Brexit und Unionsmarken

Ein Widerspruch kann nicht mehr auf ältere Rechte,
die ausschließlich auf britischem Recht beruhen, gestützt werden, wenn das EUIPO nach Ablauf des Übergangszeitraums entscheidet

Rechtssache C-337/22 P | EUIPO / Nowhere

Im Jahr 2015 wurde eine Unionsbildmarke für verschiedene Waren, u. a. im Bekleidungssektor, angemeldet. Gegen diese Anmeldung wurde von der in Japan ansässigen Gesellschaft Nowhere Co. Ltd Widerspruch eingelegt, der auf mehrere nicht eingetragene Bildzeichen gestützt war, die im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich benutzt werden und nach britischem Recht geschützt sind. Als Widerspruchsgrund wurde das im Unionsrecht vorgesehene
Eintragungshindernis des Bestehens älterer, nicht eingetragener Rechte angeführt.
Nach der Zurückweisung des Widerspruchs durch die Widerspruchsabteilung, die dann von der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt wurde, hob das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Beschwerdekammer auf, mit der die Beschwerde von Nowhere mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass die älteren britischen Rechte nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Das Gericht entschied, dass, da die Unionsmarkenanmeldung vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und vor Ablauf dieses Zeitraums eingereicht worden war, die im Vereinigten Königreich geltend gemachten älteren Rechte weiterhin berücksichtigt werden konnten, auch wenn das EUIPO
nach diesem Zeitpunkt entschied. Das EUIPO hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt.
Mit seinem Urteil vom 5. Februar hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung des EUIPO.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Bestimmung, nach der ein Widerspruch auf ein nicht eingetragenes Kennzeichenrecht gestützt werden kann, zwei verschiedene Voraussetzungen enthält. Das Kennzeichen muss zum einen vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Unionsmarkenanmeldung zum Erwerb älterer Rechte geführt haben. Zum anderen muss es seinem Inhaber zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO noch das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Während die erste Voraussetzung den Nachweis des zeitlichen Vorrangs des geltend gemachten Kennzeichens ermöglicht, verlangt die zweite den tatsächlichen Fortbestand des rechtlichen Schutzes während des gesamten Verfahrens. Der Gerichtshof stellt fest, dass der im Präsens abgefasste Wortlaut der Bestimmung sowie auch ihr Zweck dem Erfolg eines Widerspruchs entgegenstehen, der auf Rechte gestützt wird, die vor dem Erlass der Entscheidung ihre Wirkung verlieren.
Er fügt hinzu, dass die gegenteilige Lösung im vorliegenden Fall nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Konflikts vor Ablauf des Übergangszeitraums gerechtfertigt werden kann, da die betreffende Unionsmarke in jedem Fall erst nach diesem Zeitraum gültig und durchsetzbar sein kann. Der Wegfall des Schutzes eines älteren Rechts während des Verfahrens ist daher ein relevanter Umstand, den das EUIPO zu berücksichtigen hat und der zur Zurückweisung des
Widerspruchs führen kann.
Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union Rechte, die ausschließlich auf britischem Recht beruhen, nicht mehr in den territorialen
Geltungsbereich des Unionsrechts fallen.

Da es keine Übergangsbestimmungen gibt, die ihre Fortgeltung in laufenden Widerspruchsverfahren vorsehen, können solche Rechte nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das EUIPO nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Diese Lösung steht im Einklang mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und beeinträchtigt weder die Rechtssicherheit noch berechtigte Erwartungen, da im Gebiet der Union kein relevanter Konflikt zwischen der angemeldeten Marke und einem nunmehr auf das Vereinigte Königreich beschränkten Recht mehr auftreten kann.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Stand des Rechtsstreits es ihm ermöglicht, endgültig zu entscheiden. Er weist die Klage der Nowhere gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO mit der Begründung ab, dass der Widerspruch jedenfalls keinen Erfolg haben konnte, da die geltend gemachten älteren Rechte bereits vor Erlass der streitigen Entscheidung in der Union nicht mehr entgegengehalten werden konnten. Der Gerichtshof beendet somit den Rechtsstreit, ohne ihn an das Gericht zurückzuverweisen

