Dschungelcamp: Nur weil Käfer serviert werden, muss ja nicht Käfer dranstehen

Das “Käfer-Zelt” im RTL-Dschungelcamp gepaart mit unappetitlicher Brotzeit und einem passenden Schriftzug gehen dem Münchner Gastronom und Wiesnwirt Michael Käfer gegen den Strich.

Michael Käfer ist seit Jahren mit seinem Zelt auf dem Münchner Oktoberfest vertreten, er fürchtet laut “Bild” um das Image des weltgrößten Volksfestes. Und um das Ansehen seiner eigenen Marke, schließlich mussten die Dschungel-Prüflinge Sarah Knappig und Jay Khan im “Käfer”-Zelt die widerliche Brotzeit mit elf Gängen herunterwürgen. Der Schriftzug, der dort zu sehen war, erinnert den Promi-Wirt stark an seine eigene Käfer-Wiesnschänke.

Quelle: W&V

Der Käfer Schriftzug findet sich erstmals 1979 im Markenregister.


Unter der Registernummer 989328 ist der Markenschutz für die Klasse 43 eingetragen.

Der aktuelle Schriftzug wurde im Jahr 2001 ins Markenregister eingetragen.


(Registernummer: 30110081)
Der Schutz erstreckt sich auf die Klassen 03, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 42.

Quelle: DPMA

Lena – die Marken

Sie war der TV-Darling des Jahres 2010 – Lena Meyer-Landrut.
Jetzt startet Opel die erste Werbekampagne mit der Eurovision Song Contest Siegerin.
Und auch die bereist langerwarteten Marken wurden inzwischen zur Anmeldung gebracht.

Die Wortmarke “Lena Meyer-Landrut” (Registernummer: 302010043108 ) beansprucht mit Priorität vom 16.07.2010 Schutz in den Nizzaklassen 09, 14, 16, 18, 24, 25, 26, 28, 32, 33, 35, 38, 41, 42, 43, 45.

Die Wort-/Bildmarke

(Aktenzeichen: 302010042635.7) wurde in den Klassen 09, 16, 18, 24, 25, 26, 35, 38, 41, 42, 43 und 45 angemeldet.
Markeninhaber sind jeweils Lena Meyer-Landrut und die Raab TV-Produktion GmbH.

Quelle: DPMA

Markenpiraterie – 200 Milliarden Dollar Schaden pro Jahr

Der weltweite wirtschaftliche Gesamtschaden von Online-Markenmissbrauch kann pro Jahr auf rund 200 Milliarden US-Dollar geschätzt werden. Dies geht aus einer aktuellen Untersuchung des Unternehmens Markmonitor hervor.

Quelle: Absatzwirtschaft

DPMA: Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung

Die Markenverordnung und die Geschmacksmusterverordnung wurden durch die Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763; BlPMZ 2011,1) geändert.

Durch Artikel 1 der Verordnung wurde die Markenverordnung an die Neuerungen im Widerspruchsverfahren aufgrund des Patentrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst (vgl. hierzu auch den Hinweis auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts).

Insbesondere wird auf folgende Änderungen hingewiesen:

* Für alle Widerspruchskennzeichen, die weder angemeldet noch eingetragen sind, werden die erforderlichen Angaben zur Identitätsfeststellung in § 30 Absatz 1 Satz 2 MarkenV festgelegt. Hierzu gehören:
o die Art des Kennzeichenrechts (Benutzungsmarke, notorisch bekannte Marke oder geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG),
o die Wiedergabe des Kennzeichens,
o die Form des Kennzeichens (z. B. Wort- oder Bildzeichen, vgl. auch § 6 MarkenV),
o der Zeitrang,
o der Gegenstand der Kennzeichnung (Waren oder Dienstleistungen bzw. bei geschäftlichen Bezeichnungen der Geschäftsbereich, für den die Kennzeichnung benutzt wird),
o der Inhaber des Kennzeichenrechts.

* Aufgrund dieser Änderungen wurde das Formular für die Einreichung des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke bzw. gegen die Schutzgewährung für eine international registrierte Marke (W 7202) überarbeitet. Das neue Formular kann kostenlos beim Deutschen Patent- und Markenamt bezogen oder über das Internet (http://www.dpma.de/marke/formulare/index.html) abgerufen werden.

Durch Artikel 2 der Verordnung wurde die Geschmacksmusterverordnung geändert. Für die elektronische Geschmacksmusteranmeldung wird in § 4 Absatz 1 Satz 2 GeschmMV auf § 12 DPMAV verwiesen. Diese Änderung war bereits Gegenstand der Zweiten Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung vom 10. Mai 2010 (BGBL. I S. 581; BlPMZ 2010, 205). Sie musste jedoch aus formalen Gründen neu erlassen werden.

Die Verordnung ist am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten.

Quelle: DPMA