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markenrechtliches Sammelsurium
Aus einem im heutigen Markenblatt veröffentlichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
Designdienstleistungen für Rechnersoftware;
Designdienstleistungen für Computer-Software;
Designdienstleistungen für Datenverarbeitungsprogramme;
Dienstleistungen für die Gestaltung von Computer-Software;
Dienstleistungen für die Gestaltung von Datenverarbeitungsprogrammen;
Dienstleistungen für die Gestaltung von Rechnersoftware;
Gestaltung und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Gestaltung und Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen;
Gestaltung und Erstellung von Software für die Datenverarbeitung;
Quelle: DPMA

Aktenzeichen 3020151004905
Typ Sonstiges
Nizzaklasse 11
Quelle: DPMA
Mit der Verwechslungsfähigkeit der Zeichen “101” und “501” hatte die fünfte Kammer des EuG unter in der Rechtssache T?604/13 zu befassen.
Das EuG bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 6. September 2013 (Sache R 1538/2012?2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Levi Strauss & Co. und der L&O Hunting Group GmbH auf.
Vermehrt fallen mir in letzter Zeit günstige Anmeldeangebote für Europäische Gemeinschaftsmarken auf, die wahlweise mit Identitäts- oder Ähnlichkeitsrecherchen nach bereits bestehenden Marken angeboten werden. So sinnvoll derartige Komplettlösungen sind, so genau muss der potentielle Markenanmelder auf den Inhalt dieser Angebote achten.
Oftmals werden in diesen Anmeldepaketen die sogenannten „D+EU+IR“-Markenrecherchen angeboten. Diese sind jedoch lediglich für den Schutzbereich Deutschland geeignet. Die Kombination der deutschen Marken, Europäischen Gemeinschaftsmarken und internationalen Registrierungen nach dem Madrider Markensystem ist keine geeignete Recherche, um im Vorfeld einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung bestehende Kollisionen zu ermitteln. Vielmehr bedarf es einer Recherche, welche die nationalen Markenbestände aller 28 Mitgliedsstaaten berücksichtigt und zusätzlich die Gemeinschaftsmarken und Internationalen Registrierungen überprüft. Denn bereits eine ältere Marke in einem der nationalen Markenregister – sei es Italien, Frankreich oder auch Malta – kann die geplante Gemeinschaftsmarkenanmeldung zum Scheitern bringen.
Diesen markenrechtlichen „Blindflug“ wird der nur oberflächlich informierte Markenanmelder häufig nicht erkennen, da er durch die Bezeichnung „EU+IR“ eine europäische und internationale Abdeckung der Markenrecherche vermutet.
Unabhängig von hieraus entstehenden Fragestellungen zur anwaltlichen Haftung, kann man Markenanmeldern nur raten: Augen auf bei der Prüfung und dem Vergleich von Anmeldeangeboten! Wenn Sie unsicher sind, ob die angebotenen Rechercheleistungen ausreichend sind, fragen Sie ganz gezielt nach und lassen Sie sich die Angaben auch gerne schriftlich bestätigen.
Das Europäische Markenamt HABM hat seinen Jahresbericht 2014 veröffentlicht.