Brexit und Unionsmarken

Ein Widerspruch kann nicht mehr auf ältere Rechte,
die ausschließlich auf britischem Recht beruhen, gestützt werden, wenn das EUIPO nach Ablauf des Übergangszeitraums entscheidet

Rechtssache C-337/22 P | EUIPO / Nowhere

Im Jahr 2015 wurde eine Unionsbildmarke für verschiedene Waren, u. a. im Bekleidungssektor, angemeldet. Gegen diese Anmeldung wurde von der in Japan ansässigen Gesellschaft Nowhere Co. Ltd Widerspruch eingelegt, der auf mehrere nicht eingetragene Bildzeichen gestützt war, die im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich benutzt werden und nach britischem Recht geschützt sind. Als Widerspruchsgrund wurde das im Unionsrecht vorgesehene
Eintragungshindernis des Bestehens älterer, nicht eingetragener Rechte angeführt.
Nach der Zurückweisung des Widerspruchs durch die Widerspruchsabteilung, die dann von der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt wurde, hob das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Beschwerdekammer auf, mit der die Beschwerde von Nowhere mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass die älteren britischen Rechte nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Das Gericht entschied, dass, da die Unionsmarkenanmeldung vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und vor Ablauf dieses Zeitraums eingereicht worden war, die im Vereinigten Königreich geltend gemachten älteren Rechte weiterhin berücksichtigt werden konnten, auch wenn das EUIPO
nach diesem Zeitpunkt entschied. Das EUIPO hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt.
Mit seinem Urteil vom 5. Februar hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und bestätigt die Entscheidung des EUIPO.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Bestimmung, nach der ein Widerspruch auf ein nicht eingetragenes Kennzeichenrecht gestützt werden kann, zwei verschiedene Voraussetzungen enthält. Das Kennzeichen muss zum einen vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Unionsmarkenanmeldung zum Erwerb älterer Rechte geführt haben. Zum anderen muss es seinem Inhaber zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO noch das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Während die erste Voraussetzung den Nachweis des zeitlichen Vorrangs des geltend gemachten Kennzeichens ermöglicht, verlangt die zweite den tatsächlichen Fortbestand des rechtlichen Schutzes während des gesamten Verfahrens. Der Gerichtshof stellt fest, dass der im Präsens abgefasste Wortlaut der Bestimmung sowie auch ihr Zweck dem Erfolg eines Widerspruchs entgegenstehen, der auf Rechte gestützt wird, die vor dem Erlass der Entscheidung ihre Wirkung verlieren.
Er fügt hinzu, dass die gegenteilige Lösung im vorliegenden Fall nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Konflikts vor Ablauf des Übergangszeitraums gerechtfertigt werden kann, da die betreffende Unionsmarke in jedem Fall erst nach diesem Zeitraum gültig und durchsetzbar sein kann. Der Wegfall des Schutzes eines älteren Rechts während des Verfahrens ist daher ein relevanter Umstand, den das EUIPO zu berücksichtigen hat und der zur Zurückweisung des
Widerspruchs führen kann.
Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union Rechte, die ausschließlich auf britischem Recht beruhen, nicht mehr in den territorialen
Geltungsbereich des Unionsrechts fallen.

Da es keine Übergangsbestimmungen gibt, die ihre Fortgeltung in laufenden Widerspruchsverfahren vorsehen, können solche Rechte nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das EUIPO nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Diese Lösung steht im Einklang mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und beeinträchtigt weder die Rechtssicherheit noch berechtigte Erwartungen, da im Gebiet der Union kein relevanter Konflikt zwischen der angemeldeten Marke und einem nunmehr auf das Vereinigte Königreich beschränkten Recht mehr auftreten kann.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Stand des Rechtsstreits es ihm ermöglicht, endgültig zu entscheiden. Er weist die Klage der Nowhere gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO mit der Begründung ab, dass der Widerspruch jedenfalls keinen Erfolg haben konnte, da die geltend gemachten älteren Rechte bereits vor Erlass der streitigen Entscheidung in der Union nicht mehr entgegengehalten werden konnten. Der Gerichtshof beendet somit den Rechtsstreit, ohne ihn an das Gericht zurückzuverweisen

Quelle: Pressemitteilung EuGH

EuGH: LUX 1991 vs. LUX TOOLS

Der Europäische Gerichtshof (GC) stellt fest, dass zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR besteht, da die Waren identisch sind, das gemeinsame Element „Lux“ zumindest für die italienisch- und spanischsprachige relevante Öffentlichkeit normale Unterscheidungskraft besitzt und sich daraus visuelle und klangliche Ähnlichkeiten zwischen den Marken ergeben (§ 51, 55).

