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markenrechtliches Sammelsurium
Das Handbuch des HABM zur Markenpraxis liegt nun in aktualisierter Fassung vor. Weitere Einzelheiten siehe Änderungen im Überblick.

Registernummer: 39868320
Rechtsstand: Gelöscht
Quelle: DPMA

Die Publikation „IP-Manager“ ist das Print-Pendant zum Online-Auftritt. Damit Sie sich einen Eindruck über das erste deutschsprachige Fachmagazin zum Thema IP Management machen können, klicken Sie auf das Titelbild.
Quelle: IP Manager Online
Leitsatz:
Voreintragungen im Anmeldeverfahren1. Zur Bedeutung von Voreintragungen vergleichbarer Drittmarken im Anmeldeverfahren.
2. Der von Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geforderten sog. “Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes” (vgl. BPatG GRUR 2009, 683, 684 – SCHWABENPOST; Töbelmann, GRUR 2009, 1008) sind von Rechts wegen enge Grenzen gesetzt. Steht aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung einer angemeldeten Marke gegebenen Erkenntnisstandes – insbesondere von zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Tatsachen, die belegen, dass für den Verkehr die beschreibende Bedeutung einer angemeldeten Kennzeichnung gegenüber ihrem Verständnis als Herkunftszeichen im Vordergrund steht – für den zuständigen Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund seiner eigenen Wertung fest, dass ein Schutzhindernis gegeben ist, darf ihm nämlich eine innerdienstliche Anweisung, die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung anders zu werten, weder im Einzelfall noch durch Verwaltungsvorschriften erteilt werden; solche allgemeinen Anweisungen überschritten das nach allgemeiner Ansicht nur eingeschränkt bestehende Weisungsrecht des Präsidenten des Patentamts. Da solche Weisungen den Prüfer nicht binden können, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Anmelder genannten angeblichen Voreintragungen, da diese nicht entscheidungserheblich sein können, wenn der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes ein Schutzhindernis für die Eintragung der konkret zu beurteilenden Anmeldemarke für gegeben erachtet.
Quelle: Bundespatentgericht
Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.
120 360
Pfalzperle
Nizzaklasse: 03
Anmeldetag: 19.05.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)
120 569

Nizzaklasse: 08
Anmeldedatum: 07.05.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)
125 914
KEM
Nizzaklasse: 05
Anmeldedatum: 15.06.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)
128 963

Nizzaklassen: 01, 03, 05
Anmeldedatum: 15.04.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)
140 003

Nizzaklassen: 01, 03, 04, 06, 07, 08, 09, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27
Anmeldedatum: 28.06.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)
Quelle: DPMA