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markenrechtliches Sammelsurium
28 W (pat) 41/12
Leitsatz:
SILVER EDITION
Die konkrete Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens erstreckt sich allein auf die Ver-wendung, die das Gericht mit Hilfe seiner Sachkunde auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektror als die wahrscheinlichste ansieht (im Anschluss an EuGH GRUR 2013, 519, 521 [Rz. 54 ff.] – Umsäumter Winkel); eine Prüfung, anderer – praktisch bedeutsamer und naheliegender – Verwendungsmöglichkeiten (so BGH, GRUR 12, 1044, 1046 – Neuschwanstein; MarkenR 2010, 479, 482 – TOOOR!; MarkenR 2010, 389, 393 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; MarkenR 2001, 29, 31 – SWISS ARMY) hat wegen der Vorran-gigkeit der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr zu erfolgen.
Quelle: Bundespatentgericht
Die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
30 2011 066 699
Nizzaklassen: 16, 35, 42
Quelle: DPMA
Im Jahresbericht hat das Bundespatentgericht außerdem Leitsätze zu den einzelnen Markenformen zusammengestellt. Für abstrakte Farbmarken gilt folgendes:
Abstrakten Farben und Farbkombinationen fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft, weil der Verbraucher nicht gewohnt ist, allein aus der Farbe auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu schließen. Schutzfähigkeit kommt nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht, nämlich wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch sind. Andernfalls kann Schutz nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung erreicht werden.
Dreidimensionalen Zeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es sich nur um eine naturgetreue Wiedergabe der Ware, die Verkörperung eines im Vordergrund stehenden Begriffsinhalts oder einfache, der Ästhetik dienende Gestaltungsmerkmale handelt. Schutzfähigkeit können sie nur erlangen, wenn sie charakteristische Merkmale aufweisen, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen.
Buchstaben und Buchstabenfolgen:
Einzelbuchstaben und Buchstabenkombinationen sind nicht unterscheidungskräftig, wenn sie sachbezogene Abkürzungen darstellen oder branchenbedingt nur als Typen-, Serien- oder technische Standardbezeichnungen verstanden werden.
Slogans:
Voraussetzung ist, dass sie nicht nur eine gewöhnliche Werbemitteilung beinhaltet, sondern über eine gewisse Originalität oder Prägnanz verfügt, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert und bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.
Personennamen:
Personennamen sind von Hause aus unterscheidungskräftig, es sei denn, sie sind gleichzeitig Sachangaben (z.B. Diesel für Kraftstoffe). […] Jedoch sind Namen historischer Persönlichkeiten Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit, wie z.B. Leonardo da Vinci, und können daher grundsätzlich nicht als Kennzeichen geschützt werden.
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG):
Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegt vor, wenn das Zeichen selbst Vorschriften verletzt, die zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehören. Gegen die guten Sitten verstoßen Zeichen, wenn sie das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, weil sie in sittlicher, religiöser oder politischer Hinsicht eine grobe und unerträgliche Geschmacksverletzung enthalten.
Verbot des Missbrauchs öffentlicher Hoheitszeichen für kommerzielle Zwecke (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 und 8 MarkenG):
Verboten sind nicht nur Zeichen, die ausschließlich aus Hoheitszeichen bestehen oder ein Hoheitszeichen enthalten, sondern auch die Nachahmung im heraldischen Sinne sowie eine Verwendung von Teilen oder in stilisierter Darstellung.
Bösgläubigkeit nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG:
Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts seine formale Rechtsstellung ohne Benutzungswillen mit der rechtsmissbräuchlichen Absicht einsetzt, Dritte im Wettbewerb zu behindern.
Quelle: Bundespatentgericht Jahresbericht 2012
via: Markenserviceblog
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
302 36 647
Nizzaklasse: 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
307 43 413
HARAJUKU
Nizzaklassen: 9, 21, 25, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
307 48 926
PAN AM
Nizzaklassen: 13, 15, 22, 33, 35, 36, 38, 41, 44
Verfall (§ 49 MarkenG)
Quelle: DPMA
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