BPatG: GELBE SEITEN

27 W (pat) 211/09

Leitsatz:

GELBE SEITEN

1. Zur Darlegungs- und Beweislast im Verfahren über die Löschung einer kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis eines beschreibenden Gehalts eines in einer Marke enthaltenen Begriffs (hier: Gelbe Seiten).

3. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Verkehrsbefragungen, welche für eine gleichlautende früheren Marke durchgeführt wurden, als Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer später angemeldeten Marke.

4. Zu den die subjektiven Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG betreffenden tatsächlichen Voraussetzungen.

5. Eine Löschung der Marke “Gelbe Seiten” kommt nicht in Betracht, weil der Marke zum Eintragungszeitpunkt (hier 1998) weder die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte noch sie freihaltungsbedürftig war; darüber hinaus hatte die Anmelderin auch nachgewiesen, dass sie im Verkehr durchgesetzt war; schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Anmelderin. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, ob die Anmelderin zu einem früheren Zeitpunkt eine Monopolstellung innehatte, was allerdings auf dem betroffenen Waren- und Dienstleistungssektor (Branchenverzeichnisse) auch nicht der Fall war.

Quelle: Bundespatentgericht

54, 74, 90 – 2010 – böse Vorzeichen

RA Ralf Mydlak bemüht die Statistik, um wenig positive Aussichten für die Fußball WM zu verbreiten.

Auch im Markenregister gibt es für die Zahlenfolge 54, 74, 90, 2010 leider nur negative Nachrichten. Unter dem Aktenzeichen 302009059671.9 wurde die Wortmarkenanmeldung “54, 74, 90, 2010” für Waren der Klassen 16, 24 und 25 geführt. Die Anmeldung gilt jedoch wegen Gebührenmangels (§ 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen.

Bereits für 2006 hatte das Markenamt mit der Beanstandung der folgenden Marke eine prophetische Begabung bewiesen.


Aktenzeichen: 30529320.6
Nizzaklassen: 18, 25, 28
Zurücknahme nach Beanstandung
Begründung: Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)

Auch die Wortmarkenanmeldung “1954 1974 1990 2006” (Aktenzeichen: 30514645.9) wurde vom DPMA lapidar wegen fehlender Unterscheidungskraft als „werbeüblicher Hinweis , dass Deutschland nach 1954, 1974 und 1990 auch 2006 Fußballweltmeister wird” abgekanzelt.

Quelle: DPMA

BPatG: Speicherstadt

24 W (pat) 76/08

Leitsatz:

Speicherstadt

Der Begriff “Speicherstadt” wird naheliegenderweise mit der Speicherstadt am Rande des Hamburger Hafens, einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt, in Verbindung gebracht. Er kommt, auch im Hinblick auf die Wertschätzung und die positiven Empfindungen, die der Verkehr diesem Tourismusmagnet entgegenbringt, für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) in Betracht und entbehrt zudem – auch soweit kein enger waren- und dienstleistungsbeschreibender Bezug vorhanden ist – jeglicher Hinweiskraft auf einen individuellen Geschäftsbetrieb (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht