BPatG: Mona vs. MONi

Anders als die Widerspruchsabteilung des DPMA sieht das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken “Mona” und “MONi”. (AZ 26 W (pat) 565/22)

Die Widerspruchsabteilung hatte ausgeführt:

Außerdem unterschieden sich die Zeichen
verwechslungsmindernd in ihrem Sinngehalt, jedenfalls, wenn man davon ausgehe, dass es sich um zwei unterschiedliche weibliche Vornamen handele. Das Zeichen „Mona“ der Widersprechenden sei die Kurzform des weiblichen Vornamens „Ramona“ und das angegriffene Zeichen „Moni“ die Kurzform für den weiblichen
Vornamen „Monika“. Damit bestünden in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichende Unterschiede, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei.

Dieser Auffassung mochte sich das Bundespatentgericht nicht anschliessen und argumentierte:

Zudem stimmen die Marken begrifflich weitgehend überein. Wie die Widerspruchsmarke stellt auch die angegriffene Marke eine Kurzform des Mädchenvornamens „Monika“ dar (vgl. Anlagen zum Senatshinweis), so dass die Marken den gleichen Vornamen benennen. Die Frage, ob bereits eine begriffliche Verwechs-
lungsgefahr besteht, kann vorliegend aber auch offen bleiben. Selbst, wenn man unterschiedliche Verkürzungen des gleichen (Vor-)Namens im Hinblick auf die besondere Individualisierungsfunktion von Namen nicht als identische Begriffe
ansehen würde, so sind jedenfalls gewichtige begriffliche Annäherungen vorhanden. Bekanntlich werden Kosenamen bzw. Verniedlichungsformen von Namen durch die Endung „i“ gebildet, bei englisch geprägten Namen auch als „y“ (vgl. Ralfi, Hanni, Anni, Emmi/Emmy, Karli/Charly), wobei die Verniedlichung häufig zugleich mit einer Verkürzung des Namens zusammentrifft (Uli, Steffi, Tommi/Tommy, Johnny, Jenni/Jenny, Angi/Angy, Olli, Uschi, Betty, Elli, Lilly, Lucy, Gabi, Heidi, Irmi, Jacky, Judy, Conni, Nelly, Romy, Rosi, Susi usw.). Die Kose- oder Verniedlichungsform stellt daher eine direkte Alternative zur Benennung des Namensträgers in einer persönlicheren, vertrauteren Form dar. Zudem sind im
weiteren Modebereich, zu dem die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen gehören, häufig Ableger bzw. Nebenlinien einer Hauptproduktlinie anzutreffen, so dass die Kose- und/oder Verkleinerungsform einer aus einem Vornamen beste-
henden Produktmarke naheliegend als Bezeichnung einer Nebenlinie (etwa für jüngere Abnehmer oder Kinder) aufgefasst wird.

Quelle: BPatG