Die aktuelle Ausgabe 08-09/2006 des Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt ist erschienen.
Die Zeitschrift ist in einzelnen Kapiteln im PDF-Format abrufbar.
markenrechtliches Sammelsurium
Die aktuelle Ausgabe 08-09/2006 des Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, herausgegeben vom Deutschen Patent- und Markenamt ist erschienen.
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In der Rechtssache 32 W (pat) 88/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken
Mi amor und Milamor zu befassen.
Gegen die für eine Vielzahl von Waren in den Klassen 05, 29 und 30 eingetragene Wortmarke Mi amor (Registernummer: 300 90 626) war auf Basis der Wortmarke Milamor Widerspruch erhoben worden.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 4. Februar 2004 den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Vergleichsmarken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwar stünden sich teilweise identische bzw. ähnliche Waren gegenüber, und es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft derWiderspruchsmarke auszugehen. Die Unterschiede der Vergleichsmarken genügten jedoch, um eine allein in Betracht kommende klangliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die angegriffene Marke bestehe im Gegensatz zu der Widerspruchsmarke aus zwei Worten. Dies werde auch bei der Aussprache deutlich. Reduziert werde die Verwechslungsgefahr zudem durch den Sinngehalt der spani-schen Wortfolge “Mi amor”, die erhebliche inländische Verkehrskreise mit “meine Liebe” oder “mein Liebling” übersetzen würden. Die Widerspruchsmarke werde dagegen als reines Phantasiewort aufgefasst.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Widersprechenden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die angegriffenen Waren auf die Waren der Klasse 30 beschränkt.
Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und führte aus:
[…] Anders verhält es sich bei einem phonetischen Vergleich der beiden Marken “Mi amor” und “Milamor”. Beachtliche Teile des Verkehrs werden bei einer Benennung der jüngeren Marke nicht erkennen, dass diese aus zwei Wörtern besteht. Beide Marken stimmen in der Silbenzahl, der Vokalfolge und der Betonung auf der jeweils ersten Silbe “Mi” und der Endsilbe “mor” überein. Vor der Endsilbe befindet sich bei beiden Marken der klangstarke Vokal “a”. Der nur in der Wortmitte der Widerspruchsmarke vorhandene klangschwache Konsonant “l”, der sich hinter dem jeweils identischen klangstarken Vokal “i” befindet, ist nicht geeignet, Fälle des Sich-Verhörens mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei telefonischen Bestellun-gen, kann es zu Markenverwechslungen kommen.
Die Sinngehalte der Marken, wenn sie überhaupt wahrgenommen werden, können eine klangliche Verwechslungsgefahr nicht verhindern, da sie bei einem Verhören nicht zum Tragen kommen.
Die Gesamtabwägung teilweiser Warenidentität und im Übrigen enger Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und nicht unbeträchtlicher phonetischer Markenähnlichkeit ergibt, dass vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Die angegriffene jüngere Marke ist deshalb, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, im beantragten Umfang zu löschen.
Quelle: Bundespatentgericht
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 32. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
300 21 469
Nizzaklassen: 35, 36, 38, 41, 42
302 13 348
Heide Dachsanierung
Nizzaklasse: 37
303 20 703
Nizzaklassen: 16, 35, 41, 42
305 08 435
Nizzaklasse: 42
Quelle: DPMA
Über die neusten Entwicklungen im Streit um die Markenrechte an dem Kennzeichen Havanna Club berichtet Markenbusiness.
Vorsicht Plagiate!
Veranstaltung der IHK Darmstadt vom 28.08. bis 31.10.2006.
Erstmalig wird die gemeinsam vom Patentinformationszentrum Darmstadt und der IHK Darmstadt organisierte Ausstellung um das Thema Fälschungen und Plagiate erweitert. Anhand plastischer Beispiele soll die Dreistigkeit der Marken- und Produktpiraten, sowie der schiere Umfang des Problems dargestellt werden. So wird bspw. die Firma Stihl Original und Fälschung der Motorsäge MS380 zeigen, Merck KGaA stellt Fälschungen verschiedener Chemikalien vor. Ergänzt wird dieser Teil der Ausstellung durch beschlagnahmte Fälschungen des Hauptzollamtes Frankfurt-Flughafen. Das amerikanische Unternehmen 3M stellt Labels aus, mit denen Originalprodukte fälschungssicher gemacht werden können.
Öffnungszeiten
in der Zeit vom 28.08. bis 31.10.2006
Mo – Fr: 09:00 – 17:00 Uhr
Sa: 08:00 – 12:00 Uhr (ausgenommen in den Ferien)
im Foyer der IHK Darmstadt, Rheinstraße 89
Eintritt frei
Programm der Begleitveranstaltungen.
Quelle: IHK Darmstadt
In der Rechtssache C-196/06 P hat die spanische Alecansan SL Klage beim EuGH gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-202/03 eingereicht.
Alecansan war mit dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung COMP USA der CompUSA Management Co. aus Dallas gescheitert. Die Marke beansprucht in den Klassen 09 und 37 Schutz für Computerhard- und Software, sowie Wartung und Reparatur von elektronischem Zubehör und Komponenten von Computerhardware.
Alecansan hält die prioritätsältere, spanische Marke COMP USA mit Schutz für die Dienstleistungen Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Reiseveranstaltung.
Sowohl die Widerspruchsabteilung, als auch die Beschwerdekammer des HABM hatten den Widerspruch wegen mangelnder Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen abschlägig beurteilt.
Dieser Auffassung schloss sich das Europäische Gericht an und wies die Klage gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes bei voller Kostenübernahme der klagenden Partei ab.
Gegen diese Urteilrichtet sich die nunmehr eingereichte Klage mit der Begründung, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr seitens des EuG mehrere wichtige Kriterien unberücksichtigt geblieben sein.