BPatG: Leitsatzentscheidung Hecht H5

Aktenzeichen: 25 W (pat) 512/19
Entscheidungsdatum: 1. April 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen:
Entscheidung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 42 MarkenG

Hecht H 15

  1. Marken werden dann gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unterliegen damit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine jüngere komplexe Marke übernommen wird, in der dieser Bestandteil neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständige Stellung behält und wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD).
  2. Dieser Eindruck kann auch bei lediglich durchschnittlich ähnlichen Waren entstehen, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung festgestellt wird, dass sie tatsächlich mehr Gemeinsamkeiten aufweisen als die abstrakten Warenbezeichnungen nahelegen.
  3. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die beiderseitigen Waren
    (hier: „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“) lediglich durch die Konzentration desselben Wirkstoffs (hier: „Boswellia serrata“) unterscheiden und demzufolge unter oder ohne Einbeziehung von Apotheken vertrieben werden.
  4. In einem solchen Fall liegen hinreichende sachliche Anhaltspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Verflechtungen der Hersteller vor, so dass die konkrete Marktsituation vergleichbar mit derjenigen ist, wie sie bei jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren besteht.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung Neuschwansteiner

Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19. Januar 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

Neuschwansteiner

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen.
Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung “Jura To Go”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 518/23
Entscheidungsdatum: 23. Oktober 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Jura To Go

  1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (zB „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.
  2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.

BPatG: „FRIDAYS FOR FUTURE“ 

Antrag auf deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke nebst Zeitrang ihres Erwerbs nicht statthaft

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Antrag auf deklaratorische Eintragung des Zeichens „FRIDAYS FOR FUTURE“ in das beim DPMA geführte Markenregister, um dessen Amtsbekanntheit im Sinne des § 37 Abs. 4 MarkenG zu begründen.

Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei dem Zeichen um eine im Inland notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis Abs. 1 PVÜ. Ihr Schutz entsteht nach § 4 Nr. 3 MarkenG unabhängig von einer Eintragung in das Markenregister, sobald sie in einem wesentlichen Teil des Inlands notorische Bekanntheit erlangt hat. Dieser Zeitpunkt ist demzufolge für die Bestimmung des Zeitrangs einer notorisch bekannten Marke maßgeblich (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Ein Antrag auf Gewährung von Markenschutz durch Eintragung nach § 4 Nr. 1 MarkenG wurde nicht gestellt.

Der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 21. Januar 2026 betreffend die Markenanmeldung 30 2021 011 544.5 („FRIDAYS FOR FUTURE“) entschieden, dass insbesondere im Markengesetz keine Rechtsgrundlage zu finden sei, die eine (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke ermöglichen würde. Zwar könne auch eine bestehende Notorietätsmarke zur Eintragung ins Register angemeldet werden. Deren Zeitrang entspreche allerdings ihrem Anmelde- oder ggf. ihrem Prioritätstag gemäß §§ 34 oder 35 MarkenG. Die von dem Antragsteller begehrte deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Entstehung ihrer Bekanntheit als Zeitrang im Sinne von § 6 Abs. 3 MarkenG sei dagegen nicht vorgesehen. Sein darauf gerichteter Antrag sei folglich als nicht statthaft zu verwerfen.

Auf die weiteren Fragestellungen, insbesondere ob es sich bei „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich um eine notorisch bekannte Marke im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG i. V. m. Art. 6bis Abs. 1 PVÜ handelt und ob ihr der behauptete Zeitrang zukommt, kam es folglich nicht mehr an.

Az.: 25 W (pat) 48/22 – Rechtsmittelfrist läuft

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung Smartgamr / smart games

Aktenzeichen: 30 W (pat) 21/22
Entscheidungsdatum: 3. Februar 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Entscheidung BPatG,
Beschluss vom 3. Februar 2025, 30 W (pat) 21/2

Smartgamr / smart games


Bei der Widerspruchsmarke „smart games“ handelt es sich um ein von Haus aus beschreibendes, über keine schutzbegründende Eigenprägung verfügendes Zeichen.
Zwar darf die Schutzfähigkeit eines solchen Zeichens aufgrund seiner Eintragung als
Marke im Kollisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden, so dass die eingetragene
Marke nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt werden darf, sondern ihr ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden muss. Jedoch ist der Schutzumfang solcher Marken eng zu bemessen, so dass im Einzelfall schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus ihm herausführen können und eine Verwechslungsgefahr verneint werden muss.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Legero vs. ELEGERE

Anders als das Deutsche Patent- und Markenamt stellt das Bundespatentgericht im Widerspruchsverfahren (AZ: 29 W (pat) 70/22) eine eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen fest.

Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: Bundespatentgericht