EuG: Wein ist Wein

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für Schaumweine und der älteren Marke für Weine, Spirituosen und Liköre in Klasse 33 Verwechslungsgefahr besteht.

Die Benutzung der älteren Marke in Bezug auf die spezifische Weinsorte, d. h. Fino (Sherry), reicht aus, um eine ernsthafte Benutzung für die breitere Kategorie von Weinen nachzuweisen, für die die Marke eingetragen ist. „Fino“ (Sherry) stellt keine eigenständige Unterkategorie dar: Es teilt denselben Verwendungszweck, dieselben Konsumkontexte und dieselben sensorischen Erfahrungen in Bezug auf Aroma, Geschmack und Textur wie Weine im Allgemeinen. Seine spezifische Herstellungsmethode und Ursprungsbezeichnung ändern nichts an dieser Beurteilung (§ 33–34).

Hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr wird die Feststellung der Beschwerdekammer bestätigt, dass das Aufmerksamkeitsniveau der maßgeblichen Verkehrskreise für Weine durchschnittlich ist (§ 48–51) und dass die Waren identisch sind, da Schaumweine unter die umfassendere Kategorie der Weine fallen (§ 53–55). Diese Faktoren führen in Verbindung mit der hohen visuellen und identischen klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen dazu, dass das Gericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bestätigt (§ 96–99).

Quelle: EUIPO

EuG stellt Verwechslungsgefahr fest

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass die drei Bindestriche im angefochtenen Zeichen nicht unterscheidungskräftig sind, sondern lediglich als Interpunktionszeichen zwischen „val“ und „acryl“ dienen. Sie tragen nicht zur Originalität bei, schaffen keine Dominanz und haben nur eine begrenzte visuelle Wirkung (§ 31, 47).

Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass das gemeinsame Element „acryl“ zwar in hohem Maße auf die Art oder die Bestandteile der fraglichen Waren, nämlich verschiedene Arten von Beschichtungen und chemischen Produkten zum Lackieren der Klasse 2, hinweist und daher eine geringe Unterscheidungskraft hat, jedoch im Gesamteindruck nicht außer Acht gelassen werden kann (Randnrn. 30, 42). Folglich weisen die Zeichen eine durchschnittliche visuelle Ähnlichkeit auf, sind klanglich sehr ähnlich und begrifflich in geringem Maße ähnlich (§ 48, 56, 58).

Angesichts der Identität der Waren, der normalen inhärenten Unterscheidungskraft der älteren Marke und der unzureichenden Unterscheidungskraft der Bindestriche oder Anfangsbuchstaben bestätigt das Gericht die Feststellung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer (§ 71-78).

Quelle: EUIPO

EuG: NOKIA vs. NOOKA

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammern und bekräftigt, dass zwischen der älteren Wortmarke und dem angefochtenen Bildzeichen keine Verwechslungsgefahr besteht (§ 70-71).

Das Gericht stimmt zu, dass weder der Bestandteil „noka/nooka“ noch ein anderer Bestandteil den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens dominiert; alle Bestandteile, einschließlich der kreisförmigen Bildelemente und des Ausdrucks „your space“, sind gleichermaßen dominant und unterscheidungskräftig, wobei letzterer weder beschreibend noch lobend für die betreffenden Waren und Dienstleistungen ist, die sich auf digitale Bürovermietungssoftware und damit verbundene Verwaltungs-, Kommunikations- und Netzwerkdienstleistungen der Klassen 9, 35,?38, 42 und 45 (§ 33, 36, 39, 48).

Alle Unterschiede zwischen den Zeichen führen zu einer sehr geringen visuellen und unterdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit, während die beiden Marken begrifflich unterschiedlich sind (§ 48-56).

Das Gericht bestätigt ferner, dass die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke für Mobiltelefone irrelevant ist, da diese Waren nicht mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen vergleichbar sind (§ 64). Das Gericht bestätigt auch, dass zwar alle Aspekte bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind, aber angesichts der Tatsache, dass es sich bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen um Software und damit verbundene Dienstleistungen handelt, es unwahrscheinlich ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese allein aufgrund des klanglichen Eindrucks der fraglichen Marken bestellen, sondern sich stattdessen auf deren visuelles Erscheinungsbild in Geschäften, Katalogen oder auf Websites stützen werden (§ 67).

Quelle: EUIPO

DALL vs. DALLI – zur Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Das Gericht stellt fest, dass zwischen dem angefochtenen Zeichen und der älteren Marke für Reinigungs- und Kosmetikmittel der Klasse 3 Verwechslungsgefahr besteht, und bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens (§ 62-69, 70). Das Gericht bestätigt die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl die allgemeine Öffentlichkeit als auch Fachleute umfassen, und nimmt den Vergleich aus der Sicht des nicht deutschsprachigen Teils dieser Verkehrskreise vor (§ 25, 58, 62).

