Markenunternehmen und Nachhaltigkeit

Markenunternehmen für Nachhaltigkeits-Engagement geehrt – Verantwortung für Umwelt und Gesellschaft untrennbar mit der Marke verbunden

Marken stehen nicht nur für sprichwörtliche Qualität und Innovation, sondern auch für Nachhaltigkeit in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht. Folgende Mitgliedsunternehmen des Markenverbandes werden heute im Rahmen des
2. Deutschen Nachhaltigkeitspreises für ihr Nachhaltigkeits-Engagement ausgezeichnet:

– Werner & Mertz mit der Marke “Frosch” als nachhaltigste Marke

– Procter & Gamble Service für die nachhaltigste Forschung

– Deutsche Post DHL für die nachhaltigste Zukunftsstrategie

– HiPP für den nachhaltigsten Einkauf

Franz-Peter Falke, Präsident des Markenverbandes, gratuliert: „Die Preise belegen einmal mehr, dass Markenunternehmen stets einen Schritt voraus sind. Die besondere Verantwortung für Umwelt und Gesellschaft ist und bleibt untrennbar mit der Marke verbunden.“

Quelle: Markenverband

Löschungsanträge (45/2009)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 45. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

307 07 608
DOBLINA
Nizzaklassen: 06, 12

307 07 619
Pro V
Nizzaklasse: 08

307 35 418

Nizzaklasse: 43

307 59 044
Smartlipo
Nizzaklassen: 10, 35, 44

30 2008 029 040
netto-line
Nizzaklasse: 07

30 2009 042 350
nulldesign
Nizzaklassen: 09, 35, 42

Quelle: DPMA

Mauerfall – die Marken

Im Markenregister des DPMA finden sich zwei Marken für den Suchbegriff “Mauerfall”. Während die Wortmarkenanmeldung “Mauerfall – Fall der Mauer” (Nummer: 30728864) wegen Gebührenmangels als zurückgezogen geführt wird, gelangte die Wortmarke “MAUERFALL” (Registernummer: 302008076986) in den Klassen 25, 32 und 33 zur Eintragung.
Mit Priorität vom 05.12.2008 beansprucht die Marke Schutz für die Waren:

25 Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckung
32 Bier; alkoholfreie Getränke
33 Spirituosen; Liköre; Cocktails; alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Biere); Wein; Schaumwein; Punsch (alkoholhaltig)

Quelle: DPMA

EuGH: Neuer Sachverhalt bei der Markenbenutzung

Auf ein Problem bei der Markenbenutzung macht Prof. Dr. Paul Lange im FAZFINANCE.NET aufmerksam.

Bislang war der Nachweis einer solchen Benutzung nicht schwierig. Denn nach § 26 des Markengesetzes reichte bei einer Abwandlung die Benutzung einer Marke für beide Registermarken aus, wenn nur der kennzeichnende Charakter der Marken der gleiche war.

Die Europarichter stellten jetzt aber im Fall “Il Ponte” fest, dass eine eingetragene Marke auch bei nur geringfügiger Abwandlung nicht durch eine andere eingetragene Marke benutzt werden kann (Az.: C-234/06). Die Regelung im Markengesetz stehe hiermit nicht ohne weiteres in Einklang, hat der Bundesgerichtshof dazu ausgeführt (Az.: I ZR 200/06 – “Augsburger Puppenkiste”). Als erstes Gericht hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr aber Konsequenzen gezogen und einer nicht selbständig benutzten Marke den Schutz versagt.