EuG: Kuhfellmarken

In der Rechtssache T?153/03 musste das Europäische Gericht zur Klage der belgischen Inex SA gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Inex SA und der Robert Wiseman & Sons Ltd urteilen.

Die Robert Wiseman & Sons Ltd hatte die nachfolgende Gemeinschaftsmarke für Waren in den Nizzaklassen 29, 32 und 39 angemeldet.

Gegen die Marke hatte die Inex SA auf Basis ihrer nachfolgend abgebildeten, prioritätsälteren Benelux-Marke Widerspruch erhoben.

Mit Entscheidung vom 29. November 2000 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die in Rede stehenden Zeichen so unähnlich seien, dass keine Verwechslungsgefahr herbeigeführt werde.

Am 22. Januar 2001 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM Beschwerde ein.

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Post und Ideenbörse

Die Deutsche Post AG hat die Wort-/Bildmarke Ideenbörse Direktmarketing (Registernummer: 302 48 231) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 04.10.2002 Schutz für Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten in der Nizzaklasse 35.

Die Übertragung wurde vom Deutschen Patent- und Makenamt in der 23. Kalenderwoche veröffentlicht.

Quelle: DPMA

BPat: ELEKTRA PREUSS vs. PreussenElektra

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 2/04 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA im Widerspruchsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke ELEKTRA PREUSS auseinanderzusetzen.

Gegen die Eintragung derMarke ELEKTRA PREUSS (Registernummer: 398 27 671)

wurde auf Basis der prioritätsälteren Marke PreussenElektra Widerspruch erhoben. Das Deutsche Patent- und Markenamt gab dem Widerspruch teilweise statt und ordnete die Teillöschung der Marke ELEKTRA PREUSS an.
Gegen diesen Beschluss erhob der Markeninhaber Beschwerde beim Bundespatentgericht.

Hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht im für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Umfang Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat deshalb zu Recht die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

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VAL D’ISERE 2009

Das Organisationskomitee der Alpinen Skiweltmeisterschaften 2009 hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization die Domain valdisere-2009.com erstritten.

Im französischen Skisportort Val d’Isère werden im Jahr 2009 die Weltscheisterschaften in alpinen Skilauf stattfinden. Eine entsprechende Wort-/Bildmarke hat das Organisationskomitee für alle 45 Nizzaklassen im französischen Markenregister eintragen lassen.

Der Domaininhaber argumentierte, dass der Domainname lediglich ein Teil des Markentextes einer Wort-/Bildmarke sei und daher keine Verwechslungsgefahr vorläge. Auch die Tatsache, dass er die Domain zu Verkauf anbiete, sei kein Beweis für seine Böswilligkeit.

Diese Argumente konnten das Schiedsgericht jedoch nicht überzeugen. Das Schiedsgericht erkannte dem Kennzeichen VAL D’ISERE 2009 den Status einer nichtregistrierten Marken zu und ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0264)
Organization Committee for the World Championship of Alpine Ski in 2009 v. Kenny E. Granum