Nachdem sich das deutsche Kopfbedeckungsdesign auch im Ausland erhöhter Aufmerksamkeit erfreut, folgen jetzt weitere Fundstücke aus dem deutschen Geschmacksmusterregister:
Unter der Registernummer 40101577 finden sich unter anderem folgende Muster:
markenrechtliches Sammelsurium
Nachdem sich das deutsche Kopfbedeckungsdesign auch im Ausland erhöhter Aufmerksamkeit erfreut, folgen jetzt weitere Fundstücke aus dem deutschen Geschmacksmusterregister:
Unter der Registernummer 40101577 finden sich unter anderem folgende Muster:
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens wurden die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht.
Die Löschungen wurden in der 26. Kalenderwoche veröffentlicht.
398 37 763
Nizzaklasse: 35
399 59 340
Logoland
Nizzaklassen: 38, 42
300 51 385
“Sozo”
Nizzaklasse: 05
Quelle: DPMA
Markenbusiness berichtet über einen Fall von Produktpiraterie inkl. Darstellung von Original und Plagiat.
Inhaltsübersicht MarkenR Nr. 6 Juni 2006
Aufsätze
Schmidt: LET THERE BE SOUND
Felchner: Sei kein Frosch – Machen Marken mit eindeutigem Sinngehalt “apetito”?
v. Kapff: Anmerkungen eines Dritten aus der Praxis
Bücher
Schaper: Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke
Kopf: Die Internetdomain in der Einzelzwangsvollstreckung und in der Insolvenz des Domaininhabers
Zahn: Die Herausgabe des Verletzergewinnes
Rechtsprechung
EuGH: VITAFRIUT
BGH: Rasierer mit drei Scherköpfen
BGH: Porsche Boxster
BGH: Porsche 911
BGH: SmartKey
OLH Hamburg: EVIAN/REVIAN`S
OLG Köln: Unberechtigter Dispute-Eintrag
Entscheidungsanalysen
OLG Köln: ecolab.de
HABM: Hilti-Koffer
Quelle: Wolters-Kluwer
Nach Abschluss des Löschungsverfahrens sind die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht worden.
Die Löschungen wurden in der 26. Kalenderwoche veröffentlicht.
398 52 264
BLUE-M
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)
398 52 266
Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)
Quelle: DPMA
Großbritannien und Indien haben ein Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums unterzeichnet.
Das Abkommen soll die Durchsetzung von Schutzrechten sicherstellen und britischen Unternehmen damit einen zusätzlichen Anzeiz für Investitionen in Indien geben.
Zusätzlich zur Verbesserung bei der Verfolgung von schutzrechtlichen Verletzungshandlungen verfolgt das Abkommen auch einen edukativen Ansatz. Neben der Ausbildung von indischen Patentamtsmitarbeitern und verstärktem Lehrangeboten aus dem Bereich der gewerblichen Schutzrechte an Universitäten sind auch Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Bewusstseins für geistiges Eigentum geplant.
Quelle: Times Online