Das Bundespatentgericht stützt in der Beschwerdesache (AZ 28 W (pat) 15/21) die Auffassung des DPMA, dass der Wortmarke “Nordic Wood” im Bereich Baumaterialen, Bauwesen und Bauberatung die Unterscheidungskraft fehlt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Das BPatG stellte fest:
Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die Anmeldebezeichnung „Nordic Wood“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weil die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Wortzeichen insoweit ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Sachangabe auffassen werden, jedoch nicht als einenHinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 524/22 entschied das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren, dass die Wortmarke “Kornjuwel” vom Deutschen Patent- und Markenamt richtigerweise für Waren der Klasse 33 zurückgewiesen wurde. Die Zurückweisung für Waren der Klasse 32 wurde jedoch für diverse Waren aufgehoben. Dazu führte das Gericht aus:
Der Verkehr geht daher nicht ernsthaft davon aus, dass mit „Kornjuwel“ bezeichnete Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte tatsächlich aus bzw. mit Korn, sei es Getreidekorn oder seien es Obstkörner, hergestellt werden. Deshalb kann er durch das Anmeldezeichen auch nicht irregeführt werden.
Fehlt der nachfolgenden Bildmarke die Unterscheidungskraft? Oder ist sie sogar freihaltebedürtig?
Quelle: Bundespatentgericht
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Bildmarke zurückgewiesen. Der 26. Senat des Bundespatentgericht wollte sich der vollumfänglichen Zurückweisung nicht anschließen und gab der Beschwerde unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 525/22 nach Einschränkung des Warenverzeichnisses statt.
Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 599/24 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Unterscheidungskraft der Wortmarke “MORESPEED” zu befassen.
Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung für Waren der Klassen 18 und 25 sowie Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen (KLasse 35) wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Auf die Hinweise des Senats im Ladungszusatz vom 11. April 2025 und in der Mitteilung vom 8. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt. Er beansprucht zuletzt noch die Eintragung für Waren der Klassen 18 und 25.
Das Bundespatentgericht korrigierte die Entscheidung des DPMA und führte aus:
Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Wortzeichen „MORESPEED“ in Bezug auf die nach der Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses beanspruchten Waren noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr mag der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren einen beschreibenden Anklang beimessen, er wird sie aber nicht für eine reine Beschreibung halten.
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, den Widerspruch gegen die EU-Markenanmeldung „IT’S B“ für verschiedene Getränke in den Klassen 30 und 32 zurückzuweisen, die auf der älteren portugiesischen Bildmarke beruht, die für verschiedene Arten von alkoholfreien und alkoholischen Getränken in den Klassen 32 und 33 eingetragen ist.
Der einzige den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil – der Buchstabe „B“ – hat nach Ansicht der Beschwerdekammer nur geringe Unterscheidungskraft, insbesondere im Rahmen von nicht stilisierten Wortmarken. Nach ständiger Rechtsprechung haben Einzelbuchstaben, sofern sie nicht stark stilisiert oder von ausgefeilten Elementen begleitet sind, im Allgemeinen eine schwache oder sehr schwache Unterscheidungskraft (§ 36-37).
In Anbetracht der visuellen und klanglichen Unterschiede, des fehlenden begrifflichen Zusammenhangs und der geringen Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements „B“ kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, selbst wenn die Waren identisch wären (§ 43, 52, 64-65).
Das Gericht betont, dass angesichts der Tatsache, dass Zeichen, die aus demselben Buchstaben bestehen, in der Regel gleich ausgesprochen und verstanden werden, bei der Eintragung solcher Marken für identische oder sehr ähnliche Waren die angemeldete Marke visuell hinreichend von der älteren Marke unterschieden sein muss, um eine Verwechslung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden (§ 69). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)