BGH: POWER BALL

I ZR 51/08

POWER BALL

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 23 Nr. 2; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 3
Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) ver-wechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.

Quelle: BGH

HABM: Änderungen der Praxis im Widerspruchsverfahren

Das HABM ist dabei, seine Praxis in Bezug auf Aussetzungen und Fristverlängerungen zu ändern sowie neue Leitlinien über die Vorlage von Benutzungsnachweisen in Widerspruchsverfahren einzuführen.

Beide Punkte wurden im März dieses Jahres der HABM-Benutzergruppe als Entwurf vorgestellt, und das Amt berücksichtigte eine Reihe von Bemerkungen, bevor der endgültige Text verfasst wurde. Die Änderungen treten am 15. September 2010 in Kraft.

Aussetzungen und Fristverlängerungen

Wird von den Beteiligten eines Widerspruchsverfahrens eine Aussetzung beantragt, bewilligt das Amt diese nach der neuen Praxis in Zukunft für ein Jahr (statt wie gegenwärtig für variable Zeiträume). Bei Folgeanträgen wird der gleiche Zeitraum bewilligt. Während der Aussetzungsfristen kann ein Beteiligter zurücktreten und die Aussetzung beenden.

Was die Fristverlängerungen angeht, so werden alle während Prüfungs-, Widerspruchs- oder Löschungsverfahren fristgerecht eingereichten Erstanträge auf Verlängerung bewilligt. Folgeanträge auf eine Verlängerung desselben Zeitraums werden jedoch abgelehnt, wenn der Folgeantragsteller nicht nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Nachweis der Benutzung

Das Amt hat ein Muster eines Standardschreibens entworfen, das für die Verwendung in Widerspruchsverfahren vorgeschlagen wird. Das Schreiben enthält einen Anhang mit Anweisungen dazu, wie die Nachweise strukturiert werden sollten, sowie Vorschläge hinsichtlich des Inhalts und Formats.

Es wird angegeben, welche Art von Nachweisen eingereicht und wie diese im Hinblick auf die Seitennummerierung und die Beschreibung des Zwecks der Nachweise strukturiert werden sollten. Insbesondere legt das Amt Wert darauf, dass eine Höchstgrenze von 110 Seiten im Schriftverkehr eingehalten wird. Eine Nichtbefolgung der Anweisungen kann dazu führen, dass die Nachweise nicht berücksichtigt werden.

Die Änderungen, die im Handbuch des HABM zur Markenpraxis ihren Niederschlag finden werden, sollen ein besseres und effizienteres System schaffen, von dem alle Beteiligten profitieren.

Weitere Informationen finden Sie unter:


Proof of Use Template and Annex

Examples of “exceptional circumstances”

Quelle: HABM

Marken bleiben gefährlich

Rechtsanwalt Prehn sorgt sich um Googles Werbekunden, die durch die neue Markenrichtlinie des Suchmaschinenkonzerns in offene “Marken”-Messer laufen könnten.

Für Googles Werbekunden ist das aber kein Freibrief. In der Bananabay-Entscheidung des EuGH hat dieser viel mehr dargelegt, dass Werbung mit fremden Marken über Google AdWords-Kampagnen sehr wohl eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn z.B. der Konsument hinsichtlich der Markenherkunft verwirrt wird.

Google legt dies anscheinend dahingehend aus, dass AdWords erlaubt buchbar sind, diese Markennamen aber nicht als Werbetext in der Kampagne auftauchen dürfen.

Hoffentlich wissen die Google-Werbekunden das auch, die nämlich im Gegensatz zu Google für solche Verstöße in der Regel haften. Es scheint so, dass zukünftig viele ins offene Messer laufen werden.