Löschungen (46/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

301 50 628
DR.DRE
Nizzaklassen: 03, 14, 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 07 688
Selecta Gritzner
Nizzaklassen: 07, 09
Verfall (§ 49 MarkenG)

304 16 619
Die sieben heiligen Öle der Pharaonen
Nizzaklassen: 03, 41, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 26 841

Nizzaklassen: 25, 41, 42
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 70 276
Deutsches Journalisten-Netzwerk
Nizzaklassen: 09, 16, 40
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 72 426
Deutsche Journalisten-Konferenz
Nizzaklasse: 16
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 72 427
Deutsche Journalisten-Tagung
Nizzaklasse: 16
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 72 429
Deutscher Journalisten-Kongress
Nizzaklasse: 16
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

„Die WM ist für alle da“

Ferrero gewinnt Rechtsstreit gegen FIFA um WM-Markenrechte

Aus dem Rechtsstreit zwischen Ferrero und der FIFA geht der Frankfurter Süßwarenhersteller als Gewinner hervor. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der FIFA gegen das vorausgegangene Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen.

Der Marktführer für Süßwaren in Deutschland hatte mehrere Wort- und Bildmarken rund um das Thema WM zur Eintragung angemeldet. Damit soll erreicht werden, dass Ferrero bestimmte Produkte oder Aktionen im Rahmen der WM 2010 entsprechend bewerben kann. Die FIFA hatte dagegen Klage erhoben. Am gestrigen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof nach mündlicher Verhandlung für Ferrero entschieden und die Klage der FIFA endgültig abgewiesen. Stephan Nießner, Direktion Recht Ferrero Deutschland, erklärt die Hintergründe dieser Aktion: „Es geht uns darum, die WM als Thema spielen zu können. Es kann nicht angehen, dass die FIFA die WM für sich monopolisiert und niemand die Möglichkeit hat, WM-bezogene Promotionaktionen wie z.B. die bekannten Sammelbilder von Duplo und Hanuta durchzuführen. Wir vertreten die Auffassung, dass die WM für alle da ist – immerhin freut sich die Fußballnation Deutschland schon jetzt auf dieses bewegende Ereignis. Mit den Fußball-Sammelbildern möchten wir als Sponsor des deutschen Fußballbundes die deutsche Nationalmannschaft unterstützen und für unsere Kunden die beliebte Sammelbild-Aktion fortsetzen.“

Quelle: Pressemitteilung Ferrero MSC GmbH & Co. KG

WIPO: Cohiba kommt nicht zum Zuge

Im Schiedsverfahren um die Domain cohiba.com konnte sich die kubanische Corporación Habanos S.A. nicht mit ihren markenrechtlichen Ansprüchen durchsetzen. Das WIPO Schiedsgericht führte zur Frage der bösgläubigen Registrierung und Verwendung des Domainnamens aus:

Im Hinblick auf die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass er „Cohiba”-Zigarren zwar 1996 kannte, dem streitgegenständlichen Domainnamen aber bei der Registrierung keine Zeichenfunktion zugeordnet hat. Tatsächlich haben deutsche Gerichte noch 1996 entschieden, dass Domainnamen lediglich eine Adress- und keine Kennzeichnungsfunktion zukommen würde (z. B. Landgericht Köln, 17.01.1996, Az.: 3 O 474/96). Tatsächlich ist der genaue Grad der markenrechtlichen Bekanntheit der COHIBA Marken zum Zeitpunkt der Eintragung des streitgegenständlichen Domainnamens 1996 nicht klar aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich. Weiterhin gab es – damals wie heute – in einer Vielzahl von Territorien mit den COHIBA Marken koexistierende Marken, die jedenfalls ohne Berücksichtigung der geschützten Waren und Dienstleistungen mit „Cohiba” verwechslungsfähig waren. Aufgrund der Gesamtumstände im vorliegenden Fall, ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass der streitgegenständliche Domainname nicht in bösem Glauben registriert wurde. Besonders fällt auch der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen nicht bösgläubig verwendet. Es liegt keiner der oben zitierten Beispielsfälle des Paragrafen 4(a)(iii) der Richtlinie vor, insbesondere kann der Schutz des Zugangs zu der Webseite unter dem streitgegenständlichen Domainnamen durch Benutzernamen und Passwort dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Auch die Gesamtumstände des Falles sprechen nach Meinung des Panels nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners, dessen Vortrag umfassend und durchweg glaubhaft ist, der in 13 Jahren nie versucht hat, Profit aus dem streitgegenständlichen Domainnamen zu schlagen oder sich dessen Bekanntheit zu Nutze zu machen, und der auch bisher niemals Partei in einem Verfahren nach der Richtlinie war.

