Europäische Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom 27.01.2014:

Markennummer EM12535688
Nizzaklasse 09
Inhaber Google Inc.,
Quelle: HABM
markenrechtliches Sammelsurium
Europäische Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom 27.01.2014:

Markennummer EM12535688
Nizzaklasse 09
Inhaber Google Inc.,
Quelle: HABM
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Unter dem Titel “Auch Marken verfügen über den kleinen Unterschied!” berichtet CMS Hasche Sigle bloggt über die Entscheidung des Bundespatentgerichts (Az. 29 W (pat) 14/12) “Cordia vs. Cordius”.
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Quelle: DPMA
Unter dem Titel “MADE IN CHINA Weinkrimi in Fernost” hat die Zeitschrift VINUM den Erfahrungsbericht von Nick Bartman, Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich Produktpiraterie, veröffentlicht.
Es ist mal wieder die klassische David gegen Goliath Konstellation – Moet Hennessy sieht seine Markenrechte durch die Farbwahl eines italienischen Weinproduzenten verletzt.
Erstaunlicherweise lässt sich jedoch weder für für die Markeninhaberin “VEUVE CLICQUOT PONSARDIN” noch für die “MHCS (Moet Hennessy Champagne Service)” eine passende Farbmarke ermitteln. Diese wäre das geeignete Instrument, um die kennzeichnende Verwendung eines Farbtons, innerhalb des im Markenregister festgelegten Waren- oder Dienstleistungsbereiches, zu monopolisieren. Bekannte Farbmarken sind beispielsweise das “Milka Lila”, “Magenta” der Telekom oder das “Blau” von ARAL.
MHCS ist einen anderen Weg gegangen und hat im Jahr 1998 die folgende Bildmarke beim Europäischen Markenamt eintragen lassen.

Markennummer EM00747949
Nizzaklasse 33
Waren & Dienstleistungen
33 Weine aus der Region Champagne.
Farbangaben Der Schutz wird beantragt für die Farbe Orange, deren wissenschaftliche Definition folgendermaßen lautet: Dreifarbenkoordinaten/kolorimetrische Eigenschaften: x 0,520, y 0,428 – Faktor der diffusen Reflexion 42,3% – Maßgebende Wellenlänge 586,5 mm – Spektraler Farbanteil 0,860 – Farbdichte der Strahlung: 0,894.
Quelle: HABM
Ob der Winzer Ciro Picariello mit seinem Etikett diese Marke verletzt, muss im Zweifel vermutlich ein Gericht entscheiden. Für mich stellen sich wegen der ungewöhnlichen Markenform jedoch folgende Fragen:
1. Kann ein mit unterscheidungskräftigem Wort- und Bildbestandteil versehenes Weinetikett mit der Bildmarke verwechslungsfähig sein?
2. Ist die Nutzung der Farbe auf dem Weinetikett eine rechtserhaltende Nutzung dieser Bildmarke?
Bei einer konturlosen Farbmarke könnte man beide Fragen wohl mit ja beantworten. Bei einer Bildmarke hab ich da so meine Zweifel. Warum also meldet MHCS eine Bildmarke an, wenn man die Farbe markenrechtlich sichern will?