NAF: Red Hat Inc. gewinnt Domain

Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat die Red Hat, Inc. die Domains redhat.org und redhatconsulting.com erstritten.

Red Hat ist eine der bekanntesten Linux Distributionen und durch mehrere beim US Patent & Trademark Office registrierte Marken geschützt. Die Red Hat Inc. nutzt den Namen seit 1994.

Da der Domaininhaber mehrere Verkaufsversuche für die Domains unternommen hatte, ließ sich auch die Bösgläubigkeit bei Registrierung und Nutzung der Domains nachweisen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: FA0606000726010)
Red Hat, Inc. v. Dave Haecke

HABM: Entwurf von Richtlinien für Eintragungs- und Widerspruchsverfahren

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM informiert über die jüngst veröffentlichten Entwürfe von Richtlinien für das Widerspruchs- und Eintragungsverfahren.

Anmerkungen zu den Entwürfen sind dem Amt willkommen. Anmerkungen müssten bis zum 30. September 2006 eingehen. Sie sollten auf elektronischem Weg übermittelt werden.

In der Zwischenzeit werden die Prüfer den Entwurf der geänderten Fassung der Richtlinien bereits anwenden.

Quelle: HABM

O2 – ADR Beschwerde abgelehnt

Vor dem Prager Arbitration Center hat die O2 DEVELOPPEMENT aus Lille in Frankreich im Beschwerdeverfahren gegen die EURid eine Abfuhr erhalten.

Das Unternehmen bemängelte, dass das geltend gemachte Recht, eine französische Wort-/BIldmarke nicht als Grundlage für die bevorzugte Domainregistrierung akzeptiert worden sei.

EURid argumentierte, dass die französische Marke nicht zur bevorzugten Registrierung geeignet gewesen sei, da neben der gewünschten Domainnamen O2 auch der Slogan “l’oxygène de votre quotidien” im Markentext enthalten sei.

Dieser Auffassung schloss sich das Schiedsgericht an und wies die Beschwerde ab.

(Fall Nr.: 00470)
O2 DEVELOPPEMENT vs. EURid

BPat: Koridin vs. Cordichin

In der Beschwerdesache 30 W (pat) 167/04 hatte sich der 30. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Koridin und Cordichin zu befassen.

Gegen die Wortmarke Koridin (Registernummer: 302 52 790) war auf Basis der Wortmarke Cordichin (Registernummer: 50 12 12) Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz gleicher Silbenzahl, gleicher Vokalfolge und ähnlichem Sprech- und Betonungsrhythmus werde der Verkehr wegen des Hinweises auf „Herz“ am Wortbeginn – gerade im pharmazeutischen Bereich – den weiteren abweichenden Wortteil beachten. Der Sinnanklang des Wortendes der Widerspruchsmarke an „Chinidin“ wirke sich zudem verwechslungsmindernd aus.

Gegen diesen beschluss richtet sich die jetzt zu entscheidende Klage.

Das Bundespatentgericht bestätigte die Auffassung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes und urteilte:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 501 212 besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.

Sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichsmarken einen noch ausreichenden Abstand ein.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, trägt zur Unterscheidbarkeit der Marken schließlich auch – jedenfalls für Fachkreise – der Begriffsgehalt in den weiteren Bestandteilen der Widerspruchsmarke bei durch die Anlehnung an den Wirkstoff „Chinidin“, der als Antiarrhythmikum bei Herzrhythmusstörungen ange-wendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Quelle: Bundespatentgericht