MontagsMarken 22. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 30.05.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 190 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302011029988

Nizzaklassen: 30, 32, 33

302011029862

Nizzaklassen: 09, 16, 41

302011029865

Nizzaklassen: 25, 32, 33

302011029984

Nizzaklasse: 33

Quelle: DPMA

Goldhase: EuGH verweigert Markenschutz

Urteil in der Rechtssache C-98/11 P
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG / HABM

Die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

Der Gerichtshof bestätigt, dass diese Form keine Unterscheidungskraft hat

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 können die Form und die Aufmachung einer Ware eine Gemeinschaftsmarke bilden. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, ist jedoch grundsätzlich nicht eintragungsfähig.
Am 18. Mai 2004 meldete die Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) ein dreidimensionales Zeichen in Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke an.
Das HABM wies die Anmeldung zurück und begründete dies insbesondere damit, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe. Lindt erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Gericht, die von diesem abgewiesen wurde2, weil es zu dem Ergebnis gelangte, dass das HABM seine Entscheidung fehlerfrei erlassen hatte.
Gegen dieses Urteil legte Lindt Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.
In seinem Urteil von heute entscheidet der Gerichtshof, dass das Gericht mit der Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marke zu Recht zurückgewiesen, keinen Rechtsfehler begangen hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist. Insoweit stellt er fest, dass das Gericht diese Kriterien zutreffend bestimmt und angewandt hat, indem es sich sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung der angemeldeten Marke bestätigt der Gerichtshof die Begründung des Gerichts, dessen Ansicht nach Lindt nicht den Nachweis erbracht hatte, dass eine solche Unterscheidungskraft infolge Benutzung im gesamten Unionsgebiet erworben worden sei.
Infolgedessen weist der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs

Löschungen nach Widerspruch (20/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

30 2009 037 850
PESO-BAU
Nizzaklasse: 37

30 2010 032 447

Nizzaklasse: 11

30 2010 060 975

Nizzaklassen: 20, 22, 24, 25

30 2011 004 374
DHP
Nizzaklassen: 35, 41, 45

30 2011 018 394
MERKUR
Nizzaklasse: 11

Quelle: DPMA

Abgelehnt! Teil 3 – Jahreszahlen

Anhand einiger Beispiele aus dem Jahr 2011 werden hier die häufigsten Probleme bei der Eintragungsfähigkeit von Wort-/Bildmarken dargestellt. Ein Knackpunkt bei zurückgewiesenen Markenanmeldungen ist die Nennung einer Jahreszahl. Ohne entsprechende Belege kann das DPMA darin eine täuschende Angabe sehen.

3. Jahreszahlen


Aktenzeichen: 302011010314.3

Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Täuschende Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 4)
„der Nachweis über das Gründungsjahr wurde nicht erbracht.”

Quelle: DPMA

Fazit: Auch wenn die 1977 in der Wiedergabe der Marke kaum zu erkennen ist, ohne Beleg für das Gründungsjahr kann die ansonsten schutzfähige Marke zurückgewiesen werden.