Quelle: INTA
Ein Stuhl als Markeninhaber?
301 43 324
Melissengeist vom Heiligen Grab
Nizzaklassen: 05, 33
und
301 55 171

Nizzaklassen: 05, 33
Markeninhaber beider Marken ist ein Stuhl – allerdings ein besonderer Stuhl, nämlich der Erzbischöfliche Stuhl Freiburg.
Quelle: DPMA
BGH: Medusa
Medusa
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2a) Der Umstand, dass ein zunächst nach § 2 UrhG geschütztes Kunstwerk gemeinfrei geworden ist, schließt eine markenmäßige Verwendung einer dem Kunstwerk entsprechenden oder ihm ähnlichen Gestaltung nicht aus.
b) Fasst der Durchschnittsverbraucher ein Bildmotiv nur als dekoratives Element auf, ergibt sich eine markenmäßige Verwendung dieses Motivs nicht daraus, dass ein kleiner Teil des angesprochenen Publikums das Bildmotiv als Marke erkennt und der fraglichen Abbildung deshalb einen Herkunftshin-weis entnimmt.
BGH, Urteil vom 24. November 2011 – I ZR 175/09 – OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
Quelle: BGH
Löschungsanträge (18/2012)
Gegen die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 18. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
30 2011 032 661
Bonti
Nizzaklasse: 20
Quelle: DPMA
INTA 2012 – die Highlights vom Montag
Quelle: INTA
iphone5.com – Apple strengt UDRP-Verfahren an
Golem berichtet über die Domain iphone5.com für die Apple jüngst ein UDRP-Verfahren bei der World Intellectual Property Organization WIPO angestrengt hat.
Mit einer Beschwerde bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) will Apple erreichen, dass der jetzige Besitzer der Domain iPhone5.com diese an Apple abgeben muss, hat Fusible.com bemerkt. Damit verdichten sich die Hinweise, dass das iPhone der nächsten Generation die Bezeichnung iPhone 5 tragen könnte. Es kann allerdings auch sein, dass sich Apple die Domain nur vorsorglich sichern will und das kommende iPhone eine andere Bezeichnung erhält.
Quelle: Golem
Um eine Übertragung der Domain zu erreichen müsste Apple folgende Kriterien belegen:
1. Die Domain ist mit einer Marke identisch oder verwechslungsfähig ähnlich.
2. Der Domaininhaber hat keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse an der Domain.
3. Die Domain wurde bösgläubig registriert und benutzt.
Dabei stellt insbesondere der Nachweis des dritten Kriteriums regelmäßig den Knackpunkt in den Schiedsverfahren dar.
Umfangreiche Informationen zum UDRP-Verfahren finden sich übrigens auf UDRP.de.