EuG: Frutaria

Das Gericht (GC) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), dass die angefochtene EUTM gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR nicht für getrocknete und frische Früchte in den Klassen 29 und 31 eingetragen werden kann.

Der Wortbestandteil „Frutaria“ ist ein portugiesischer Begriff, der „Obstladen“ bedeutet, und ist daher für das portugiesischsprachige Publikum in Bezug auf getrocknete und frische Früchte beschreibend. Das Gericht stimmt mit der BoA überein, dass die Bildelemente des angefochtenen Zeichens einfach, gewöhnlich und minimal stilisiert sind und nicht von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils ablenken. Folglich ermöglicht die Marke in ihrer Gesamtheit dem maßgeblichen Publikum, sofort eine Beschreibung der Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (§ 42, 44-46, 61).

Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit dem Ansatz, der in der Gemeinsamen Praxis CP3 zu Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern dargelegt ist (Link).

Das Gericht bestätigt auch, dass die angefochtene Unionsmarke keine Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Unionsmarkenverordnung erlangt hat. Der Inhaber der Unionsmarke legte Beweise vor, darunter Rechnungen, Broschüren, die die Teilnahme an Messen belegen, und Erklärungen von Drittunternehmen, die die Verwendung der Marke auf Verpackungen, Dokumenten und in Mitteilungen bestätigen. Obwohl diese Beweise eine gewisse Benutzung der Marke in Portugal belegen, stimmt das Gericht mit der Beschwerdekammer darin überein, dass sie nicht zeigen, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, insbesondere ob ein erheblicher Teil der Verbraucher sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen würde (Randnrn. 84-85, 98-100). In Ermangelung weiterer relevanter Beweise, wie Umfragen, Marktstudien, Erklärungen von Handelsverbänden oder Nachweise über Marktanteile und Werbemaßnahmen, bestätigt das Gericht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angefochtene Unionsmarke durch Benutzung keine Unterscheidungskraft erlangt hat (§ 86, 101-102).

Quelle: EUIPO

EuG: Zustimmung oder Nichtigkeit?

Das Gericht (GC) weist die Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) zurück, mit der die Nichtigkeit der angefochtenen EUTM bestätigt wurde.

Gemäß Artikel 60 Absatz 3 EUTMR kann eine EUTM nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Inhaber eines älteren Rechts, aufgrund dessen die Eintragung der EUTM abgelehnt werden kann, vor Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung ausdrücklich in deren Eintragung eingewilligt hat.

Das Gericht bekräftigt, dass gemäß Artikel 60 Absatz 3 EUTMR der Inhaber des älteren Rechts ausdrücklich der Eintragung der jüngeren Unionsmarke zustimmen muss. Eine solche Zustimmung kann nicht aus dem Verhalten, der Mitwirkung oder der Beteiligung am Anmelde- oder Eintragungsverfahren abgeleitet werden (§ 19-20). Da die Akte, wie im vorliegenden Fall, kein Dokument enthält, aus dem eine ausdrückliche Einwilligungserklärung zur Eintragung der angefochtenen EUTM hervorgeht, sind die Voraussetzungen des Artikels 60 Absatz 3 EUTMR nicht erfüllt (§ 21).

Folglich wird die Beschwerde zurückgewiesen und die angefochtene EUTM bleibt ungültig (§ 24).

Quelle: EUIPO

EuG zum Prioritätsanspruch

Das Europäische Gericht bestätigt, dass der Widersprechende keine Priorität für die EUTM „COLORATURA“ gemäß Artikel 34 EUTMR geltend machen kann.

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdekammer (BoA) zu Recht entschieden hat, dass die am 28. September 2017 eingereichte deutsche Markenanmeldung nicht als erste Anmeldung gemäß Artikel 34 Absatz 4 EUTMR angesehen werden kann, da die frühere Anmeldung vom 21. Februar 2017 veröffentlicht worden war, wodurch sie öffentlich einsehbar war, und noch Rechte bestanden, da sie nach deutschem Recht (§ 64-70) wiederbelebt werden konnte.

Das Gericht betont, dass der Zweck des Prioritätsrechts darin besteht, eine einzige sechsmonatige Frist festzulegen, innerhalb derer eine Person, die eine Markenanmeldung in einem Staat eingereicht hat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder des WTO-Übereinkommens ist, eine identische EUTM-Anmeldung einreichen kann, ohne dass in der Zwischenzeit Widerspruchsanträge oder widersprüchliche Rechte geltend gemacht werden (§ 58).
Die Einreichung aufeinanderfolgender nationaler Markenanmeldungen, um ein Zeichen über diese sechsmonatige Prioritätsfrist gemäß Artikel 34 Absatz 1 EUTMR hinaus zu monopolisieren, widerspricht den Zielen der EUTMR. Eine solche Strategie könnte unabhängig von einer EUTM-Anmeldung aufeinanderfolgende sechsmonatige Sperrfristen schaffen, wobei eine EU-Anmeldung nur dann erfolgen würde, wenn ein Dritter dieselbe oder eine ähnliche Marke anmelden würde, wodurch das Prioritätssystem untergraben würde (§ 60-61). .

