UDRP Verfahren um gelbeseiten.com

Vor dem Schiedsgericht des World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Centers hat die DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH aus Frankfurt die Domain gelbeseiten.com erstritten.

Im Verfahren berief sich die DeTeMedien auf die vierzigjährige Nutzung des Kennzeichens Gelbe Seiten, das durch mehr als 100 nationale, europäische und international registrierte Marken geschützt ist.

Die Domaininhaberin, die Gelbeseiten GmbH aus Lewes im US-Bundesstaat Delaware registrierte die Domain im September 1999 und änderte im Oktober 1999 ihren Namen in Gelbeseiten GmbH.
Die Domain wurde für eine deutschsprachige Webseite benutzt, die zur Bewerbung einer Pokerplattform diente.

Das Schiedsgericht entschied, dass die Kriterien für eine erfolgreiche Beschwerde seien und ordnete die Übertragung der Domain an.

Um die Übertragung einer Domain unter der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy zu erreichen müssen die folgenden Sachverhalte nachgewiesen werden:

1. Identität oder Verwechslungsfähigkeit von Domain und Marke

2. Fehlende Rechte / legitimes Interesse des Domaininhabers

3. Bösswillige Registrierung und Nutzung der Domain

(Fall Nr.: D2006-0358)
DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH v. Gelbeseiten GmbH

Mehr zum UDRP Verfahren:
WIPO Guide to the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) (Englisch)

ICANN UDRP auf Deutsch

WIPO: Gebührenänderung Finnland

Die World Intellectual Property Organisation informiert über eine Gebührenänderung für Internationale Registrierungen mit Beanspruchung von Schutz in Finnland.

Die ab dem 15. August 2006 geltenden finnischen Individualgebühren stellen sich wie folgt dar:

Anmeldung in bis zu drei Nizzaklassen: 249.- CHF
Für Kollektivmarken: 358.- CHF

Für jede weitere Nizzaklasse: 93.- CHF

Verlängerung:
In bis zu drei Nizzaklassen: 280.- CHF
Für Kollektivmarken: 405.- CHF

Für jede weitere Nizzaklasse: 148.- CHF

Quelle: WIPO

HABM: deutsche Markenanmelder

Rangliste der deutschen Unternehmen mit den meisten Europäischen Gemeinschaftsmarken.
Anzahl der Marken in Klammern.

DEUTSCHE TELEKOM AG ( 1,038)

DAIMLERCHRYSLER AG (816)

BASF AKTIENGESELLSCHAFT (580)

REWE-ZENTRAL AG (551)

BAYERISCHE MOTOREN WERKE AKTIENGESELLSCHAFT (422)

VOLKSWAGEN AG (355)

ALTANA PHARMA AG (351)

BSH BOSCH UND SIEMENS HAUSGERÄTE GMBH (293)

LIDL STIFTUNG & CO. KG (262)

HENKEL KGAA (248)

Insgesamt werden 83.561 Gemeinschaftsmarken von deutschen Inhabern gehalten. Das entspricht einem Anteil von 16,46% am Gesamtbestand.

Quelle: HABM Alicante News 07-08/2006

Springer hat den POP COP

Die Axel Springer Young Mediahouse GmbH aus München hat die Wortmarke POP COP (Registernummer: 30128829) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 08.05.2001 Schutz in den Nizzaklassen 09, 16, 18, 25 und 41.

Die Übertragung der Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 28. Kalenderwoche veröffentlicht.
Bisheriger Inhaber war ein Herr Krugmann aus Berlin.

Quelle: DPMA

HABM: deutsche Kanzleien

Rangliste der deutschen Kanzleien als mit den meisten Vertretungen bei Europäischen Gemeinschaftsmarken.
Anzahl der Marken in Klammern.

MEISSNER, BOLTE & PARTNER (1,378)

MAYER, BROWN, ROWE & MAW LLP (1,300)

GRÜNEKER, KINKELDEY, STOCKMAIR & SCHWANHÄUSSER (1,068)

COHAUSZ & FLORACK (899)

CMS HASCHE SIGLE (878)

ANDREJEWSKI, HONKE & SOZIEN (789)

BOEHMERT & BOEHMERT (777)

BAUER (774)

HAMSEN & UTESCHER (771)

LOVELLS (659)

Quelle: Alicante News 07-08/2006

sbk.eu – Siemens-Betriebskrankenkasse scheitert mit doppelter Beschwerde

Vor dem Prager Arbitration Center ist die Siemens-Betriebskrankenkasse mit ihrer Beschwerde gegen die Zuteilung der Domain SBK.EU gescheitert.

Die Domain SBK.EU war durch Dr. Hans Unterhuber, Vorstand der Betriebskrankenkasse in der Sunrise Periode beantragt worden. Der Antrag hatte den ersten Platz der Zuteilungsliste belegt, war jedoch nach Prüfung der Antragsunterlagen nicht zum Zuge gekommen, da sich das geltend gemachte Recht nicht im Besitz des Vorstandes, sondern des Unternnehmens befindet.

Diese Entscheidung griff die Siemens-Betriebskrankenkasse jetzt im Rahmen eines ADR Verfahrens an. Eine zweite Beschwerde wurde gegen die Zuteilung der Domain an den aktuellen Inhaber erhoben. Die im Verfahren geltend gemachte Marke sei wegen des zusätzlichen Wortbestandteiles nicht mit der Domain identisch und daher nicht zur Registrierung der Domain berechtigt.

Beide Beschwerden wurden vom Schiedsgericht zurückgewiesen.
Dr. Unterhuber sei nicht Inhaber des geltend gemachten Rechtes, daher sei die Zurückweisung des Registrierungsantrages regelkonform erfolgt.
Der Inhaber der Domain konnte dem Schiedsgericht eine mit der Domain identische Wortmarke präsentieren, so dass der zweite Beschwerdegrund der Siemens-Betriebskrankenkasse ebenfalls hinfällig sei.

(Fall Nr.: 00903)
Siemens-Betriebskrankenkasse Koerperschaft des oeffentlichen Rechts vs. EURid