
DPMA: Schutzrechte 2024

markenrechtliches Sammelsurium
Die Zahl veröffentlichter Patentanmeldungen aus Deutschland hat in wichtigen Technologien der regenerativen Energieerzeugung im vergangenen Jahr deutlich zugelegt. In der Solartechnik nahmen die Erfindungen deutscher Unternehmen, Forschungseinrichtungen und freier Erfinderinnen und Erfinder 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 57,3 Prozent zu. In der Windkraft betrug die Zuwachsrate immerhin 14,2 Prozent. Das war die mit Abstand größte Steigerung unter den anmeldestärksten Ländern. Im Länder-Ranking belegte Deutschland auch bei den absoluten Anmeldezahlen in beiden Bereichen Spitzenpositionen. Das ergibt eine Analyse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zu veröffentlichten Patentanmeldungen mit Wirkung für Deutschland im heute veröffentlichten DPMA-Jahresbericht 2024.
Quelle: Pressemitteilung DPMA
Die Wortmarke “Cannafair” ist nicht schutzfähig für Dienstleistungen im Bereich der Organisation und Durchführung von Messen. Diese Auffassung vertrat das Europäische Markenamt EUIPO und wies die Markenanmeldung zurück.
Die gegen die Zurückweisung gerichtete Klage (Rechtssache
T?348/24 ) vor dem Europäischen Gericht wurde jetzt abgewiesen.
Damit bleibt der Marke der Markenschutz verwehrt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt war in der Beurteilung der Schutzfähigkeit deutlich entspannter. Unter der Registernummer
302018019706 erlangte die Wortmarke “Cannafair” Eintragung ins Markenregister für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in den Klassen 34, 35 und 43. Unter anderem sind auch Dienstleistungen rund um Messen und Ausstellungen geschützt.
Dieses Beispiel zeigt recht eindrücklich die Veränderung der Eintragungspraxis von DPMA und EUIPO zwischen 2018 (Anmeldung DE Marke) und 2023 (Anmeldung Unionsmarke). Denn mann muss wissen, das aktuell eher das Deutsche Patent- und Markenamt als eher restriktiv bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit gilt.
Die jüngere Wort-/Bildmarke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Widerspruch aus der älteren Marke vollständig gelöscht.
Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung nicht vollständig an und führte aus:
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nur in geringem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ liegt keine Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107 Abs. 1 MarkenG vor, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke besteht demgegenüber Verwechslungsgefahr, so dass die die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus dem deutschen Schutzrechtsanteil der Marke IR 488 118 gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG zu Recht gelöscht wurde
Quelle: Bundespatentgericht Aktenzeichen 28 W (pat) 39/22
Quelle: DPMA
Unter dem Titel “„Gefährliche“ KI, „zahnloser“ DSA, „abgehängtes“ Deutschland?” berichtet das Deutsche Patent- und Markenamt über das DPMAnutzerforum 2025.