Darüber hinaus hält das Gericht die Rügen der Verletzung der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben für unbegründet. Etwaige berechtigte Erwartungen, die sich aus dem Schreiben der Widerspruchsabteilung zur Bestätigung des Prioritätsanspruchs ergeben haben könnten, können die Beschwerdekammer nicht binden, die berechtigt ist, die Angelegenheit im Beschwerdeverfahren vollständig neu zu prüfen. Darüber hinaus konnte dieses Schreiben keine berechtigten Erwartungen wecken, da dem Anmelder der Unionsmarke keine Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den Prioritätsnachweisen zu äußern, was einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens darstellt (§ 76-80).

Quelle: EUIPO

CRAVE NO MORE: Slogan-Marke abgelehnt

Quelle: EUIPO

Das Gericht (GC) bestätigt die Ablehnung des angefochtenen Zeichens aufgrund seiner mangelnden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 43) in Bezug auf die fraglichen Waren, bei denen es sich hauptsächlich um Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel und Getränke handelt.

Das Gericht stellt fest, dass der Wortlaut des angefochtenen Zeichens grammatikalisch gewöhnlich und unmittelbar verständlich ist und es ihm an jeglichem fantasievollen oder interpretativen Element mangelt, das die Waren von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnte (§ 30). Es stellt ferner fest, dass die Verwendung unvollständiger Sätze in Werbeslogans unabhängig von den beworbenen Waren oder Dienstleistungen üblich ist (§ 23). Auch die schlichte grafische Darstellung in grauen Großbuchstaben und Standardschrift verleiht dem angefochtenen Zeichen keine Unterscheidungskraft (§ 41).

Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der englischsprachige Teil der Öffentlichkeit in der Europäischen Union das Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen würde. Vielmehr würde es ausschließlich als lobender Werbeslogan angesehen werden, der eine Wertangabe zu den jeweiligen Waren vermitteln soll.

Quelle: EUIPO

EuG: Kurzer Jingle als Hörmarke

Unter dem Aktenzeichen T-288/24 hob das Europäische Gericht die Entscheidung des EUIPO zur Hörmarke der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) auf.

Die umstrittene Hörmarke kann man hier anhören.

EUIPO und die Beschwerdeabteilung des EUIPO hatten der Markenanmeldung die Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert.

Das EuG beurteilte die Marke jedoch anders und führt aus:

 Aus diesem Blickwinkel stellen weder die Dauer der angemeldeten Marke noch ihre angebliche „Einfachheit“ oder „Banalität“, die als solche einer Wiedererkennung der entsprechenden Melodie nicht entgegensteht, Hindernisse dar, die als solche ausreichen, um ihr jede Unterscheidungskraft abzusprechen.

SANDOKAN – EuG zur ernsthaften Benutzung

Das Gericht (GC) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), die internationale Registrierung der Wortmarke „SANDOKAN“ für Waren wie Audio- und Videoaufzeichnungen, Bücher, T-Shirts und Spielzeug wegen mangelnder ernsthafter Benutzung widerruft.

Unter anderem in Bezug auf Fotos von Websites, auf denen Produkte mit der Marke verkauft werden, Rechnungen, die den Verkauf einer begrenzten Anzahl von Artikeln belegen, und Social-Media-Profile, die die Präsenz der Marke zeigen, bestätigt das Gericht die Feststellungen der BoA, dass die Verkaufsmengen sehr begrenzt sind und sich auf einen kurzen Zeitraum konzentrieren. Dies reicht nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen. Auch der niedrige Preis der Artikel wird berücksichtigt (§ 44, 46, 57).

Die Präsenz der Marke auf Websites und in sozialen Medien belegt keine tatsächlichen Verkäufe oder eine ausreichende Marktdurchdringung der Marke, da sie keine Informationen über Ort, Zeitpunkt und Intensität der Benutzung liefert. Auch die übrigen Beweise lieferten keine Informationen über diese Artikel (§ 50-55). Darüber hinaus ist die Anzahl der Follower in den sozialen Medien gering (5 000 Besucher, § 72) und es fehlen Beweise für eine signifikante Wirkung auf dem EU-Markt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die bloße Präsenz einer Marke auf einer Website nicht ausreicht, um eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen, es sei denn, die Website gibt auch Auskunft über Ort, Zeit und Umfang der Benutzung oder diese Informationen werden auf andere Weise bereitgestellt (§ 78).

Schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass die besonderen Merkmale der Filmindustrie, in der die Marke „SANDOKAN“ verwendet wurde, nicht berücksichtigt wurden, da diese Argumente erstmals vor dem Gericht vorgebracht wurden und daher unzulässig sind (§ 85).

Quelle: EUIPO