Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (37/2005)

Auf Antrag Dritter wurden nach Abschluss des Löschungsverfahrens folgende Marken wegen absoluter Schutzhindernisse (§50 MarkenG) vollständig aus dem Register des DPMA gelöscht:

KAMPFSCHWIMMER KOMPANIE
Wort-/Bildmarke
Nizzaklasse: 35

AKW ALTERNATIVE KOLLEKTIVE WERTSCHÖPFUNG
Wortmarke
Nizzaklassen: 35, 37, 39

SWISS ROLL
Wort-/Bildmarke
Nizzaklasse: 09

Quelle: DPMA

Nachtrag zu muepes BGH Besuch

Nach dem Bericht zu den Verfahren der 1. Zivilkammer des BGH liefert muepe auch gleich die Urteile nach:

Anruf in der Geschäftsstelle des 1. Zivilsenats: Beide Rechtsbeschwerden wurden zurückgewiesen. Wenn ich das richtig deute heisst dies für die beiden Verfahren folgendes:

I ZB 10/03: Die Marke “Norma” ist löschungsreif. Norma hat ist Inhaberin einer gleichlautenden Warenmarke. REWE hatte Antrag auf Löschung wegen fehlender rechtserhaltender Benutzung gestellt. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

I ZB 22/03: Die Bezeichnung “Königsberger Marzipan” ist nicht als geographische Herkunftsbezeichnung schutzfähig.

Spreewälder Gurken: EV gegen Nestle erlassen

Markenbusiness berichtet über den Fortgang des Streites zwischen dem Spreewaldverein und der Nestle Deutschland AG.

Das Landgericht Berlin hat gegen die Nestlé Deutschland AG eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Lebensmittelhersteller untersagt, ein Produkt der Marke Thomy mit der Bezeichnung „Kartoffelsalat-Soße mit Spreewälder Gurken“ zu bewerben. Die Entscheidung ist auf Antrag des Spreewaldvereins ergangen. Der Verein wacht über den Schutz der geografischen Angabe „Spreewälder Gurken“.

Nestlé hatte in dem Verfahren eine Schutzschrift eingereicht, um seine Positionen in dem Streit schriftlich darzulegen. Dieser Argumentation hat sich das LG Berlin aber nicht angeschlossen.