Budweiser-Streit: Portgugal geht an die Tschechen

Die tschechische Brauerei Budejovicky Budvar meldet die Registrierung ihrer Marke “Budweiser Budvar” durch das Patent- und Markenamt in Portugal.

Die Marke wurde trotz des Widerstandes des US-Braukonzerns Anheuser-Busch eingetragen.
Damit schreibt Portugal ein weiteres Kapitel im immerwährenden, weltweiten Markenstreit zwischen Budejovicky Budvar und Anheuser-Busch um das Kennzeichen Budweiser.

Quelle: International Herald Tribune

Japan: gPod – Apple vs. Vibrator

Apple hat etwas gegen Sexspielzeug, jedenfalls wenn es unter dem Namen gPod vertrieben werden soll.

Ichiro Kameda hat eine entsprechende Marke beim Japanischen Patentamt eintragen lassen und befindet sich jetzt im Zwist mit dem amerikanischen Computerproduzenten, der für die rigorose Verteidigung seines Kennzeichens iPod bekannt ist.

MacDailyNews berichtet über den aktuellen Stand der Dinge.

Red Bull für den Motor

Die Red Bull GmbH aus Fuschl am See in Österreich hat die Wortmarke Red Bull (Registernummer: 395 06 913) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 15.02.1995 Schutz in der Nizzaklasse 04 für Motorenöle, Fette sowie Schmiermittel, feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe für Motoren und Öfen.

Die Übertragung der Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 44. Kalenderwoche veröffentlicht.

USA: Chewy Vuiton vs. Louis Vuitton

Markenbusiness berichtet über den gerichtlichen Erfolg eines Herstellers von Hunde-Accessoires über das Luxuslabel Louis Vuitton in den USA.

Der Hintergrund: Das Unternehmen Haute Diggity Dog nimmt bekannte Designer auf die Schippe und verkauft neben Haustierzubehör wie Hundeschuhen, Hundesweatshirts oder Hundekanapees in Stretchlimousinenform auch Hundebetten mit so eindringlichen Namen wie „Sniffany & Co.“ oder „Chewnel#5“. Weil Haute Diggity Dog ebenfalls Schlafpolster und Kauspielzeug namens „Chewy Vuiton“ im Programm hat, sah Louis Vuitton seine Marke in Gefahr und leitete ein Verfahren ein. Wie The Business Wire berichtet, entschied das Gericht in Las Vegas kürzlich, dass die Klage zurückzuweisen sei.

BPat: CLASSE E

28 W (pat) 39/05

L e i t s a t z :

CLASSE E (im Anschluss an BGH GRUR 2001, 242 ff. – ClASSE E)

1. Bösgläubig i. S. v. §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bzw. i. S. v. §§ 107, 115, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG i. V. m Art. 5 MM, 6 quinquies PVÜ kann auch handeln, wer die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich
unbedenkliche Sperrwirkung von vornherein zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will. Dabei ist das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht in allen Fällen zwingend erforderlich.

2. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, die sich registerrechtlich als Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt darstellt, ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche
Waren und Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat (vor allem mangels eigenem Geschäftsbetrieb bzw. einem konkreten Geschäftskonzept zur Benutzung durch Dritte) und die Marken im
Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.

Quelle: Bundespatentgericht