Stadt Frankfurt gewinnt frankfurt.eu

In einen ADR-Schiedsverfahren vor dem Czech Arbitration Court hat die Stadt Frankfurt die Domain frankfurt.eu erstritten.

Die Domain war von der EURid ursprünglich dem Inhaber einer in Benelux registrierten Wort-/Bildmarke zugeteilt worden. Die der Registrierung zugrunde liegende Marke führt den Markentext FRANKF & URT und ist in der Nizzaklasse 22 für Fäden und Garne eingetragen.

Der Domaininhaber berief sich auf die Regelungen der VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2004 wonach gem. Artikel 11, Abs. 2 die Ersetzung oder Streichnung von Sonderzeichen möglich ist:

Enthält ein Name, für den frühere Rechte beansprucht werden, Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen, so werden diese aus dem entsprechenden Domänennamen entweder ganz entfernt, durch Bindestriche ersetzt oder, falls möglich, transkribiert.

Das Schiedsgericht legte diese Regel anders aus, wertete die Transkribierung als prioritäre Option und erkannte dem Markeninhaber das Recht an der Domain frankfandurt.eu zu.

Mit dieser Entscheidung verfolgt der Arbitration Court wie schon im Fall Nr.: 00398 (barcelona.eu) eine Auslegung der Bestimmungen, die die Bemühungen “findiger” Markeninhaber ins Leere laufen lässt.

(Fall Nr.: 00394)
Stadt Frankfurt am Main – DER MAGISTRAT vs. EURid

EuGH wird sich mit Obelix vs. Mobilix befassen

In der Rechtssache C-16/06 P wird sich der Europäische Gerichtshof mit dem Rechtsmittel der Les Éditions Albert René SARL, Inhaberin der Marke OBELIX gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-336/03 befassen.

Les Éditions Albert René SARL beantragt das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache T-336/03 und die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2003 in der Sache R 559/2002-4 aufzuheben.

Vorgeschichte des Rechtsstreits:

Am 7. November 1997 meldete die Orange A/S aus Dänemark beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Gemeinschaftsmarke MOBILIX an. Gegen die Anmeldung erhob das Unternehmen Les Éditions Albert René auf Basis der älteren Gemeinschaftsmarke Obelix Widerspruch.
Mit Entscheidung vom 30. Mai 2002 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück und ließ die Anmeldung zum weiteren Eintragungsverfahren zu. Zur Begründung führte die Widerspruchsabteilung, nach deren Auffassung die Bekanntheit der älteren Marke nicht schlüssig dargelegt worden war, aus, dass die Marken einander insgesamt nicht ähnlich seien. Zwar bestehe eine gewisse klangliche Ähnlichkeit, diese werde aber durch das Erscheinungsbild der Marken und insbesondere ihre sehr unterschiedlichen Aussagegehalte neutralisiert, nämlich den Hinweis auf tragbare Telefone im Fall von MOBILIX und die Anspielung auf Obelisken im Fall von OBELIX. Die ältere eingetragene Marke werde überdies am ehesten mit dem berühmten Cartoon gleichgesetzt, was sie in begrifflicher Hinsicht noch stärker von der Anmeldemarke abhebe.

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 1. Juli 2002 erließ die Vierte Beschwerdekammer am 14. Juli 2003 ihre Entscheidung (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise aufhob. Die Beschwerdekammer stellte zunächst klar, dass der Widerspruch als ausschließlich auf Verwechslungsgefahr gestützt anzusehen sei. Zwischen den Marken sei eine gewisse Ähnlichkeit erkennbar. Was den Vergleich der Waren und Dienstleistungen angehe, so seien die in der Anmeldung beanspruchten „Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ und die von der älteren eingetragenen Marke erfassten „optischen und Unterrichtsapparate und -instrumente“ in Klasse 9 einander ähnlich. Gleiches gelte für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen „Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und Organisation, Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Überwachung von Geschäftsabläufen“ in Klasse 35 und die von der älteren eingetragenen Marke erfassten Dienstleistungen „Marketing und Werbung“ derselben Klasse. In Anbetracht des Ähnlichkeitsgrades der in Frage stehenden Zeichen und der genannten Waren und Dienstleistungen bestehe insoweit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr. Demgemäß hat die Beschwerdekammer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für die Waren „Signal- und Unterrichtsapparate und -instrumente“ und die Dienstleistungen „Beratung und Unterstützung in Bezug auf Geschäftsführung und Organisation, Beratung und Unterstützung in Verbindung mit der Überwachung von Geschäftsabläufen“ zurückgewiesen und sie für die übrigen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen.

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer klagte Les Éditions Albert René vor dem Europäischen Gericht erster Instanz, welches die Klage vollumfänglich abwies.

.EU: 11:00 Startschuss zur Landrush2

Um 11:00 startet die Landrush Periode 2 für die Vergabe der Top-Level-Domain .EU.

Etwa 50.000 in der Sunrise Period nicht zugeteilte .eu-Domains aus der Sunrise Period können registriert werden.

Diese Domains wurden in der Sunrise Period zwar angemeldet, jedoch nicht zugeteilt, da z.B. die entsprechenden Nachweis-Dokumente nur unvollständig oder zu spät eingereicht worden sind. All diese Domains wirft EURid nun erneut in die “Verlosung”, so dass sich der Allgemeinheit außerhalb der strengen Regeln der Sunrise Period eine zweite Chance eröffnet, die meist begehrten – da häufig allgemein beschreibenden – Domains zu ergattern.

Entgegen ursprünglicher Planungen hat EURid darauf verzichtet, eine vollständige Liste der freiwerdenden Domains zu veröffentlichen.
Gegen diese Pläne hatten einige Domain-Registrare protestiert, da eine solche Liste dem Domain-Grabbing Tür und Tor geöffnet hätte.

Quelle: Pressemitteilung der United Domains AG