passend zur CL Auslosung:
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
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In dem vielbeachteten Verfahren um eine angebliche Verletzung von Haribos “Goldbären” hat das OLG Köln heute entschieden, dass diese Wortmarke Lindts golden verpackten “Teddys” nicht entgegensteht und Haribos Markenrechte somit nicht verletzt werden. Ein wichtiger Etappensieg nicht nur für Lindt, sondern auch für die IP-Kanzlei Eisenführ Speiser, die Lindt in diesem grundlegenden Streit patentanwaltlich und rechtsanwaltlich in Kooperation mit WilmerHale vertritt.
Seit 2011 beschäftigen zwei Bären Deutschlands Markenrechtler. Der Süßwarenhersteller Haribo klagte vor dem LG Köln gegen den Schweizer Premium-Chocolatier Lindt und nahm dabei den sogenannten “Lindt-Teddy” ins Visier, einen in Goldfolie verpackten Schokoladenbären. Diese dreidimensionale Produktgestaltung, so argumentierte Haribo, verletze die eingetragene Wortmarke “Goldbären”.
Mit einer solchen Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung hatte sich die deutsche Rechtsprechung zuvor noch nie befasst. Das LG Köln musste also juristisches Neuland betreten – und entschied zunächst für Haribo: Der Lindt-Teddy sei die bildliche Darstellung der Wortmarke und ihr dabei so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe.
In zweiter Instanz hat sich das Blatt nun jedoch gewendet. Das Lindt-Team, unter anderem die ausgewiesenen Marken-Experten Rainer Böhm und Günther Eisenführ, konnte das OLG Köln davon überzeugen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht glauben, der goldene Schokoladenbär stamme von Haribo. Damit wurde Lindt vom Vorwurf der Rechtsverletzung freigesprochen.
Das Verfahren geht nun, wie vorab von Haribo und Lindt vereinbart, vor den Bundesgerichtshof, der als höchste Instanz für Rechtssicherheit in der grundsätzlichen Frage der Kollision zwischen unterschiedlichen Markenformen sorgen soll.
Quelle: Pressemitteilung Eisenführ Speiser
Im Streit zwischen Lindt und Haribo um die Verwechslungsfähigkeit der Wortmarke “Goldbär” mit der dreidimensionalen Darstellung eines Schokoladenhohlkörpers wird heute das Urteil des OLG Köln erwartet.
Über die Befindlichkeiten Meissener Unternehmen in Bezug auf die, alle 45 Waren- und Dienstleistungsklassen umfassende, Markenanmeldung der Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, berichtet die Mitteldeutsche Zeitung.
Die Marke wird vom Europäischen Markenamt HABM unter der Markennummer 12543559 geführt.
Wortmarke MEISSEN
Anmeldedatum 29.01.2014
Nizzaklasse 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45
Inhaber Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH
Quelle: HABM
hat das öffentlich-rechtliche Fernsehen, wie das Markenregister beweist, immer noch Top-Konzepte in der Hinterhand…
Aktenzeichen 3020140254158
Nizzaklassen: 09, 21, 33, 38, 41, 43
Anmeldedatum 25.02.2014
Inhaber Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts
Quelle: DPMA
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