
EU Marke: 9096736
Typ 3-D
Nizzaklasse 04, 05, 06, 09, 11, 14, 16, 20, 21, 26, 34
Inhaber Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
Quelle: HABM
markenrechtliches Sammelsurium

EU Marke: 9096736
Typ 3-D
Nizzaklasse 04, 05, 06, 09, 11, 14, 16, 20, 21, 26, 34
Inhaber Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
Quelle: HABM
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 15.07.2013. An diesem Tag wurden insgesamt 161 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302013041775

Nizzaklassen: 35, 37, 39, 44
302013041446

Nizzaklassen: 29, 30, 32, 33, 35, 43
302013041460

Nizzaklassen: 38, 41, 45
302013041457

Nizzaklassen: 09, 16, 41
Quelle: DPMA
EuGH-Urteil: Apples Ladeneinrichtung kann als Marke schützbar sein
MARQUES 28TH ANNUAL CONFERENCE, Copenhagen “TRADITIONAL BRANDS IN A DIGITAL MARKET”
Inter Mailand modifiziert Vereinswappen
Mr. Softee – Canadian Trademark Act – Budweiser Fight – IP Fridays Episode 6
Im Markenstreit siegt David gegen Goliath Bundespatentgericht weist Helios-Kliniken ab
Am 23.06.2014 hat Google die folgenden Marken beim Europäischen Markenamt einreichen lassen.

Markennummer 13018941
Nizzaklassen 09, 38, 45

Markennummer 13019071
Nizzaklasse 38, 41
Quelle: HABM
Der EuGH hat entschieden:
Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
Rechtssache C?421/13
Es geht um die IR-Marke

Markennummer 1060321.
Der auf Basis einer US-Marke beantragten Internationalen Registrierung war in diversen Staaten, auch in Deutschland, der Schutz verweigert worden. Im Zuge der Schutzverweigerung durch das DPMA hatte sich das Bundespatentgericht mit folgenden Fragen an den EuGH gewandt.
1. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass mit der Schutzmöglichkeit für „die Aufmachung einer Ware“ auch die Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, einbezogen ist?
2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?
3. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit erfüllt ist allein durch eine zeichnerische Darstellung oder mit Ergänzungen wie einer Beschreibung der Aufmachung oder absoluten Größenangaben im Metermaß oder relativen mit Proportionsangaben?
4. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass sich der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch auf die vom Einzelhändler selbst produzierten Waren erstreckt?

EU Marke: 616987
Nizzaklassen: 16, 25, 28
Inhaber: ASOCIACION DEL FUTBOL ARGENTINO
Quelle: HABM