In der Beschwerdesache 24 W (pat) 10/05 hatte sich der 24. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Eintragungsfähigkeit der Wortmarke S-LIGHT (Aktenzeichen: 304 03 661.7) für die Ware Leuchten auseinanderzusetzen.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. November 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Zurückweisung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die angemeldete Marke „S-LIGHT“ in konkretem Zusammenhang mit den beanspruchten Waren den beschreibenden Sinngehalt vermittle, dass es sich um Leuchten in oder mit S-Form handle. Das englische Wort „LIGHT“ bedeute nicht nur „Lichtquelle“ im Sinne von elektromagnetischer Strahlung, sondern auch „Licht“ im Sinn von „Beleuchtung, Lampe“. Gerade auf dem Warengebiet der Leuchten herrsche eine Formen- sowie Designvielfalt, weshalb die Bezeichnung „S-LIGHT“ den Mitbewerbern der Anmelderin als Beschaffenheitsangabe zur Verfügung stehen müsse. Angesichts ihres lediglich beschreibenden Aussagegehalts sei die angemeldete Marke außerdem nicht als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren geeignet.
Der gegen diesen beschluss gerichteten beschwerde der Markenanmeldering gab das Bundespatentgericht jetzt statt und urteilte: