Niederlage für METRO

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO ist die MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. KG mit ihrem Antrag auf Übertragung der Domain metro-express.ch gescheitert.

Das Schiedsgericht führte in seiner Entscheidung aus:

Der Gesuchsgegner betreibt einen Restaurantbetrieb mit Take-Away in der Bahnhofunterführung des Bahnhofs Worblaufen, während die Gesuchstellerin hauptsächlich als Warenhauskette bekannt ist und nicht für die sich in gewissen Warenhäusern befindlichen Restaurants. Es ist daher höchst fraglich, ob die von der Marke METRO beanspruchten Dienstleistungen und die unter dem streitgegenständlichen Domainnamen angebotenen Dienstleistungen gleichartig sind i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Auch die Bekanntheit der Marke im Bereich der Gastronomie, zumindest für die Schweiz, ist fraglich.

Es kommt hinzu, dass der Begriff “Metro” eine Sachbezeichnung ist für U-Bahnen und die folglich eine eher schwache Kennzeichnungskraft aufweist. Dementsprechend muss auch der Schutzbereich eng gefasst werden. Ferner besteht ein Zusammenhang zwischen der Bezeichnung “Metro” und dem Ort des Betriebs des Gesuchsgegners, welcher sich in einer Bahnhofsunterführung unter dem seit 1974 bestehenden “Metrohaus” (Tiefenaustrasse 2, Worblaufen) befindet.

Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass der Zusatz “express” durchaus gebräuchlich ist, um einen Schnellimbiss zu bezeichnen, sodass der durchschnittliche Konsument kaum einen Bezug zwischen “Metro-Express” und der Gesuchstellerin herstellen wird.

Im vorliegenden Fall liegt somit wegen fehlender Produktgleichartigkeit und fehlender Zeichenähnlichkeit keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Vor diesem Hintergrund muss eine Verletzung der Markenrechte der Gesuchstellerin verneint werden.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch keine Verletzung des UWG vorliegt, da dem Gesuchsgegner kein unlauteres Verhalten vorgeworfen werden kann. Es ist unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner beim Registrieren des strittigen Domain-Namens in irgendeiner Form einen Vorteil aus der Marke der Gesuchstellerin ziehen wollte.

In Anbetracht der Umstände im vorliegenden Fall befindet der Experte, dass die Anforderungen von Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements nicht erfüllt sind, sodass die weiteren Voraussetzungen für eine Übertragung des streitigen Domainnamens nicht näher untersucht werden müssen.

7. Entscheidung
Gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements weist der Experte das Gesuch ab.

(Verfahren Nr. DCH2009-0011)
MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. KG v. Daniel Gurtner

Abmahnung für i9 Händler – Streitwert 1 Mio. EURO

Seit einiger Zeit ist in Online-Shops und auf der Auktions-Plattform eBay das „i9″ von CECT erhältlich. Das aus China stammende Gerät ist mit 70€ vergleichsweise günstig und sieht dabei dem iPhone zum Verwechseln ähnlich.

[…] Im Auftrag der Apple Inc. mahnt die Düsseldorfer Niederlassung der international tätigen Kanzlei Bird & Bird LLP derzeit Händler ab, die das „i9″ im Internet vertreiben.

[…] Zudem werden Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 8.112,60 in Rechnung gestellt. Diese Summe ergibt sich bei dem von Bird & Bird zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 1.000.000.

Quelle: anwalt.de

Markenverband nimmt Stellung zur eBay-Petition

Als wenig überzeugend hat der Markenverband die heute in Straßburg vorgestellte Petition des Internet-Auktionshauses eBay gegen Markenhersteller bezeichnet. In Deutschland haben nach den eigenen Angaben von eBay gerade einmal knapp 1,5 Prozent der Nutzer den Appell unterstützt.

Die Markenhersteller wollen auch weiterhin die Möglichkeit behalten, ihre Produkte nur über Fachhändler zu vertreiben und nicht wahllos über das Internet. Der Markenverband spricht sich dafür aus, das bewährte europäische Wettbewerbsrecht auch im Interesse der Verbraucher in diesem Punkt nicht anzutasten. Die von eBay geforderte völlige Freigabe des Internethandels schadet dem Fachhandel und der Beratungsqualität, die gerade Markenprodukte brauchen. Obwohl eBay über drei Monate und mit beispiellosem Aufwand versucht hat, die Internet-Community gegen dieses Anliegen der Markenunternehmen aufzubringen, hat sich nur ein Bruchteil der Aufgerufenen die Ziele von eBay zu Eigen gemacht. Das zeigt, dass auch der Verbraucher durchaus zu unterscheiden vermag.

Der 1903 in Berlin gegründete Markenverband ist die Spitzenorganisation der deutschen Markenwirtschaft. Die Mitglieder stehen für einen Markenumsatz im Konsumgüterbereich von über 300 Mrd. Euro und im Dienstleistungsbereich von ca. 200 Mrd. Euro in Deutschland. Der Markenverband ist damit der größte Verband dieser Art in Europa. Die Mitgliedsunter-nehmen stammen u. a. aus den Bereichen Nahrungs- und Genussmittel, pharmazeutische Produkte sowie Telekommunikation. Zu den Mitgliedern zählen Beiersdorf, Hugo Boss, Coca-Cola, Deutsche Bank, Deutsche Post, Falke, Miele, Nestlé, Procter & Gamble, Dr. Oetker, Volkswagen und viele andere renommierte Firmen.

Quelle: Markenverband