BPatG: PUNCH vs. WATERMILL PUNCH

Anders als das DPMA sieht das Bundespatentgericht einen ausreichenden Zeichabstand zwischen den Marken “PUNCH” und “WATERMILL PUNCH”.

Daher hob der 30. Senat unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 535/22 die Teillöschung der Marke “WATERMILL PUNCH” auf und wies die Anschlussbeschwerde auf Basis der prioritätsälteren Marke “PUNCH” zurück.

BPatG: Werder vs. WERDERSCHLUCK

Sind die Kollektivmarke “Werder” und die jüngere Wortmarke “WERDERSCHLUCK” bei identischen und ähnlichen Waren verwechslungsfähig?

Die Markenstelle des DPMA verneinte die Frage einer Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht schloss sich unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 535/19 dieser Auffassung an und wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurück.

  1. Der bei identischen, überdurchschnittlich und normal ähnlichen Vergleichswaren
    und durchschnittlicher Aufmerksamkeit der angesprochenen inländischen Verkehrskreise gebotene Abstand wird wegen sehr geringer Kennzeichnungskraft der
    älteren Kollektivmarke selbst bei durchschnittlicher klanglicher Markenähnlichkeit
    noch eingehalten.
Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Marke bleibt in Kraft

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 2/20 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zur Wort-/Bildmarke

Quelle: DPMA, Registernummer 302013000930

zu befassen. Die Marke war mittels Löschungsantrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung angegriffen wurden. Die Markenstelle wies den Antrag zurück und das BPatG stützt diese Auffassung mit einer umfangreichen Begründung.

BPatG: Wildpark Taste

Ist die Wortmarke “Wildpark Taste” für gastronomische Dienstleistungen unterscheidungskräftig? Diese Frage musste das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren beantworten. Das Deutsche Patent und Markenamt hatte die Markenanmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 43 zurückgewiesen.

dd. In den wörtlichen Übersetzungen „Wildpark Geschmack“, „Wildpark Kostprobe“, „Wildpark Bissen“ oder „Wildpark Vorliebe“ ist der jeweilige Aussagegehalt des Anmeldezeichens vage und interpretationsbedürftig.
So hat der Wildpark selbst keinen Geschmack und man kann von einem Wildpark auch keinen Bissen nehmen. Bei „Wildpark Kostprobe“ könnte sich „Kostprobe“ auf eine kurze bzw. begrenzte kostenlose Besichtigung eines Wildparks beziehen und bei „Wildpark Vorliebe“ die Angabe „Vorliebe“ darauf, dass man gerne Wildparks besucht; dies führt aber jeweils nicht zu einem beschreibenden Aussagegehalt hinsichtlich der hier relevanten Verpflegungsdienstleistungen.

Das Anmeldezeichen mag Assoziationen an das Fleisch und den Geruch von üblicherweise in einem Wildpark lebenden (Wild)Tieren wie Bären, Luchs, Wölfe, Rehe, Elche etc. wecken. Dass Wildpark Taste deshalb vom angesprochenen Publikum als Sachhinweis auf ein spezielles Verpflegungssortiment – nämlich Speisen aus „Wildtierfleisch“ – aufgefasst wird, erscheint fernliegend. Denn diese Bedeutung drängt sich dem Verbraucher nicht zwanglos auf; vielmehr setzt dies gedankliche Zwischenschritte voraus.

Quelle: BPatG; AZ 29 W (pat) 521/24