BPatG: TAMOIL vs. TOMOIL


Die jüngere Wort-/Bildmarke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Widerspruch aus der älteren Marke vollständig gelöscht.

Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Auffassung nicht vollständig an und führte aus:

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat nur in geringem Umfang Erfolg. Hinsichtlich der im Tenor genannten Waren „Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“ liegt keine Verwechslungsgefahr gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107 Abs. 1 MarkenG vor, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle insoweit aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Hinsichtlich der übrigen Waren der angegriffenen Marke besteht demgegenüber Verwechslungsgefahr, so dass die die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus dem deutschen Schutzrechtsanteil der Marke IR 488 118 gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG zu Recht gelöscht wurde

Quelle: Bundespatentgericht Aktenzeichen 28 W (pat) 39/22

Zur Warenähnlichkeit zwischen bestimmten Getränken

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt, dass Wein, Apfelwein und weinhaltige Getränke sowie allgemein alkoholische Getränke (außer Bier) der Klasse 33, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, und alkoholfreie Getränke, insbesondere Energy Drinks, sowie kohlensäurehaltige und kohlensäurefreie Getränke der Klasse 32, die von der älteren Marke erfasst werden, zumindest einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufweisen (§ 52).

Quelle: EUIPO

Verwechslungsfähig?

Sind die nachfolgenden Marken verwechslungsfähig ähnlich?

Anmeldenummer 018469266
Quelle: EUIPO
Registernummer 018052020
Quelle: EUIPO

Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ
T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.

Verwechslungsfähig?

Quelle: EUIPO

Sind die beiden oben dargestellten Marken verwechslungsfähig ähnlich?

Die Beschwerdekammer des EUIPO sieht das nicht so und führt dazu aus:

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die einzige Ähnlichkeit zwischen ihnen in der Verwendung der Buchstaben „S“ und „J“ bestehe. Ihre unterschiedliche Anordnung, die unterschiedliche Positionierung der Buchstaben in den beiden Zeichen und ihre unterschiedliche Gestaltung, einschließlich unterschiedlicher Schattierungen und Schriftarten, führen jedoch zu einem insgesamt geringen Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit zwischen ihnen. Es gibt keine begrifflichen Ähnlichkeiten, die diesen Unterschieden entgegenwirken könnten. Solche Unterschiede werden von den maßgeblichen Verkehrskreisen deutlicher wahrgenommen, da die Zeichen kurz sind. Außerdem sind die Verbraucher in der Modebranche daran gewöhnt, stilisierte Marken zu sehen, die aus einem oder zwei Buchstaben bestehen, wenn man bedenkt, dass es sich bei den betreffenden Waren hauptsächlich um Modeartikel wie Modebrillen, Schmuck, Taschen und Bekleidungsstücke handelt, bei denen einzelne Buchstaben oder Kombinationen aus zwei Buchstaben oft den Initialen von Designern oder Abkürzungen von Firmennamen entsprechen. Folglich neigen sie dazu, bei stilisierten Zweibuchstabenmarken stärker auf Unterschiede und den Kontext zu achten

Übersetzung mit DeepL

Quelle: EUIPO

Markenrecherche: Wie geht das?

Die Markenrecherche ist ein unabdingbarer Schritt, der jeder Markenanmeldung vorausgehen muss. Ohne wird es schnell gefährlich: Ähnlichkeiten zu vorhandenen Marken werden übersehen und das eigene Anmeldevorhaben gerät zum Drahtseilakt. Damit Ihnen das erspart bleibt und Ihre Marke den bestmöglichen Start hat, gibt Stefan Fuhrken von Researcher24 seinen Rat als Profi zum Thema in dieser kleinen Serie.

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Don’t be a Geek

Gestern noch ein Schimpfwort – heute umkämpfte Marke.

Das Wall Street Journal berichtet über die Maßnahmen des Konzerns Best Buy zur Verteidigung seiner Markenrechte an den Kennzeichen “Geek” und “Geek Squad”.

Selbst die Kirche ist wegen der Benutzung eines ähnlichen Logos mit der Bezeichnung “GOD SQUAD” ins Fadenkreuz der Markenüberwachung geraten.