Dreist! West-Firma mopst Ost-Schloss

Herrliche Schlagzeile der BILD – “West-Firma klaut Schloss Moritzburg“.
Aber keine Sorge, das Schloss ist noch da. Die “böse West-Firma” hat das Schloss nicht abgerissen und auch nicht einfach heimlich in die Jackentasche gesteckt. Sie hat sich aber eine Wortmarke “Schloss Moritzburg” beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Ob diese Markeneintragung rechtens war, wird ein Löschungsantrag beim DPMA zeigen. Danach kann noch die Beschwerde beim Bundespatentgericht folgen. Bis zur abschließenden Entscheidung bleibt die Marke jedoch rechtskräftig.

Das folgende BILD Zitat ist für mich jedenfalls das Highlight des Tages!

Ein Alkoholskandal erschüttert Sachsen. Still und heimlich ließ sich eine West-Kellerei den Namen „Schloss Moritzburg“ patentierten.
Und jetzt verkauft die Schlossbergkellerei GmbH in Althengstett (Baden-Württemberg) unter dem berühmten Namen des Schlosses Augusts des Starken billiges Sekt- und Weingebräu.

Wieviel "bio" ist in Mineralwasser

Im monatelangen Streit um ein «Biomineralwasser» der Brauerei Lammsbräu in Neumarkt/Oberpfalz zeichnet sich ein Kompromiss ab.
Bei einer Verhandlung vor einer Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg zeigte sich das Unternehmen am Mittwoch bereit, sowohl auf die Bezeichnung «Biomineralwasser» als auch auf das jetzige Bio-Siegel zu verzichten.

Quelle: kanal8.de

Auch das Deutsche Patent- und Markenamt beschäftigt sich mit dem “BIOMINERALWASSER“.
Unter dem Aktenzeichen 3020090295255 führt das Markenamt die Wortmarkenanmeldung als Kollektivmarke für die
Nizzaklassen 32, 35, 41 und 42. Über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke “BIOQUELLWASSER” (Aktenzeichen: 302009029526.3) wurde ebenfalls noch nicht abschließend entschieden.

BPatG: Post II

Aktenzeichen:
26 W (pat) 24/06
Az. der Parallelverfahren
26 W (pat) 25/06
26 W (pat) 26/06
26 W (pat) 27/06
26 W (pat) 29/06
26 W (pat) 115/06

Leitsatz:

Post II

1. Für den Nachweis der markenmäßigen Benutzung einer Dienstleistungsmarke kann die Verwendung einer Wortmarke am und im Geschäftslokal ausreichen.

2. Die Anbringung des Wortes “POST” am Eingang des Geschäftslokals und an den darin befindlichen Verkaufschaltern stellt für die dort angebotenen Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nicht nur eine firmenmäßige, sondern zugleich auch eine markenmäßige Benutzung dar.

3. Ein durch eine Verkehrsumfrage für Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nachgewiesener Grad der Zuordnung von mehr als 75 % zum Unternehmen der Markeninhaberin reicht bei dem von Haus aus zur Beschreibung geeigneten Begriff “POST” unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 669 ff., Nr. 28 – POST II) für eine Verkehrsdurchsetzung i.S.d. § 8 Abs. 3 MarkenG aus.

4. Bestehen zur Überzeugung des Senats keine rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel an der methodischen und inhaltlichen Richtigkeit eines vom Markeninhaber in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens, so ist auch dieses als Beweismittel für die Durchsetzung einer Marke im Verkehr geeignet. In einem solchen Fall bedarf es im Löschungsverfahren – auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes – nicht der Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens von Amts wegen. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Löschungsantragsteller den (Gegen-)Beweis der Unrichtigkeit des Verkehrsgutachtens zu erbringen und ggf. selbst ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben und vorzulegen.

Quelle: Bundespatentgericht