Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 511/22) die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes und attestiert der Wortmarke “magic tools” für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 41 und 44 keinerlei Unterscheidungskraft.
Tag: Bundespatentgericht
BPatG: Beste Ernte
Keine Unterscheidungskraft, so lautete die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes in Bezug auf die folgende Wort-/Bildmarke.

Die Marke wurde für Lebensmittel in den Klassen 29, 30 und 31 angemeldet.
Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA hatte jetzt das Bundespatentgericht zu entscheiden (AZ 30 W (pat) 531/23).
Das BPatG schloss sich vollumfänglich der Auffassung des Markenamtes an und wies die Beschwerde zurück und führte aus:
Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit von dem werbegraphischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. Insgesamt lenkt die graphische Gestaltung vielmehr vornehmlich den Blick auf den — nicht schutzfähigen — Schriftzug „Beste Ernte“, den sie einrahmt und hervorhebt. c. Auch die maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens ergibt demnach keine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die graphische Gestaltung den beschreibenden Wortbestandteil lediglich in werbeüblicher Weise hervorhebt. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den angemeldeten Waren daher lediglich als werbende Anpreisung einer besonders hohen Qualität und Beschaffenheitsangabe („aus bester Ernte stammend“) ansehen und ihm keinerlei Bedeutung als individualisierenden Herkunftshinweis zumessen.
Jahresbericht Bundespatentgericht

Auch das Bundespatentgericht hat seinen Jahresbericht 2024 vorgelegt. Immer lesenswert ist im Markenbereich die Rechtssprechungübersicht zu Fragen der absoluten Schutzhindernisse.
BPatG: BEAUTYBLENDER vs. blend beauty
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte im Widerspruchsverfahren gegen die Marke

Auf Basis der Wortmarke ” BEAUTYBLENDER ” und der Wort-/Bildmarke

keine ausreichende Verwechslungsgefahr erkannt und die Widerspruch zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht nunmehr revidiert. Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 519/22 wurde beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus dem EU-Schutzrechtsanteil der Marke IR 1 428 131 wird die Löschung der Marke 30 2019 240 873 angeordnet
BPatG: Autark4ever
Das Bundespatentgericht korrigiert die Entscheidung des DPMA zur Schutzfähigkeit der Wortmarke “Autark4ever” in einem, nicht unerheblichen Detail.
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingegen einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen.
1. Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasst wie seine Synonyme „Marketing“ und „Verkaufsförderung“ alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 26.04.2021, 26 W (pat) 522/19 – LIQUID LOVE m. w. N.). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, werden diese in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 –DIE GETRÄNKE-KÖNNER).
2. Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte ein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Denn als Branchenbezeichnung hat sich „Autark4ever“ oder „Autark forever“ nach der Senatsrecherche nicht feststellen lassen. „Autark für ewig/immer“ bzw. die immerwährende Unabhängigkeit von Energie, Wasser, Dienstleistungen oder sonstigen Gütern mag zwar unterschiedlichste Bereiche wie Hausbau, Camping oder Lebensweisen betreffen (vgl. auch Anlagekonvolut 3, Bl. 17 ff. d. A.) und somit ein umfangreiches Themenspektrum abdecken. Jedoch ist zumindest ein weiterer Gedankenschritt bzw. eine analysierende Betrachtung erforderlich, um zu einer im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachaussage für Werbedienstleistungen, Marketing und Verkaufsförderung zu gelangen. – 15 –
3. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.
Quelle: BPatG, AZ 29 W (pat) 513/22
BPatG: Fastline
Damit erschöpft sich FASTLINE in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in einer Angabe, die die beanspruchten Dienstleistungen als zu einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich durch besondere Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebotenen Werbe- und Medien- bzw. – was die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft – Programmierungs- und Gestaltungsdienstleistungen auszeichnet. FASTLINE kommt damit aber ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, der nicht geeignet ist, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen. Dem steht in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen nicht entgegen, dass diese in der Regel unabhängig von dem konkreten Gegenstand oder der bestimmten Person sind, für den oder die geworben bzw. Marketingleistungen erbracht werden, Dienstleistungen aus diesem Bereich daher nicht inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Nr. 24 – My World). Denn FASTLINE beschreibt die von der Anmelderin zu dieser Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen, sondern bezeichnet die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistungen im Wege einer mit FASTLINE beschriebenen „schnellen Produktlinie“; m.a.W. geht es nicht um Werbe- und Marketingdienstleistungen für mittels einer „FASTLINE“ hergestellte und/oder vertriebene Waren- und/oder Dienstleistungsprodukte, sondern darum, dass diese Dienstleistungen selbst im Rahmen einer besonderen Produktlinie schnell und unkompliziert erbracht werden.
Quelle: BPatG AZ 30 W (pat) 29/23