BPatG: Roter Punkt

Leitsatz
Aktenzeichen: 26 W (pat) 73/20
Entscheidungsdatum: 1. Juli 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 50 Abs. 1, 152, 156 MarkenG

Entscheidung: Roter Punkt
Parallelentscheidung: 26 W (pat) 70/20

Leitsatz:

  1. Im Rahmen der Prüfung der Löschung der Eintragung einer unter Geltung des Warenzeichengesetzes angemeldeten Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Markengesetzes am 1. Januar 1995 gültige Fassung der in § 50 Abs. 1 MarkenG genannten Vorschriften maßgeblich.
  2. Durch die gemäß § 152 MarkenG vorgesehene Berücksichtigung von erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke geschaffenen Löschungsgründen ist nicht ausgeschlossen, dass ihre ursprünglich rechtmäßige Eintragung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig anzusehen ist. Ansonsten hätte die in § 152 MarkenG vorgesehene Rückwirkung dahingehend eingeschränkt werden müssen, dass in § 156 Satz 2 MarkenG nicht auf die Eintragung, sondern auf die Anmeldung vor dem Januar 1995 abgestellt wird.
  3. Ob ein Markenschutz beanspruchendes Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist, richtet sich nicht danach, ob seine einzelnen Darstellungen übereinstimmen. Vielmehr ist im Anmeldeverfahren das konkret beanspruchte Zeichen und im Löschungsverfahren die konkret angegriffene Marke zu würdigen und hierbei zu fragen, ob die besagten Kriterien erfüllt sind.
  4. Die Farben einer angemeldeten Bildmarke sind lediglich grob kategorisierend zu benennen; die Farbe muss nicht zusätzlich unter Zuhilfenahme eines Farbklassifikationssystems näher erläutert werden, um den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen. Diese gegenüber Farbmarken geringeren Anforderungen sind darauf zurückzuführen, dass der Schutzgegenstand einer Bildmarke vornehmlich auf ihrer zweidimensionalen figürlichen Darstellung beruht.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung “NOT YOUR BUSINESS”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 503/23
Entscheidungsdatum: 25. September 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 60 Abs. 2, 71 Abs. 3 MarkenG


NOT YOUR BUSINESS

  1. Ein eher unfreundlicher oder sogar „schroffer“ Ton eines Slogans steht nicht unbedingt dessen Wahrnehmung als beschreibende Angabe und/oder werbliche Anpreisung entsprechender Waren und Dienstleistungen entgegen; vielmehr kann auch provokante und/oder geschmacklose Werbung ausschließlich als solche verstanden werden.
  2. Die Wortfolge NOT YOUR BUSINESS entbehrt im vorliegenden Dienstleistungszusammenhang jeglicher Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn sie weist in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen einen produktspezifischen (Werbe-)Aussagegehalt auf und wird insoweit ausschließlich als werbemäßiger Hinweis, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden.
  3. Der Umstand, dass die Markenstelle keine Ausführungen zur fehlenden Sachdienlichkeit (§ 60 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) einer vom Anmelder beantragten Anhörung gemacht hat, rechtfertigt nicht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG, wenn dieser Mangel für die Einlegung der Beschwerde nicht kausal geworden ist.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG sieht keine Verwechslungsgefahr

In der Beschwerdesache (AZ: 26 W (pat) 526/20) schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Widerspruchsabteilung des DPMA an. Diese hatte den Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke “TECH-CRAFT” aus der prioritätsälteren Wortmarke “TOOLCRAFT” zurückgewiesen und dabei insbesondere die geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke betont.

Das BPatG führte in seiner Entscheidung aus:

Selbst bei identischen Vergleichswaren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad wird der gebotene deutliche Abstand wegen geringer Markenähnlichkeit eingehalten.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: insolight [Wort-/Bildmarke] / SOLIGHT

30 W (pat) 546/22

Leitsatz:

  1. Die angegriffenen Waren der Klasse 09 aus dem Bereich der Solartechnik sind zu den Widerspruchswaren der Klasse 09 aus dem Bereich der Elektrotechnik (u.a. Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren, Stromwandler, Stromumrichter) jedenfalls durchschnittlich ähnlich.
    Auch im Übrigen besteht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen.
  2. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist vorliegend mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben als auf die Abweichungen, zumal erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 975 – Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 – salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 – Springender Pudel). Wenngleich die zusätzliche Silbe „in“ in dem in klanglicher Hinsicht allein maßgeblichen Zeichenbestandteil
    „insolight“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke zu Abweichungen in Silbenzahl sowie Sprech-und Betonungsrhythmus führt, überwiegen mit der Übereinstimmung in den nachfolgenden Silben „so/SO-light/LIGHT“ die Gemeinsamkeiten deutlich die Unterschiede.
  3. Angesichts der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „SOLIGHT“ sowie der durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit besteht in der Gesamtabwägung unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG beurteilt Verwechslungsgefahr anders als das DPMA

Quelle: Bundespatentgericht

Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren für identische und ähnliuche Waren einen noch ausreichenden Zeichenabstand der Marken festgestellt.

Im Beschwerdeverfahren (AZ: 28 W (pat) 51/20) beurteilte das Bundespatentgericht die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen jedoch anders und führte abschließend aus:

In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit des prägenden Bestandteils „Papillon“ der angegriffenen Marke mit der
Widerspruchsmarke „Papillio“ und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit unterdurchschnittlich ähnlichen bis
identischen Waren nicht verneint werden, so dass die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25
„Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: BPatG

BPatG weist Beschwerde zurück

Quelle: Bundespatentgericht

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 553/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung im Widerspruchsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamtes zu befassen.

Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke “Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg” war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke “ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben” Widerspruch erhoben worden. Das DPMA hatte den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren stützte das BPatG diese Einschätzung und stufte den übereinstimmenden Wortbestandteil “Hand in Hand zurück ins Leben” als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig ein.