Fußballer Marken: van der Vaart

Der Name des niederländischen Mittelfeldspielers des HSV ist durch die nachfolgende Internationale Registrierung auch in Deutschland geschützt:

805014
RAFAEL VAN DER VAART
Nizzaklassen: 25, 28, 41
Schutz beansprucht in: Deutschland, Spanien, Italien, Großbritannien
Inhaber: Essel Sports Management B V
Anmeldedatum: 01.04.2003

Eine identische Gemeinschaftsmarke wurde zurückgezogen.
Mit Weitblick wurden die Staaten ausgewählt, die über spiel- und finanzstarke Fußballligen verfügen. Zum Anmeldedatum stand van der Vaart noch in den Niederlanden unter Vertrag.

Weltweit sind 10% aller Medikamente gefälscht

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation WHO sind 10% aller Medikamente weltweit gefälscht, berichtet neumarktonline.

Am häufigsten betroffen sind die Entwicklungsländer, hier wird rund ein Viertel der Medikamente illegal produziert. In manchen Ländern – wie in Nigeria – ist sogar jedes zweite Mittel falsche Ware.

Raubkopien und Produktfälschungen stellen in der Pharmaindustrie ein zunehmendes Problem dar, das sich nicht nur in Umsatzeinbußen von rund 17 Milliarden. Euro jährlich niederschlägt, sondern in weit höheren Folgekosten durch unwirksame oder toxische Arzneimittel.

Domainregistrierungen nicht isokonform

Daher klagte die International Organization for Standardization ISO aus Genf gegen den amerikanischen Inhaber der Domainnamen iso1stop.com und iso9000commerce.com vor dem Schiedsgericht der WIPO.
Auch auf Basis der bereits seit 1953, seinerzeit in der Schweiz, erstmals registrierten Marke wurde die Übertragung der Domains angeordnet.
(Fall Nr.: D2005-0903)
International Organization for Standardization ISO v. Lucid

Apple klagt gegen das HABM

Apple Inc. hat Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM eingereicht (Rechtssache T-328/05).
Das HABM hatte einem Widerspruch der TKS-Teknosoft SA aus der Schweiz gegen Apples Anmeldung der Marke Quartz (Registernummer 001421130) für die Nizzaklasse 09 stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94, da bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Gefahr der Verwechslung der beiden einander gegenüberstehenden Marken gegeben sei. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer hätten zu Unrecht Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Waren angenommen und es versäumt, die Verwechslungsgefahr anhand der maßgeblichen Verkehrskreise zu prüfen. Hierdurch hätten sie der TKS-Teknosoft SA als Widerspruchsführerin ein Markenmonopol eingeräumt.

Widerspruchsmarke:
Registernummer: 000368324
Nizzaklassen: 09, 16, 42
Wiedergabe:
quartz