Damit erschöpft sich FASTLINE in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in einer Angabe, die die beanspruchten Dienstleistungen als zu einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich durch besondere Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebotenen Werbe- und Medien- bzw. – was die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft – Programmierungs- und Gestaltungsdienstleistungen auszeichnet. FASTLINE kommt damit aber ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, der nicht geeignet ist, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen. Dem steht in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen nicht entgegen, dass diese in der Regel unabhängig von dem konkreten Gegenstand oder der bestimmten Person sind, für den oder die geworben bzw. Marketingleistungen erbracht werden, Dienstleistungen aus diesem Bereich daher nicht inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Nr. 24 – My World). Denn FASTLINE beschreibt die von der Anmelderin zu dieser Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen, sondern bezeichnet die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistungen im Wege einer mit FASTLINE beschriebenen „schnellen Produktlinie“; m.a.W. geht es nicht um Werbe- und Marketingdienstleistungen für mittels einer „FASTLINE“ hergestellte und/oder vertriebene Waren- und/oder Dienstleistungsprodukte, sondern darum, dass diese Dienstleistungen selbst im Rahmen einer besonderen Produktlinie schnell und unkompliziert erbracht werden.
Quelle: BPatG AZ 30 W (pat) 29/23
Tag: BPatG
BPatG: Bratan Bratina ist schutzfähig
Unter dem AZ 29 W (pat) 503/21 hatte das Bundespatentgericht über die Beschwerde der Markenanmelderin gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Bratan Bratina” zu entscheiden.
Anders als das DPMA versagte das Bundespatentgericht der Marke nicht den Schutz und führte dazu aus:
a. Bratan bezeichnet einen See und einen Kraterkomplex auf Bali in Indonesien und wird sehr vereinzelt auch als Nachname verwendet (vgl. Anlage 1, Bl. 28 ff. d. A.); dem inländischen Verkehr sind diese Bedeutungen jedoch ganz überwiegend nicht bekannt. Ferner ist Bratan eine Abwandlung des Worts „brat“, das in einigen slawischen Sprachen, insbesondere im Russischen und im Polnischen, „Bruder“ bedeutet. Bratan wird von den angesprochenen Verkehrskreisen mit „Bruder“ übersetzt und hat bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten Zeichens in der Bedeutung „Kumpel“ bzw. „Freund“ Eingang in die deutsche Jugendsprache gefunden. Der Begriff ist zumindest seit 2019 im Wörterbuch der Jugendsprache enthalten und wird über zahlreiche „Erklärseiten“ im Internet auch Personen nahegebracht, die die Jugendsprache sonst nicht verstehen oder verwenden (vgl. neben den bereits dem Beanstandungsbescheid des DPMA beigefügten Unterlagen auch die Dokumente in Anlagenkonvolut 2 zum Ladungszusatz vom 10. Juli 2024, Bl. 30 ff. d. A.). Hinzu kommt, dass das Wort von einigen Rappern, insbesondere dem auch der breiten Öffentlichkeit wegen des Erfolgs seiner Stücke bekannten deutsch-russischen Rapper Capital Bra, intensiv vor allem in Liedtexten in obiger Bedeutung verwendet wird. Dementsprechend wird Bratan neben Jugendlichen und Personen, die sich der Jugendsprache bedienen, auch von weiten Teilen der hier relevanten Verkehrskreise unmittelbar als „Bruder“ im Sinne von „Kumpel“ bzw. „Freund“ verstanden. Dass daneben weitere Abwandlungen des Worts brat, wie beispielsweise „bratez“, „bratik“ oder „bratuha“ existieren, vermag hingegen vom oben genannten Wortverständnis nicht wegzuführen.
b. „Bratina“ bezeichnet neben einer russischen Eishockeytrophäe, dem „BratinaPokal“, das „Bratina Valley und die Bratina Lagune“, ein Trockental bzw. eine Lagune in der Antarktis und das „Bratina Island“, eine Insel des Ross-Archipels. Bratina ist zudem der Name eines kleinen Ortes in Kroatien (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 46 ff. d. A.). Diese Bedeutungen sind im Inland jedoch nahezu unbekannt. Anders als bei „Bratan“ lässt sich die Bedeutung von „Bratina“ nicht direkt aus einer slawischen Sprache ableiten. Im Russischen wird „Schwester“ z. B. mit „sestra“ benannt. Die Wortendung „(t)ina“ bezeichnet jedoch in vielen Sprachen – so auch im Deutschen – häufig die weibliche Form eines Worts oder Namens. In dem Wort Bratina erkennen ausreichende Teile des beteiligten Verkehrs daher ohne Schwierigkeiten die weibliche Form des Worts „Bratan“. Hierzu trägt auch bei, dass der Rapper Capital Bra die Bezeichnung „Bratina“, die er sowohl gemeinsam mit dem Wort Bratan, als auch in Alleinstellung verwendet, um seine weiblichen Fans explizit ansprechen zu können, umfassend bereits seit Ende November 2019 nutzt; nicht zuletzt in dem am 29. November 2019 erschienenen Lied „Der Bratan bleibt der Gleiche“ (vgl. Anlage 4, Bl. 50 f. d. A.). Da die Worte im Anmeldezeichen direkt nebeneinander genannt sind, ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise es ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als weibliches Gegenstück zu „Bratan“ auffassen werden.
