Sonntagslinks

Brüstle: Geistiges Eigentum mit Füßen getreten

Markenrecht Aktuell: BPatG Entscheidungen 45/2009

Was sind Marken?

Abmahnung: Nicht jeder Stollen ist auch ein Dresdner Stollen

BPatG: “Hello Pussy” als Marke nicht für Intimprodukte schutzfähig

Nomen est omen: Vom Markenschutz für das Leipziger Neuseenland

Markenschutz für Schokoladen-WM-Bilder

Freitag der 13. (Friday the 13th)

Löschungen II (45/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 46 811
Salatliebe
Nizzaklassen: 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 49 304
VAAM
Nizzaklassen: 05, 29, 30, 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

302 25 173

Nizzaklassen: 03, 29, 30, 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

304 00 185
Barcelona
Nizzaklasse: 20
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

305 09 305
DREIT
Nizzaklasse: 35, 36, 37
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

306 22 491

Nizzaklassen: 21, 35, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2008 034 402

Nizzaklassen: 16, 25, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

BGH: Niederlage für die FIFA

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 232/2009

FIFA unterliegt im Streit mit Ferrero über WM-Marken

Der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über Ansprüche der FIFA auf Löschung von Marken entschieden, die sich auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika beziehen und die Ferrero hat eintragen lassen.

Die Klägerin, die FIFA mit Sitz in der Schweiz, veranstaltet die Fußball-Weltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die auf die Fußball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 in Südafrika Bezug nehmen. Die beklagte Ferrero GmbH gibt zu Fußball-Weltmeisterschaften Sammelbilder heraus, die sie ihren Schokoladenerzeugnissen beilegt. Sie hat mehrere Marken eintragen lassen, die ebenfalls einen Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft aufweisen, um ihre Sammelbildaktion markenrechtlich abzusichern. Die Klägerin hat die Beklagte auf Löschung der Marken in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Löschungsansprüche der Klägerin sowohl unter kennzeichenrechtlichen als auch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten verneint.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin hat der Bundesgerichtshof verneint, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Parteien bestehe und die Klägerin die begehrten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf Werktitel mit den Bezeichnungen “WM 2010”, “GERMANY 2006” und “SOUTH AFRICA 2010” stützen könne. Aus Wettbewerbsrecht abgeleitete Ansprüche hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint. Durch die Marken der Beklagten werde der Verkehr nicht zu der unzutreffenden Annahme veranlasst, die Beklagte sei offizieller Sponsor der Klägerin. Die Beklagte behindere die Klägerin durch die Markeneintragungen nicht in wettbewerbswidriger Weise in ihrem Bemühen, die Fußball-Weltmeisterschaften durch Einräumung von Lizenzen an Sponsoren zu vermarkten. Auch auf die Generalklausel des § 3 UWG könne die Klägerin die Löschungsansprüche nicht mit Erfolg stützen. Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen führe nicht dazu, dass ihr jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nehme, vorbehalten sei.

Urteil vom 12.11.2009 I ZR 183/07 – WM-Marken

OLG Hamburg – Urteil vom 13.09.2007 3 U 240/05

LG Hamburg – Urteil vom 25.10.2005 312 O 353/05

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Löschungen (45/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

1 190 630
METROMAIL
Nizzaklassen: 35, 39
Verfall (§ 49 MarkenG)

396 56 292
Seni aktiv
Nizzaklassen: 03, 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 37 612
T-Innova
Nizzaklassen: 35, 36, 41
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 38 456

Nizzaklassen: 35, 36, 41
Verfall (§ 49 MarkenG)

398 53 570

Nizzaklassen: 09, 10, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 36 310
netbestbuy
9, 16, 35, 36, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 04 931
Spiruvital
Nizzaklassen: 05, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 17 430

Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 30 486
MAXIVIT
Nizzaklassen: 03, 05, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 93 661

Nizzaklasse: 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

BGH: WM Marken – FIFA ./. Ferrero

Im Prozess um Fußball-Sammelbilder prüft der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals, ob Veranstalter bei der Vermarktung sportlicher Großereignisse mehr Exklusivität als bisher beanspruchen können. Am Donnerstag hat das Gericht in Karlsruhe über eine Klage des Fußballweltverbands Fifa gegen den Süßwarenhersteller Ferrero verhandelt, der seine Hanuta- und Duplo-Riegel bei früheren Meisterschaften mit Fußball-Sammelbildern bestückt hatte. Ferrero hat beispielsweise “WM 2010”, “WM”, “2010” und “Südafrika 2010” als geschützte Marken eintragen lassen. Die Fifa hält dies für wettbewerbswidrig und will die Marken löschen lassen. Das Urteil wird für diesen Freitag erwartet.

Quelle: W&V