goerg.de ./. görg.de

muepe informiert über das Urteil des AG Köln (24.11.2004 – 136 C 161/04) im Verfahren um die Umlautdomain www.görg.de.

Die Verwendung einer Umlautdomain ohne unterscheidungskräftigen Zusatz begründet wegen der synonymen Verwendung von „oe“ und „ö“ im deutschen Sprachgebrauch eine erhebliche Verwechslungsgefahr.

Eine Anwaltskanzlei, die seit fünf Jahren einen Internetauftritt unter der Domain www.goerg.de betrieb, setzte sich gegenüber einem Speditionsunternehmen mit demselben Namen, welches sich die Umlautdomain www.görg.de registriert hatte, unter Berufung auf ältere Namensrechte durch.

GRUR Vortrag: Aktuelles aus dem Wettbewerbs- und Markenstreitverfahrensrecht

Im Rahmen einer Vortragsveranstaltung der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR referiert Herr Prof. Otto Teplitzky, BGH-Richter a.D. / Professor an der Universität Bonn zum Thema „Aktuelles aus dem Wettbewerbs- und Markenstreitverfahrensrecht“

Montag, 28. November, 18.00 Uhr
Maritim Hotel Köln

Im einzelnen: Neue Fragen und Akzente bei der Abmahnung (einschließlich der Auswirkungen der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen zur Schutzrechtsverwarnung), bei der Unterwerfung und bei der einstweiligen Verfügung (hier besonders Dringlichkeit, wiederholte oder erweiterte Antragstellung, Vollziehung); ferner ausgesuchte Probleme der Klageverfahren (Streitgegenstand und Antragsbestimmtheit bei der Unterlassungs- und Beseitigungsklage, Stand der „Torpedo“-Problematik; neue Entwicklungen im Auskunftsrecht).

Zum Programm

Hershey Chocolate wickelt Domaininhaber ein

Der Inhaber der Domain hersheywrappers.com wurde vom Schiedsgericht des National Arbitration Forum NAF zur Übertragung seiner Domain an den Süßwarenhersteller Hershey Chocolate & Confectionery Corporation verurteilt.

Die Marke HERSHEY’S ist in den USA seit 1906 registriert.

Fall Nr.: FA0509000565743
Hershey Chocolate & Confectionery Corporation v. Times Communications

BGH in Sachen Ferrari ./. Jägermeister

Das Berlin Blawg berichtet über die Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 3. November 2005 – I ZR 29/03 Ferrari ./. Jägermeister.

“Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuterlikörhersteller erschöpft seien. Durch den im Markengesetz geregelten Erschöpfungsgrundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Markenrechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.“