EuG: LAMUCCA vs. MUKA

Quelle: EUIPO

Das Gericht (GC) bestätigt die Nichtigkeit der angefochtenen EU-Marke, da es eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen für Gastronomiedienstleistungen der Klasse 43 feststellt.

Was den begrifflichen Vergleich angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beurteilung auf den tatsächlichen Kenntnissen der maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss und nicht auf Annahmen hinsichtlich des sprachlichen Verständnisses. Kenntnisse einer Fremdsprache können nicht vorausgesetzt werden, mit Ausnahme des Grundwortschatzes (§ 65). Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der italienische Begriff „mucca“ („Kuh“) nicht zum Grundwortschatz gehört und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er vom spanischen Publikum verstanden wird. Da er sich zudem erheblich von seinen Entsprechungen in anderen romanischen Sprachen unterscheidet, wird die maßgeblichen Verkehrskreise keinen semantischen Zusammenhang herstellen (§ 66–67).

Ähnlich verhält es sich mit „muka“: Obwohl dieser Begriff im Baskischen eine Bedeutung hat, bestätigt das Gericht erster Instanz, dass nicht der offizielle Status einer Sprache entscheidend ist, sondern der tatsächliche Kenntnisstand der maßgeblichen Verkehrskreise. Mangels Nachweise für solche Kenntnisse kann ein Zeichen für einen nicht unerheblichen Teil dieser Verkehrskreise als bedeutungslos angesehen werden (§§ 71–72).

Da somit keines der Zeichen für einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine klare Bedeutung vermittelt, ist kein begrifflicher Vergleich möglich (§ 69–73). In Ermangelung begrifflicher Unterschiede führt der hohe Grad an klanglicher Ähnlichkeit trotz der geringen visuellen Ähnlichkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu einer Verwechslungsgefahr (§ 79–80).

Quelle: EUIPO

BPatG: Velpolis ./. Velopolis

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts bestätigt im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des DPMA. Die Widerspruchsabteilung des Markenamts hatte die Marken Velopolis und Velpolis als verwechslungsfähig erachtet und einem Widerspruchsverfahren gegen das jüngere Kennzeichen stattgegeben.

Die Auffassung wurde vom BPatG umfänglich gestützt. Das Gericht führte aus:

Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den
Vergleichsmarken besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Legero vs. ELEGERE

Anders als das Deutsche Patent- und Markenamt stellt das Bundespatentgericht im Widerspruchsverfahren (AZ: 29 W (pat) 70/22) eine eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen fest.

Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG: Zur Ähnlichkeit von Wort-/Bildmarken

Sind die nachfolgenden Wort-/Bildmarken einander ähnlich oder ist eine Verwechslungsgefahr, ob der Unterschiede zwischen den Marken vornherein ausgeschlossen?

Quelle: curia.eu

Diese Entscheidung musste das Europäische Gericht in der Rechtssache T?466/24 fällen.

Die Widerspruchabteilung des EUIPO hatte eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Die Beschwerdekammer hatte diese Entscheidung aufgehoben.

Mit der Klage beim Europäischen Gericht sollte die Entscheidung der Beschwerdekammer gekippt werden. Doch das Gericht wies die Klage zurück und führte aus:

 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass unter Berücksichtigung dessen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen zumindest geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit und einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen, während ein begrifflicher Vergleich der Zeichen nicht möglich sei, eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag lege, nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Quelle: curia.eu

Markenstreit TUI gegen Edeka

Sind die nachfolgenden Zeichen verwechslungsfähig ähnlich?

Über den Widerspruch der TUI Cruises GmbH auf Basis der prioritätsälteren Marke “Hideki” gegen die Unionsmarkenanmeldung “EDEK.I” der
EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG muss das Europäische Markenamt EUIPO jetzt entscheiden.

Was meinen die MarkenBlog-Leser?

Sind die Marken verwechslungsfähig?

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