Verwechslungsfähigkeit von Wein und Kaffee oder Tee

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 548/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, ob Weine verwechslungsfähig sind mit den Waren Kaffee, Tee, Kaffeegetränke oder Teegetränke.

Das DPMA hatte einen entsprechenden Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsfähigkeit der Waren zurückgewiesen.

Dieser Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und führte aus:

Der Umstand, dass sich Waren bzw. Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Feststellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI).


Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden Vergleichswaren.

Quelle: BPatG

Zur Warenähnlichkeit zwischen bestimmten Getränken

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass Wein, Apfelwein und weinhaltige Getränke sowie allgemein alkoholische Getränke (außer Bier) der Klasse 33, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, und alkoholfreie Getränke, insbesondere Energy Drinks, sowie kohlensäurehaltige und kohlensäurefreie Getränke der Klasse 32, die von der älteren Marke erfasst werden, zumindest einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufweisen (§ 52).

Quelle: EUIPO

BPatG: STARBUCKS vs. STARBACCO

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 15/21 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde von Starbucks gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Markenanmeldung “STARBACCO” zu befassen.

Der 26. Senat gab der Beschwerde statt und beschloss:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 077 508 für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 34: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak; Aromen für Tabak; Aromastoffe für Tabak; Klasse 35: Einzelhandels-, Großhandels-, Online- und Katalogversandhandels-dienstleistungen in den Bereichen: Tabak, insbesondere Wasserpfeifentabak, Aromen für Tabak, Aromastoffe für Tabak zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 077 508 zu löschen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Quelle: Bundespatentgericht

Lesenswert sind die Ausführungen des Senats zur Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke und der Warenähnlichkeit zwischen Kaffee und Tabakprodukten.