Ausschlaggebend spricht die zwischen Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens und dem Beginn dieses Verfahrens verstrichene Frist von mehr als 13 Jahren dafür, die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Obwohl die Richtlinie den Einwand der Verwirkung nicht ausdrücklich zulässt, können aus dem langen Zeitablauf in Zweifelsfällen doch Rückschlüsse auf die fehlende Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners gezogen werden (siehe Shem, LLC v. Solytix, Inc, WIPO Verfahren Nr. D2009-0739; Maryland Limited Liability Company v. Sports Solutions Inc. and Contactprivacy.com, WIPO Verfahren Nr. D2008-0983; 5B Investments, Inc. v. RareNames, WebReg, WIPO Verfahren Nr. D2008-0146; The Knot, Inc. v. Ali Aziz, WIPO Verfahren Nr. D2007-1006).

Das Beschwerdepanel weist darauf hin, dass ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht weiterführende Sachverhaltsabklärungen zulässt, die im Rahmen des Verfahrens nach der Richtlinie nicht möglich sind. Im vorliegenden Verfahren und in Anbetracht der Gesamtumstände in diesem Fall, kommt das Panel allerdings zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Domainname durch die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie weder bösgläubig registriert noch bösgläubig verwendet wurde.

(Fall Nr.: D2009-1041)
Corporación Habanos S.A. v. Tobias Pischetsrieder

eBay: Gemeinsam gegen Fälschungen

Gemeinsam gegen Fälschungen: eBay ruft Hersteller zur Zusammenarbeit auf

Online-Marktplatz möchte noch mehr Partner für Verifiziertes Rechteinhaber-Programm (VeRI) gegen Fälschungen gewinnen // 31.000 Rechteinhaber nehmen heute am Programm teil // Informationsbroschüre für interessierte Markenhersteller

Download: Informationsbroschüre „Mit eBay gegen Fälschungen“

Dreilinden/Berlin, 16. November 2009 – Der weltweite Online-Marktplatz eBay (www.ebay.de) möchte noch mehr Markenhersteller und Rechteinhaber in Deutschland für eine Zusammenarbeit im Rahmen seines Verifizierten Rechteinhaber-Programms (VeRI) zur Bekämpfung von Produktfälschungen gewinnen. Eine neue Informationsbroschüre erläutert, wie Hersteller im Rahmen des Programms in enger Zusammenarbeit mit eBay gegen den Handel mit Fälschungen ihrer Produkte vorgehen können.

Quelle: eBay Pressemitteilung

Löschungsanträge (46/2009)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 46. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

300 80 190
ZAUNKÖNIG
Nizzaklasse: 06

302 52 717
K9
Nizzaklassen: 25, 41, 43

304 19 097

Nizzaklassen: 3, 9, 14, 18, 21, 24, 25, 27, 35, 39, 42

306 58 122
Atimos
Nizzaklasse: 05

30 2008 064 152

Nizzaklassen: 16, 25, 26

30 2008 080 430
ALTE ABTEI
Nizzaklassen: 32, 33

30 2009 004 121
System NATURA
Nizzaklassen: 01, 02, 17, 19

Quelle: DPMA