EuG: Verwechslungsfähigkeit von prominenten Vornamen

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der EU-Markenverordnung (§ 69) zwischen der älteren schwedischen Marke und dem angefochtenen Zeichen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 11, wie beispielsweise Getränkeerwärmungssysteme und Software zu deren Betrieb.

Zwar gilt, dass die Öffentlichkeit Zeichen umso leichter unterscheiden kann, je kürzer sie sind; im vorliegenden Fall reichen jedoch der zusätzliche Buchstabe „t“ und die leichte Stilisierung des angefochtenen Zeichens nicht aus, um dessen Gesamteindruck zu verändern. Folglich sind die Zeichen visuell und klanglich ähnlich (§ 40–41, 46).

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht fest, dass die Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Zeichen, die sich auf Vornamen oder Nachnamen beziehen, nicht vollständig geklärt ist (§ 51). Zwar können solche Namen unter bestimmten Umständen einen begrifflichen Vergleich zulassen, doch hängt dies vom konkreten Kontext ab. Im vorliegenden Fall belegten die Beweise zwar die Berühmtheit von Elon Musk und Elton John, reichten jedoch angesichts der Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht aus, um nachzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Schweden die Vornamen „Elon“ und „Elton“ speziell mit diesen beiden Prominenten in Verbindung bringen, anstatt sie als gewöhnliche Vornamen oder gar als Fantasiebegriffe wahrzunehmen. Folglich haben diese Bedeutungen keinen Einfluss auf ihren Vergleich (§ 53, 55).

Was das Vorbringen des Antragstellers zu George Clooney betrifft, so stellt das Gericht fest, dass der Name George Clooney nach zahlreichen Werbekampagnen mit Nespresso-Kaffeemaschinen in Verbindung gebracht wird. Der Antragsteller hat weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass vergleichbare Werbekampagnen in Bezug auf die streitigen Zeichen durchgeführt worden seien (§ 54).

Quelle: EUIPO

BPatG: Mona vs. MONi

Anders als die Widerspruchsabteilung des DPMA sieht das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken “Mona” und “MONi”. (AZ 26 W (pat) 565/22)

Die Widerspruchsabteilung hatte ausgeführt:

Außerdem unterschieden sich die Zeichen
verwechslungsmindernd in ihrem Sinngehalt, jedenfalls, wenn man davon ausgehe, dass es sich um zwei unterschiedliche weibliche Vornamen handele. Das Zeichen „Mona“ der Widersprechenden sei die Kurzform des weiblichen Vornamens „Ramona“ und das angegriffene Zeichen „Moni“ die Kurzform für den weiblichen
Vornamen „Monika“. Damit bestünden in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichende Unterschiede, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei.

Dieser Auffassung mochte sich das Bundespatentgericht nicht anschliessen und argumentierte:

Zudem stimmen die Marken begrifflich weitgehend überein. Wie die Widerspruchsmarke stellt auch die angegriffene Marke eine Kurzform des Mädchenvornamens „Monika“ dar (vgl. Anlagen zum Senatshinweis), so dass die Marken den gleichen Vornamen benennen. Die Frage, ob bereits eine begriffliche Verwechs-
lungsgefahr besteht, kann vorliegend aber auch offen bleiben. Selbst, wenn man unterschiedliche Verkürzungen des gleichen (Vor-)Namens im Hinblick auf die besondere Individualisierungsfunktion von Namen nicht als identische Begriffe
ansehen würde, so sind jedenfalls gewichtige begriffliche Annäherungen vorhanden. Bekanntlich werden Kosenamen bzw. Verniedlichungsformen von Namen durch die Endung „i“ gebildet, bei englisch geprägten Namen auch als „y“ (vgl. Ralfi, Hanni, Anni, Emmi/Emmy, Karli/Charly), wobei die Verniedlichung häufig zugleich mit einer Verkürzung des Namens zusammentrifft (Uli, Steffi, Tommi/Tommy, Johnny, Jenni/Jenny, Angi/Angy, Olli, Uschi, Betty, Elli, Lilly, Lucy, Gabi, Heidi, Irmi, Jacky, Judy, Conni, Nelly, Romy, Rosi, Susi usw.). Die Kose- oder Verniedlichungsform stellt daher eine direkte Alternative zur Benennung des Namensträgers in einer persönlicheren, vertrauteren Form dar. Zudem sind im
weiteren Modebereich, zu dem die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen gehören, häufig Ableger bzw. Nebenlinien einer Hauptproduktlinie anzutreffen, so dass die Kose- und/oder Verkleinerungsform einer aus einem Vornamen beste-
henden Produktmarke naheliegend als Bezeichnung einer Nebenlinie (etwa für jüngere Abnehmer oder Kinder) aufgefasst wird.

Quelle: BPatG