Es stellt ferner fest, dass die von der Anmeldung erfassten Waren mit denen der älteren Marke identisch oder zumindest ähnlich sind (§ 33, 34, 39). Das Gericht weist das Argument zurück, dass unterschiedliche Herstellungsorte, in diesem Fall Griechenland und Deutschland, oder vorgeschriebene Herkunftskennzeichnungen, da die EU-Rechtsvorschriften für Waschmittel und Kosmetika eine detaillierte Herkunftskennzeichnung vorschreiben, eine Ähnlichkeit ausschließen, und stellt fest, dass sich der Begriff „Herkunft“ für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren auf den Industriezweig oder die Art des Unternehmens bezieht, der bzw. das die Waren üblicherweise herstellt, und nicht auf ihre geografische Herkunft, wie sie auf der Verpackung angegeben ist. Die Beurteilung muss sich auf die in der Spezifikation aufgeführten Waren stützen und nicht auf die tatsächlich vermarkteten Waren. Die vorgeschriebenen Kennzeichnungsvorschriften hindern die Verbraucher daher nicht daran, die kommerzielle Herkunft der Waren in erster Linie anhand der Marken zu erkennen (§ 26, 31, 37).

Was die Zeichen betrifft, so hält das Gericht sie beide für kurz und stellt fest, dass sie in durchschnittlichem Maße visuell und phonetisch ähnlich sind (Randnrn. 45-48, 49-54).

Quelle: EUIPO

EuG: vklaw vs. VC LAW

Quelle: EUIPO

Keine Verwechslungsgefahr für die Fachöffentlichkeit – Fremdsprachenkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise – Schwaches Element – Teilweise Aufhebung der Entscheidung – Teilweise Stattgabe der EUTM-Anmeldung

Das Gericht (GC) hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) teilweise auf und lässt die Eintragung des angefochtenen Zeichens für Waren der Klasse 16, wie Rechtsberichte, juristische Fachzeitschriften, Fachmagazine, und Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 im Zusammenhang mit Unternehmens- und Rechtsberatung zu.

Beide Marken enthalten das englische Wort „law“. Das Gericht erinnert daran, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein nicht englischsprachiges Publikum englische Wörter versteht, wenn diese Wörter zum Grundwortschatz gehören oder im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen gebräuchlich sind, so dass das relevante Publikum aufgrund der häufigen Begegnung mit diesen Begriffen in der Lage ist, ihre Bedeutung zu erfassen, oder wenn es sich um ein Fachpublikum handelt, das in dem betreffenden Bereich häufig oder normalerweise Englisch verwendet. (§ 33).

Daher wird das Wortelement „law“ für Fachleute im Rechtsbereich und in eng damit verbundenen Geschäftsbereichen in Bulgarien und Polen als beschreibend angesehen, da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise in diesen Mitgliedstaaten gestützt hat (§ 34, 41). Der beschreibende Charakter des Begriffs „law“ schränkt dessen Einfluss auf den Gesamteindruck der Zeichen ein. Infolgedessen ist der Grad der visuellen Ähnlichkeit gering und der Grad der klanglichen Ähnlichkeit durchschnittlich (§ 47, 52).

Während für die allgemeine Öffentlichkeit eine Verwechslungsgefahr bestätigt wird (§ 46, 63), stellt das Gericht fest, dass die Ähnlichkeiten der Zeichen für Waren und Dienstleistungen, die sich an ein Fachpublikum richten, nicht schwerer wiegen als ihre Unterschiede (§ 66-67).

Quelle: EUIPO

EuG: Frutaria

Das Gericht (GC) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), dass die angefochtene EUTM gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR nicht für getrocknete und frische Früchte in den Klassen 29 und 31 eingetragen werden kann.

Der Wortbestandteil „Frutaria“ ist ein portugiesischer Begriff, der „Obstladen“ bedeutet, und ist daher für das portugiesischsprachige Publikum in Bezug auf getrocknete und frische Früchte beschreibend. Das Gericht stimmt mit der BoA überein, dass die Bildelemente des angefochtenen Zeichens einfach, gewöhnlich und minimal stilisiert sind und nicht von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils ablenken. Folglich ermöglicht die Marke in ihrer Gesamtheit dem maßgeblichen Publikum, sofort eine Beschreibung der Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (§ 42, 44-46, 61).

Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit dem Ansatz, der in der Gemeinsamen Praxis CP3 zu Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern dargelegt ist (Link).

Das Gericht bestätigt auch, dass die angefochtene Unionsmarke keine Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Unionsmarkenverordnung erlangt hat. Der Inhaber der Unionsmarke legte Beweise vor, darunter Rechnungen, Broschüren, die die Teilnahme an Messen belegen, und Erklärungen von Drittunternehmen, die die Verwendung der Marke auf Verpackungen, Dokumenten und in Mitteilungen bestätigen. Obwohl diese Beweise eine gewisse Benutzung der Marke in Portugal belegen, stimmt das Gericht mit der Beschwerdekammer darin überein, dass sie nicht zeigen, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, insbesondere ob ein erheblicher Teil der Verbraucher sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen würde (Randnrn. 84-85, 98-100). In Ermangelung weiterer relevanter Beweise, wie Umfragen, Marktstudien, Erklärungen von Handelsverbänden oder Nachweise über Marktanteile und Werbemaßnahmen, bestätigt das Gericht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angefochtene Unionsmarke durch Benutzung keine Unterscheidungskraft erlangt hat (§ 86, 101-102).

Quelle: EUIPO