Quelle: Pressemitteilung EuGH

EUIPO: Meldet steigende Anmeldezahlen

Im Jahr 2024 gingen beim Amt 180 443 UM-Anmeldungen ein, was einem Zuwachs von 2,7 % gegenüber 2023 entspricht. Diese Gesamtzahl umfasst 152 085 direkte Anmeldungen
und 28 358 internationale Registrierungen (IR) über das Madrider System der WIPO, die etwa 16 % aller bisherigen IR-Anmeldungen ausmachen.

Quelle: EUIPO Jahresbericht 2024

Keine Verwechslungsgefahr

sagt die Beschwerdekammer des EUIPO zu den folgenden Marken

Quelle: EUIPO

und führt zur Begründung aus:

Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken, von denen mindestens eine eine Gewährleistungsmarke ist, keine Ausnahmen von der Anwendung der relativen Eintragungshindernisse nach Artikel 8 Absatz 1 EUMV gibt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Gewährleistungsmarke ist jedoch die besondere Funktion dieser Markenkategorie im Vergleich zur Funktion einer Einzelmarke zu berücksichtigen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Markeninhaber eine bestimmte Eigenschaft garantiert, von denjenigen zu unterscheiden, die nicht zertifiziert sind (Artikel 83 Absatz 1 EUMV) (§ 33-35).

Die ältere Marke hat eine geringe Unterscheidungskraft in Bezug auf die verschiedenen in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, deren gemeinsames Element darin besteht, dass sie vegetarisch oder vegan sind. Das blattförmige Bildelement wird als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass diese Waren und Dienstleistungen besonders umweltfreundlich und/oder natürlichen Ursprungs sind. Wenn es als der Buchstabe “V” wahrgenommen wird, kann es angesichts der Assoziation der älteren Marke mit veganen oder vegetarischen Produkten als unmittelbar beschreibend angesehen werden. Darüber hinaus ist der Verkehr daran gewöhnt, dass Zertifizierungsmarken häufig die Form eines Etiketts, Logos oder Siegels haben. Die Form eines runden Siegels sei daher nicht geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen (§ 36-49). Was die Beweise für die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke angeht, stellt die Kammer fest, dass es an konkreten Beweisen für die Waren und den Umfang der Benutzung der älteren Marke in dem relevanten Zeitraum und Gebiet fehlt. Außerdem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein hinreichend großer Teil der maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als solches und im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen kenne (§ 122).

Die fraglichen Zeichen unterscheiden sich erheblich in ihrer grafischen Darstellung und ihren zusätzlichen Elementen. Diese grafischen Unterschiede sind deutlich sichtbar und von besonderer Bedeutung, zumal es sich bei der älteren Marke um ein sehr kurzes Zeichen handelt. Unabhängig davon, ob ihr dunkelgrüner Bildbestandteil als Buchstabe “v” oder als grafische Darstellung einer Pflanze wahrgenommen wird, werden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht glauben, dass die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von Personen stammen, die vom Inhaber der älteren Marke zu deren Benutzung ermächtigt wurden (§ 135-137).

Übersetzung mit DeepL

EUIPO Jahresbericht

Das Amt verzeichnete einen Anstieg der Gesamtzahl der UM-Anmeldungen um 0,87 % im Vergleich zur Gesamtzahl für das Jahr 2022. Dies entspricht einer Gesamtzahl von 175 688 eingegangenen UM-Anmeldungen (146 223 direkte Anmeldungen und 29 465 internationale Registrierungen über das Madrider System der WIPO). Von allen eingegangenen UM-Anmeldungen wurden 175 038 geprüft, wovon einige anschließend zurückgewiesen, zurückgezogen oder dem Widerspruchsverfahren unterzogen wurden. Letztendlich hat das Amt insgesamt 161 232 Unionsmarken eingetragen

Quelle: EUIPO Jahresbericht 2023