Die Marke des Tages

Der EuGH hat entschieden:

Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.

Rechtssache C?421/13

Es geht um die IR-Marke


Markennummer 1060321.

Der auf Basis einer US-Marke beantragten Internationalen Registrierung war in diversen Staaten, auch in Deutschland, der Schutz verweigert worden. Im Zuge der Schutzverweigerung durch das DPMA hatte sich das Bundespatentgericht mit folgenden Fragen an den EuGH gewandt.

1. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass mit der Schutzmöglichkeit für „die Aufmachung einer Ware“ auch die Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, einbezogen ist?

2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?

3. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit erfüllt ist allein durch eine zeichnerische Darstellung oder mit Ergänzungen wie einer Beschreibung der Aufmachung oder absoluten Größenangaben im Metermaß oder relativen mit Proportionsangaben?

4. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass sich der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch auf die vom Einzelhändler selbst produzierten Waren erstreckt?

Schweiz: Markenproblem für Brasiliens Fußballverband

In der Schweiz liegen die Markenrechte für das Kennzeichen


Aktenzeichen: 08526/1997

mit Priorität vom 27.10.1997 bei der L. Kommerell Gesellschaft m.b.H. & Co. mit Sitz in Hohenems, Österreich. Die Marke beansprucht Schutz in den Klassen 18, 25 und 28.

Waren & Dienstleistungen
18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in dieser Klasse enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme
25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sport- und Freizeitbekleidungsstücke (nicht in anderen Klassen enthalten); Stiefel und Schuhe, Gürtel, Hüte, Kappen, Handschuhe, Handgelenksbänder, Stirnbänder
28 Turn- und Sportartikel soweit in dieser Klasse enthalten

Quelle: IGE

CBF – Marke von der Realität überholt

Als die Confederacao Brasileira de Futebol ihr Logo


(Aktenzeichen: C45355)

am 08.07.1993 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung anmeldete, konnte man in Rio de Janeiro zwar hoffen aber nicht wissen, dass das Logo schon 1994 um einen weiteren Stern erweitert werden durfte. Denn die Sterne symbolisieren die errungenen Weltmeisterschaften. Aktuell zieren folglich fünf Sterne das Logo des Fußballverbandes.
Pragmatisch ging man also dazu über ab 2005 auf Sterne in der Markenanmeldung zu verzichten und die älteren mit Sternen versehenen Marken nicht zu verlängern.


EU-Marke: 11977063

Quellen: DPMA und HABM