Datenbank zu ADR Verfahren

Der Bremer Rechtsanwalt Dr. Lambert Grosskopf bietet auf seiner Webseite die Möglichkeit, sich über eine Datenbank mit Volltext-Suche einen schnellen Überblick über die Entscheidungen im ADR Verfahren zu verschaffen.

Unter www.grosskopf.eu öffnet Dr. Lambert Grosskopf, der zugleich einer der zwölf deutschen Schiedsrichter ist, seine ADR-Datenbank für alle Interessierten.
“Die Volltextsuche kann helfen, den Ausgang eines Schiedsgerichtsverfahrens besser zu
prognostizieren”, erklärt Dr. Lambert Grosskopf, der die Datenbank zur Vorbereitung seiner Entscheidungen aufgebaut hat.

Quelle: Pressemitteilung der Kanzlei Grosskopf

ADR-Datenbank mit Volltextsuche

Mord & Totschlag

Registernummer: 39802447

Nizzaklasse: 41
Dienstleistungen: Erstellung von Drehbüchern für Film und Fernsehen; Scriptmanagement; Bearbeitung und Überarbeitung von Exposés, Treatments und Drehbüchern; Konzeption von TV-Serien; Beratung von Sendern bezüglich Programmplanung; dramaturgische Betreuung von TV-Serien; Autorenschulung; Filmproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen

Quelle: DPMA

DPMA im Etat des Justizministeriums

Im Haushaltsentwurf sind 453,22 Millionen Euro ausgewiesen. Das sind 2,7 Prozent mehr als 2006. Ein Großteil der Ausgaben des Bundesjustizministeriums sind durch Einnahmen gedeckt.
Mit 72,5 Prozent besteht die mit Abstand höchste Kostendeckungsquote bei den Ressorts. Der Grund dafür sind die Einnahmen aus dem Deutschen Patent- und Markenamt.

Quelle: Bundesregierung

BPatG: mailing24 nicht eintragungsfähig

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 158/04 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Anmeldung der Wortmarke mailing24 (Aktenzeichen: 302 55 704.0) zu befassen.

Die Marke war für die Dienstleistungen Marketing; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Wa-ren; Adressierung, Kuvertierung, Versendung, Beförderung und Zustellung von Briefen, Päckchen und Paketen für andere, angemeldet und von der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr verhandelte Beschwerde vor dem BPatG.

Der Senat wies die Beschwerde zurück und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der an-gemeldeten Marke fehlt in Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Dienst-leistungen die notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

[…] Beide Markenbestandteile enthalten – jeweils für sich betrachtet – beschreibende Angaben in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen, was der Anmelder auch nicht in Abrede gestellt hat. Während die Zahl “24” eine Verfügbarkeit für 24 Stunden am Tag und somit “rund um die Uhr” zum Ausdruck bringt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 207/01 – beauty24), stellt der Bestandteil “mailing” die Partizipform des auch deutschen Verkehrskreisen sehr geläufigen englischen Verbs “to mail” dar, das in der deutschen Übersetzung “(ab)schicken, aufgeben, zuschicken” bedeutet (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, S. 392 re. Spalte) und sowohl auf Briefe als auch auf Päckchen oder Pakete bezogen sein kann.

Entgegen der Auffassung des Anmelders weist die angemeldete Marke auch in ihrer konkreten Zusammensetzung keine Unterscheidungskraft auf. Bei einer Kombination von Wörtern, die für sich betrachtet Merkmale oder Eigenschaften der angemeldeten Waren/Dienstleistungen beschreiben, ist maßgeblich darauf ab-zustellen, ob die Marke in der Gesamtheit beschreibenden Charakter aufweist. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestandteile ohne eine ungewöhnliche, den beschreibenden Charakter der Einzelbestandteile aufhebende Veränderung, vermag die Schutzfähigkeit einer Marke nicht zu begründen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD).

Quelle: Bundespatentgericht