BPatG: Kein Markenschutz für “BACKVERLIEBT”

Zur Beschwerde gegen die Ablehnung der Markenanmelödung seitens der Markenstelle des DPMA führt das Bundespatentgericht aus:

Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „BACKVERLIEBT“ steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Quelle: BPatG

BPatG – WE LIVE IP

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 543/22 befasste sich der 30. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde des Markenanmelders gegen die Zurückweisung seiner Marke durch die Markenstelle des DPMA.

Das Markenamt hatte die Markenanmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, formulierte jedoch eine Ausnahme:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf „Klasse 45: Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Quelle: BPatG

EuG: Kein Markenschutz für Positionsmarke

In der Rechtssache T?147/24 hatte das Europäische Gericht zur Positionsmarke

Anmeldenummer 018718069
Quelle: DPMA

zu entscheiden. EUIPO und Beschwerdekammer hatten die Markeanmeldung zurückgewiesen. Das EuG stützte diese Auffassung und verweigert der Marke die Eintragung.

BPatG kein Markenschutz für “Hauptstadtgöre”

In der Beschwerdesache 29 W (pat) 33/22 gegen die Zurückweisung der Wortmarkenanmeldung ” Hauptstadtgöre ” schloss sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Auffassung des DPMA an und urteilte:

Das angemeldete Zeichen Hauptstadtgöre ist wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückzuweisen

Immerhin bleibt der Markeninhaberin die Wort-/Bildmarke

Registernummer 302021020384
Quelle: DPMA

erhalten.

Dubai Schokolade – erste Markeneintragungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA hat die ersten Marken für Dubai Schokolade eingetragen.

Es handelt sich einerseits um die Wortmarke “Rasitoglu Dubai Schokolade” (Registernummer 302024242567) mit Eintragungsdatum vom 26.11.2024, die ihre Unterscheidungskraft aus dem Wortbestandteil “Rasitoglu” zieht.

Andererseits um die Wort-/Bildmarke “PHILIPP KOCH Dubai Schokoladen Likör PISTAZIE & SCHOKOLADE

Registernummer 302024244989
Quelle: DPMA

Unterscheidungskraft gewinnt die Marke primär aus der grafischen Gestaltung.

BPatG: Veggical

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 518/22 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des DPMA für die Wortmarke “Veggical” zu befassen.

Die Wortmarke war für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 06: Transportable Gewächshäuser aus Metall

Klasse 19: Gewächshausrahmen, nicht aus Metall

Klasse 29: konserviertes Gemüse; getrocknetes Gemüse; Gemüsesalat; verarbeitetes Gemüse

Klasse 31: Grüner Salat [frisch]; Kräuter [frisch]; Gemüse [frisch]

Klasse 44: Anbau von Pflanzen; Anbau von Pflanzen, auch in vertikalen Anzuchtvorrichtungen sowie in Innenräumen; Diät- und Ernährungsberatung

angemeldet worden. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 31 und 44 zurückgewiesen.

Dieser Auffassung mochte sich der 30. Senat des BPatG nicht anschliessen und gab der Beschwerde statt.

In dem Anmeldezeichen „Veggical“ wird der auch im Deutschen bekannte Begriff „Veggie“ um den Endbuchstaben „e“ verkürzt und mit der Silbe „cal“ um einen weiteren Bestandteil zu einer gut aussprechbaren Wortneubildung ergänzt. Der inländische Verkehr, welcher Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtheit aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und welcher erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, Gesamtzeichen begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 187 f.), hat daher grundsätzlich keinen Anlass, in Veggical eine Kombination aus mehreren Wortelementen zu erkennen und das Zeichen in „Veggie“ und „cal“ zu zergliedern. Die Anfügung der Silbe „cal“ an das bekannte Kurzwort „Veggie“ führt zu einer Verfremdung des Begriffs „Veggie“, die dem Verkehr auffällt, ohne dass sich ihm eine inhaltliche Bedeutung der Wortneubildung erschließt, sodass der Begriff im Hinblick auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen als bedeutungsloses Phantasiewort mit vager Assoziation an „vegetarisch“ im Sinne eines „sprechenden“ Zeichens wahrgenommen wird, dem nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rdnr. 188)

Quelle: BPatG