c. Die Wortfolge Bratan Bratina wird daher von einem relevanten Teil des Verkehrs – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – unmittelbar als „Bruder Schwester“ im Sinne von „Kumpel Kumpeline“ bzw. „Freund Freundin“ verstanden.
3. Wenngleich somit das Verständnis der Begriffskombination ausreichenden Teilen des angesprochenen Verkehrs keine Schwierigkeiten bereiten dürfe, ist gleichwohl die Beurteilung des Anmeldezeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die die Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 33 – Postkantoor). Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist kein thematischer Zusammenhang oder enger beschreibender Bezug zu Bratan Bratina ersichtlich. Nach der Senatsrecherche lassen sich zwar vereinzelt Hinweise auf die Verwendung von „Bratan“ oder „Bratina“ finden, was für die angemeldete Wortkombination aber nicht der Fall ist. Weder hat die Markenstelle hierfür Belege angeführt, noch konnte der Senat solche ermitteln. Insbesondere war nicht zu recherchieren, dass Bratan Bratina als Set-Bezeichnung für “Bruder Schwester“, „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ für die beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird.
Quelle: BPatG 29 W (pat) 503/21
BPatG: Kein Markenschutz für Unternehmerfreiheit
Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 37/22 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke Unternehmerfreiheit.
Der Markenanmeldung war wegen fehlender Unterscheidungskraft die Eintragung verweigert worden.
Dieser Auffassung schloss sich das BPatG an und führte aus:
Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der angemeldeten Bezeichnung Unternehmerfreiheit handelt es sich um ein wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das der Verkehr stets auch nur als solches und nicht als Herkunftshinweis auffassen wird. Für einen Teil der Dienstleistungen kann es zudem inhaltsbeschreibend sein. Der Anmeldung ist daher auch für die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch verbleibenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen.
Quelle BPatG, AZ 29 W (pat) 37/22
BPatG: TAMOIL vs. TOMOIL

Die jüngere Wort-/Bildmarke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Widerspruch aus der älteren Marke vollständig gelöscht.
Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung nicht vollständig an und führte aus:
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nur in geringem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ liegt keine Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107 Abs. 1 MarkenG vor, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke besteht demgegenüber Verwechslungsgefahr, so dass die die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus dem deutschen Schutzrechtsanteil der Marke IR 488 118 gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG zu Recht gelöscht wurde
Quelle: Bundespatentgericht Aktenzeichen 28 W (pat) 39/22
BPatG: Gewährleistungsmarke bio mineralwasser

1. Eine Gewährleistungsmarke verfügt über Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung durch den Markeninhaber besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i.V.m. § 106a Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 MarkenG).
2. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Gewährleistungsmarken sind grundsätzlich bzw. im Ansatz die zu Individualmarken entwickelten Grundsätze heranzuziehen, allerdings spezifisch auf die Funktion der Gewährleistungsmarke bezogen. Dabei sind keine höheren oder niedrigeren Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei Individualmarken.
3. a) Allgemeinen Anpreisungen und rein waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Angaben fehlt im Allgemeinen die gewährleistungsmarkenrechtliche Unterscheidungskraft.
b) Dies gilt grundsätzlich auch für Angaben, die die gewährleisteten Eigenschaften bezeichnen, vor allem dann, wenn aus der Marke die Gewährleistung für die betreffende Eigenschaft nicht hervorgeht.
4. Der für Individualmarken anerkannte Grundsatz, dass an die grafische Gestaltung umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK), gilt entsprechend auch bei Gewährleistungsmarken.
5. Die der Anmeldung nach § 106d MarkenG beizufügende Satzung ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer angemeldeten Gewährleistungsmarke nicht (mit) zu berücksichtigen.
Quelle: Bundespatentgericht 26 W (pat) 31/20
BPatG: Kein Markenschutz für “Virtual Shopping”
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der beanspruchten Wortkombination „Virtual Shopping“ als Marke steht in Verbindung mit allen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Anmeldung vollumfänglich zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Quelle: Bundespatentgericht AZ 25 W (pat) 565/21
Dem gibt es nichts hinzuzufügen.