Das Gericht erinnert daran, dass außer bestimmten Begriffen, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass englische Wörter in der gesamten Europäischen Union allgemein verstanden werden. Hat ein englischer Begriff jedoch eine Entsprechung in der Sprache eines nicht englischsprachigen Publikums und kann eine Verbindung zwischen dem Begriff und seiner Übersetzung hergestellt werden, muss dieses Publikum als fähig angesehen werden, seine Bedeutung zu verstehen (Randnr. 29).

Das Gericht stellt fest, dass das Wort „luxury“ nicht zum englischen Grundwortschatz gehört und dass sich die italienischen und spanischen Entsprechungen „lusso“ und „lujo“ ausreichend vom englischen Wort unterscheiden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass italienisch- oder spanischsprachige Verbraucher das Element „Lux“ als Abkürzung für „luxury“ wahrnehmen würden. Angesichts der Art der fraglichen Waren (Haushaltsartikel wie Müllbeutel, Pergamentpapier, Aluminiumfolie, Küchenschwämme oder Küchenutensilien der Klassen 6, 16 und 21) würde das gemeinsame Element „Lux“ zudem nicht als Beschreibung einer Eigenschaft dieser Waren wahrgenommen, die typischerweise nicht mit Luxus in Verbindung gebracht werden (§ 32-33). Daher besitzt das Element „Lux“ in Bezug auf diese Waren Unterscheidungskraft (§ 36).

Quelle: EUIPO

Rechtsprechungsstatistiken 2024 von EuGH und EuG

Mit 922 erledigten Rechtssachen schneidet das Gericht 2024 noch besser ab als im Jahr zuvor und deutlich besser als im Durchschnitt der letzten Jahre. Außerdem ist es ihm gelungen, den Bestand an anhängigen Rechtssachen erheblich zu verringern.

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH entscheidet zu “Big Mäc”

McDonald’s verliert die Unionsmarke Big Mac für Geflügelprodukte

Das Gericht stellt fest, dass McDonald’s für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine ernsthafte Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nachgewiesen hat Supermac’s und McDonald’s, eine irische und eine amerikanische Schnellrestaurantkette, führen einen Rechtsstreit über die Unionsmarke Big Mac. Diese Marke wurde im Jahr 1996 zugunsten von McDonald’s eingetragen. Im Jahr 2017 stellte Supermac’s einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei nämlich für diese Waren und Dienstleistungen in der Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. Allerdings hat es den McDonald’s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz u. a. für Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten und für Fleisch- und Hühnchensandwiches sowie für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen und für die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen bestätigt. Mit seinem Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf und ändert sie teilweise ab, indem es den McDonald’s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz weiter einschränkt. Es stellt fest, dass McDonald’s keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die angefochtene Marke für die Waren „Hühnchensandwiches“, die Waren „Speisen aus Geflügelprodukten“ und Dienstleistungen, „die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ ernsthaft benutzt worden ist. Die von McDonald’s vorgelegten Beweise enthalten keine Angaben zum Umfang der Benutzung der Marke für diese Waren, insbesondere was die Verkaufsmengen, die Dauer des Zeitraums der Benutzungshandlungen und deren Häufigkeit betrifft. Daher lassen die vom EUIPO berücksichtigten Beweise die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke für diese Waren nicht zu. Darüber hinaus kann mit den von McDonald’s vorgelegten Beweisen nicht nachgewiesen werden, dass die angefochtene Marke für „Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ benutzt wurde.

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union

Das Urteil im Volltext.

EuGH zur Serienmarke

Auf ein interessantes Urteil zur Serienmarke weist Prof. Schweizer heute hin.

Der EuGH (C-317/10 P) hat sich erneut mit den Rechtsproblemen um die Verwechslungsgefahr bei Markenserien befasst.

[…] Bei dieser Prüfung muss untersucht werden, so der EuGH, wie die Struktur der zu vergleichenden Marken und ihres gemeinsamen Elements (hier: “Uni”) durch das relevante Publikum wahrgenommen wird.
Ebenso sind, so das Gericht weiter, Hinweise zur Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements zu belegen.
Ferner müssen die übrigen Bestandteile der zu vergleichenden Marken auch in konzeptioneller und inhaltlicher Hinsicht sowie in Hinsicht auf die beteiligten Verkehrskreise geprüft werden.