BPatG sieht Verwechslungsgefahr

Nachdem die Widerspruchsabteilung des DPMA den Widerspruch aus der prioritätsälteren Wortmarke “COLIBRI” gegen das jüngere Kennzeichen “Villakolibri” mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hatte, urteilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren anders.

Der 29. Senat des Bundespatentgerichts stellte hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, gegen die sich der Widerspruch richtete, Verwechslungsgefahr fest und ordnete die Löschung der jüngeren Marke an.

Bundespatentgericht 29 W (pat) 542/23

BPatG: My Way ./. MY F WAY

Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/24
Entscheidungsdatum: 29. Juli 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Leitsatz:
Das bloße Einschieben einer kurzen Zwischensilbe — hier: in Gestalt eines
Einzelkonsonanten „F“ [/?f/] in Alleinstellung — in der Mitte der Wortbestandteile des angegriffenen Zeichens („MY F WAY“ gegenüber „My Way“) ist im Hinblick auf die weitreichenden Übereinstimmungen im Übrigen nicht geeignet, eine zumindest durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit und im Ergebnis eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Phase 4

Aktenzeichen: 29 W (pat) 35/23
Entscheidungsdatum: 15. April 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja

Entscheidungsname: Phase 4


Für die Beteiligtenfähigkeit einer aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei reicht es aus, wenn sie darlegt, dass sie über Vermögen z. B. in Form einer oder mehrerer Marken verfügt. Eine Werthaltigkeitsprüfung findet nicht statt. Beim Bestreiten der Werthaltigkeit der Marke(n) durch den Gegner muss der Markeninhaber weder einen Nachweis über den Vermögenswert erbringen, noch darlegen, dass er Verwertungshandlungen vorgenommen hat.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: SMILE :)

Aktenzeichen: 30 W (pat) 512/24
Entscheidungsdatum: 12. März 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

  1. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind stets einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise.
  2. Zwar kann der Begriff „SMILE“ insbesondere bei Waren und Dienstleistungen aus dem Dentalbereich vor dem Hintergrund, dass diese ein möglichst makelloses, perfektes „Lächeln“ zum Ziel haben können, als werblich-anpreisender Hinweis verstanden werden (vgl. u.a. BPatG 25 W (pat) 6/13 – Ihr Lächeln ist mein Anliegen; 30 W (pat) 86/10 – perfect smile).
  3. Dies gilt aber nicht bei Waren und Dienstleistungen, die — wie hier u.a. Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus sowie darauf bezogene Einzel- und Großhandelsdienstleistungen — ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht unmittelbar dazu bestimmt sind, ein Lächeln hervorzurufen, zu verbessern und/oder zu optimieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der inländische Verkehr außerhalb des Dentalbereichs allgemein an eine
    ausschließlich werbliche Verwendung des Markenworts „SMILE“ in Alleinstellung gewöhnt ist.

Quelle: BPatG

BPatG urteilt gegen “GEO”

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 65/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte den Widerspruch aus der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke “GEO” gegen die jüngere Wortmarke “GEO Ingenieurservice” zurückgewiesen.

Das BPatG attestierte dem Kennzeichen “GEO” eine Schwäche, die von der Bekanntheit der Marke nicht ausgeglichen werde.

Auch die Verwechslungsgefahr wurde vom Gericht verneint.