EuGH: LUX 1991 vs. LUX TOOLS

Der Europäische Gerichtshof (GC) stellt fest, dass zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR besteht, da die Waren identisch sind, das gemeinsame Element „Lux“ zumindest für die italienisch- und spanischsprachige relevante Öffentlichkeit normale Unterscheidungskraft besitzt und sich daraus visuelle und klangliche Ähnlichkeiten zwischen den Marken ergeben (§ 51, 55).

Das Gericht erinnert daran, dass außer bestimmten Begriffen, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass englische Wörter in der gesamten Europäischen Union allgemein verstanden werden. Hat ein englischer Begriff jedoch eine Entsprechung in der Sprache eines nicht englischsprachigen Publikums und kann eine Verbindung zwischen dem Begriff und seiner Übersetzung hergestellt werden, muss dieses Publikum als fähig angesehen werden, seine Bedeutung zu verstehen (Randnr. 29).

Das Gericht stellt fest, dass das Wort „luxury“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehört und dass sich die italienischen und spanischen Entsprechungen „lusso“ und „lujo“ ausreichend vom englischen Wort unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass italienisch- oder spanischsprachige Verbraucher das Element „Lux“ als Abkürzung für „luxury“ wahrnehmen würden. Angesichts der Art der fraglichen Waren (Haushaltsartikel wie Müllbeutel, Pergamentpapier, Aluminiumfolie, Küchenschwämme oder Küchenutensilien der Klassen 6, 16 und 21) würde das gemeinsame Element „Lux“ zudem nicht als Beschreibung einer Eigenschaft dieser Waren wahrgenommen, die typischerweise nicht mit Luxus in Verbindung gebracht werden (§ 32-33). Daher besitzt das Element „Lux“ in Bezug auf diese Waren Unterscheidungskraft (§ 36).

Quelle: EUIPO

Rechtsprechungsstatistiken 2024 von EuGH und EuG

Mit 922 erledigten Rechtssachen schneidet das Gericht 2024 noch besser ab als im Jahr zuvor und deutlich besser als im Durchschnitt der letzten Jahre. Außerdem ist es ihm gelungen, den Bestand an anhängigen Rechtssachen erheblich zu verringern.

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH entscheidet zu “Big Mäc”

McDonald’s verliert die Unionsmarke Big Mac für Geflügelprodukte

Das Gericht stellt fest, dass McDonald’s für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine ernsthafte Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nachgewiesen hat Supermac’s und McDonald’s, eine irische und eine amerikanische Schnellrestaurantkette, führen einen Rechtsstreit über die Unionsmarke Big Mac. Diese Marke wurde im Jahr 1996 zugunsten von McDonald’s eingetragen. Im Jahr 2017 stellte Supermac’s einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei nämlich für diese Waren und Dienstleistungen in der Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. Allerdings hat es den McDonald’s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz u. a. für Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten und für Fleisch- und Hühnchensandwiches sowie für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen und für die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen bestätigt. Mit seinem Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf und ändert sie teilweise ab, indem es den McDonald’s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz weiter einschränkt. Es stellt fest, dass McDonald’s keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die angefochtene Marke für die Waren „Hühnchensandwiches“, die Waren „Speisen aus Geflügelprodukten“ und Dienstleistungen, „die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ ernsthaft benutzt worden ist. Die von McDonald’s vorgelegten Beweise enthalten keine Angaben zum Umfang der Benutzung der Marke für diese Waren, insbesondere was die Verkaufsmengen, die Dauer des Zeitraums der Benutzungshandlungen und deren Häufigkeit betrifft. Daher lassen die vom EUIPO berücksichtigten Beweise die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke für diese Waren nicht zu. Darüber hinaus kann mit den von McDonald’s vorgelegten Beweisen nicht nachgewiesen werden, dass die angefochtene Marke für „Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ benutzt wurde.

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union

Das Urteil im Volltext.

EuGH zur Serienmarke

Auf ein interessantes Urteil zur Serienmarke weist Prof. Schweizer heute hin.

Der EuGH (C-317/10 P) hat sich erneut mit den Rechtsproblemen um die Verwechslungsgefahr bei Markenserien befasst.

[…] Bei dieser Prüfung muss untersucht werden, so der EuGH, wie die Struktur der zu vergleichenden Marken und ihres gemeinsamen Elements (hier: “Uni”) durch das relevante Publikum wahrgenommen wird.
Ebenso sind, so das Gericht weiter, Hinweise zur Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements zu belegen.
Ferner müssen die übrigen Bestandteile der zu vergleichenden Marken auch in konzeptioneller und inhaltlicher Hinsicht sowie in Hinsicht auf die beteiligten Verkehrskreise geprüft werden.

Markenverband zum EuGH Urteil L’Oréal vs. eBay

EuGH setzt Meilenstein für geistiges Eigentum und Verbraucherschutz

Berlin, 12. Juli 2011. Mit dem heute veröffentlichten Urteil hat der EuGH Klarheit zu einigen wichtigen Fragen zu Angeboten auf Online-Marktplätzen und der Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern geschaffen und diese im Wesentlichen im Sinne von Marken- und Verbraucherschutz entschieden.

„Mit diesem Urteil wird klar, dass Plattformbetreiber aktiv an der Sicherheit auf ihren Marktplätzen mitarbeiten müssen und dies nicht einseitig auf Rechteinhaber verlagern können“, so Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes. Er ergänzt: „Nun ist es wichtig, dass der europäische Gesetzgeber diesen Ansatz aufgreift und bei der Weiterentwicklung des Rechts seinerseits pro-aktive Maßnahmen definiert, mit denen Plattformbetreiber gegen Rechtsverletzungen vorgehen müssen. Das Urteil des EuGH ist eine erfreuliche Auslegung des bestehenden Rechts. Den Anforderungen im Kampf gegen Rechtsverletzungen im Internet wird aber schon das bestehende Recht nicht mehr genügend gerecht.“

Nach dem heutigen Urteil sind Angebote aus dem nicht-europäischen Ausland dann nach europäischem Recht zu behandeln, wenn sie sich auch an Abnehmer innerhalb der EU richten. Entgegen häufiger Versuche von eBay, sich auf die Haftungsprivilegierung der E-Commerce Richtlinie zu berufen, hat der EuGH weiter festgestellt, dass diese nicht eingreift, wenn eBay aktiv an den Angeboten beteiligt ist. Gerade das ist aber der Fall, wenn eBay Werbung für solche Angebote schaltet oder bei der Gestaltung und Strukturierung hilft. Von besonderer Bedeutung sind auch die Feststellungen, zu welchen präventiven Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen Online-Verkaufsplattformen durch nationale Gerichte angehalten werden können.