BPatG korrigiert das DPMA

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die nachfolgende Wort-/Bildmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Quelle: DPMA, Registernummer 302021120159

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 567/22 gab der 29. Senat des Bundespatentgerichtes jetzt der Beschwerde der Anmelderin statt, hob den Beschluss des DPMA auf und führte aus:

Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit in Bezug auf die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Denn es beinhaltet diesbezüglich weder eine konkrete Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeschlagwort bzw. Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.

BPatG: ECHTE SECHZGER

Als das Bundespatentgericht letzte Woche seine Entscheidung zur Wortmarke “A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER” veröffentlicht hat, mutmaßte ich bereits, dass da noch etwas in der Pipeline sei. Jetzt ist die Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Wortmarke “ECHTE SECHZGER” (AZ 29 W (pat) 536/22) veröffentlicht worden.

Keine Überraschung, auch in diesem Fall verneint das BPatG den Markenschutz und führt aus:

In der Gesamtheit sehen die angesprochenen Verkehrskreise ECHTE
SECHZGER daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich alseinen sloganartigen Hinweis Angabe über deren Abnehmerkreis an, nämlich, dass diese sich an typische Fans oder Mitglieder des TSV 1860 München richten. Das
Anmeldezeichen bringt damit lediglich deren besondere Verbundenheit mit dem TSV 1860 München und infolgedessen ein entsprechendes Bekenntnis zum Ausdruck. Die angemeldete Wortfolge kann sich zudem auch an Personen richten,
die das Alter von 60 Jahren erreicht haben. Personen in ihren Sechzigern stellen einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung in Deutschland dar, da der Jahrgang 1964 der geburtenstärkste war.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Nice Guides

Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 530/23) die Entscheidung der Markenstelle des DPMA, die Wortmarke “Nice Guides” wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückzuweisen.

Der Senat führte aus:

Ausgehend hiervon wird der Verkehr die grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Nice Guides bezogen auf sämtliche Waren- und Dienstleistungen ohne weiteres und unmittelbar als einen werblich anpreisenden Sachhinweis im Sinne von ansprechende, nette bzw. coole Guides verstehen, wobei „Guides“ je nach Kontext als (menschliche) Touristen-Führer oder
als elektronische oder gedruckte Reiseführer verstanden werden kann.

  1. Mit dieser Bedeutung fehlt es dem Zeichen Nice Guides für sämtliche
    beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
    Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Nordic Wood

Das Bundespatentgericht stützt in der Beschwerdesache (AZ 28 W (pat) 15/21) die Auffassung des DPMA, dass der Wortmarke “Nordic Wood” im Bereich Baumaterialen, Bauwesen und Bauberatung die Unterscheidungskraft fehlt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.

Das BPatG stellte fest:

Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die Anmeldebezeichnung „Nordic Wood“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weil die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Wortzeichen insoweit ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Sachangabe auffassen werden, jedoch nicht als einenHinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

BPatG: Kornjuwel

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 524/22 entschied das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren, dass die Wortmarke “Kornjuwel” vom Deutschen Patent- und Markenamt richtigerweise für Waren der Klasse 33 zurückgewiesen wurde. Die Zurückweisung für Waren der Klasse 32 wurde jedoch für diverse Waren aufgehoben. Dazu führte das Gericht aus:

Der Verkehr geht daher nicht ernsthaft davon aus, dass mit „Kornjuwel“ bezeichnete Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte tatsächlich aus bzw. mit
Korn, sei es Getreidekorn oder seien es Obstkörner, hergestellt werden. Deshalb kann er durch das Anmeldezeichen auch nicht irregeführt werden.

Quelle: BPatG

BPatG: VIVRE vs. vimem

Sind die nachfolgenden Zeichen bei identischen Waren und Dienstleistungenverwechslungsfähig?

Quelle: BPatG

Die Widerspruchsabteilung des DPMA hatte den Widerspruch aus der Wortmarke “VIVRE” gegen die Wort-/BIldmarke “vivem” zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren stützte das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 23/23 die Einschätzung des DPMA und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Wegen der weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise reichen die Unterschiede der Vergleichsmarken auch im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen noch aus, um die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen auszuschließen.

Quelle: Bundespatentgericht