Angemeldet am 18.01.1910
Registernummer: 129436

Nizzaklassen: 06, 07, 09, 12, 16, 17, 20
Inhaber: Knorr-Bremse AG
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Angemeldet am 18.01.1910
Registernummer: 129436

Nizzaklassen: 06, 07, 09, 12, 16, 17, 20
Inhaber: Knorr-Bremse AG
Quelle: DPMA
Das österreichische Patentamt informiert über die Änderungen bei den Markengebühren ab 1. Januar 2010.
Einen zweiten Schwerpunkt der Novelle aus markenrechtlicher Sicht stellen die Änderungen im Bereich der Markengebühren dar, die unter dem Aspekt der Kostenwahrheit und administrativen Vereinfachung zu sehen sind.
Dabei bleibt für den Großteil der Markenanmeldungen (d.s. Anmeldungen mit bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen) die Gesamtgebührenhöhe gleich, allerdings sind die Gebühren in einem und zwar sofort am Anfang des Verfahrens zu entrichten. Eine etappenweise Zahlung der Gebühren, wie sie vor dem Inkrafttreten der Novelle möglich war, ist fortan ausgeschlossen. Die Klassengebühr (ab der 4. beanspruchten Klasse) erhöht sich von € 25,- auf € 40,-, die bisherige Schutzdauergebühr geht in der Anmeldegebühr auf. Änderungen gibt es ferner im Bereich der Gebührenrückzahlung bei Unterbleiben der Registrierung; Hier kommt es im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu einer Verringerung der retournierten Beträge, sofern die Anmeldung nicht bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium (d.h. vor Durchführung der Formalprüfung und vor Erstellung des Ähnlichkeitsprotokolls) zurückgezogen wird.Die dargestellten Änderungen betreffen lediglich Anmeldungen und Anträge, die nach dem 1.1.2010 eingereicht werden.
Aufstellung der “CCCP” Marken im Markenregister des DPMA
Nizzaklasse25:
Registernummer: 2018188

Rechtsstand: Gelöscht
Nizzaklassen: 09, 16, 25
Registernummer: 30339180
CCCP
Rechtsstand: Zurückgezogen / Zurückgenommen
Nizzaklassen: 03, 14, 25
Registernummer: 30357294
CCCP by Max Gordon
Nizzaklassen: 03, 14, 25
Registernummer: 30421978
CCCP
Nizzaklassen: 21, 25, 34
Registernummer: 30422602
CCCP
Rechtsstand: Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklassen: 14, 18, 25
Registernummer: 30423213
CCCP
Rechtsstand: Zurückgezogen / Zurückgenommen
Nizzaklassen: 16, 24, 25
Registernummer: 30539562

Nizzaklassen: 14, 18, 25
Alle “CCCP” Marken (Nizzaklassen 01 bis 45) aus dem Markenregister des DPMA.
Quelle: DPMA
Keine Markenverletzung durch Zeichen “CCCP” und “DDR” auf Kleidungssstücken
Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.
Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge “CCCP” zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. Die Buchstabenfolge “CCCP” (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke “CCCP”, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge “CCCP”. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.
Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 82/08 – CCCP
OLG Hamburg – Urteil vom 10. April 2008 3 U 280/08
LG Hamburg – Urteil vom 17. November 2006 406 O 133/06
und
Urteil vom 14. Januar 2010 I ZR 92/08 – DDR
OLG Hamburg München -Urteil vom 24. April 2008 29 U 4160/07
LG München I – Urteil vom 31. Juli 2007 9 HK O 3546/07
Quelle: Bundesgerichtshof
via: lawblog
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag dem 19.01.2009. An diesem Tag wurden insgesamt 276 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302009000622

Nizzaklasse: 29
302009002807

Nizzaklassen: 03, 10, 44
302009003331

Nizzaklassen: 29, 30
302009003521

Nizzaklassen: 29, 30, 43
Quelle: DPMA