwert von 16,72 Milliarden Euro führt der französische Lederwarenhersteller die Rangliste der begehrenswertesten Marken an. Weit dahinter auf Platz zwei folgt mit 6,39 Milliarden Gucci. Chanel nimmt mit 4,92 Milliarden Euro den dritten Platz ein.

Quelle: W&V

BPatG: Gelbe Seiten Yellow Pages

25 W (pat) 111/06

Beschluss

In der Beschwerdesache betreffend 396 44 690.6 S 297/04 Lö

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2008 beschlossen:

Es wird festgestellt, das der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Juli 2006 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 396 44 690 „GELBE SEITEN“ angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der eingetragenen Marke 396 44 690 „GELBE SEITEN“ gem. §§ 50 Abs. 1, 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin den Löschungsantrag zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

Analog dazu auch der Beschluss betreffend die Marke 396 21 465.7 S 193/04 Lö „Yellow Pages“.

Quelle: Bundespatentgericht