
EU Markennummer: 10518306

Registernummer: 302011016826

Registernummer: 302011026910

Registernummer: 302011032754
Quellen: HABM und DPMA
markenrechtliches Sammelsurium

EU Markennummer: 10518306

Registernummer: 302011016826

Registernummer: 302011026910

Registernummer: 302011032754
Quellen: HABM und DPMA
Frédéric Glaize Rechtsanwalt und Betreiber des Blogs “Le petit Musée des Marques” im Interview in der Alicante News.
Die traditionsreiche tschechische Biermarke Staropramen steht künftig im Regal des nordamerikanischen Brauereikonzerns Molson Coors.
Dieser übernimmt für 2,65 Milliarden Euro (3,5 Milliarden Dollar) die StarBev-Gruppe, zu der Staropramen gehört. Damit gelingt es den Amerikanern überraschend, den zuletzt als Favoriten gehandelten japanischen Bieter Asahi auszustechen und nun nach Osteuropa zu expandieren.
Quelle: Reuters
Die älteste in Deutschland rechtskräftige Staropramen Marke wird im Register der WIPO unter der Nummer 247446 geführt.

Seit 2003 besteht auch europäischer Markenschutz für die Wortmarke “STAROPRAMEN” (Registernummer: 3418341).
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 1067 vom 03.04.2012:
Wenn ich groß bin
Piccolöchen-Fisch
Plötzlich Model
Malle auf Schalke
Regiomarken
Quelle: Titelschutzanzeiger
Die World Intellectual Property Organization WIPO hat die erste AUsgabe einer neuen Publikation veröffentlicht – Madrid Highligts.
Zur ersten Ausgabe im PDF-Format.
Das OLG Köln hat in der Berufung (6 U 159/11) das Urteil des LG Köln im Schokoladenmarkenstreit aufgehoben.
Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug “Milka” bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden (Urt. v. 30.03.2012, Az. 6 U 159/11).
Quelle: lto.de
Wenn die Schokolade durch die berühmeten Marken “Milka” und die Farbmarke
EU Marke: 31336

derart geprägt wird, dass die 3D-Marke

DPMA: 2913183
in den Hintergrund tritt, liegt keine Verwechslungsgefahr vor. Eine absolut nachvollziehbare Argumentation des OLG, die aber nur greift, wenn es sich wie in diesem Fall, um Marken vergleichbarer Bekanntheit handelt.