BAT übernimmt Manhattan

British American Tobacco (Brands) Inc. hat die Wortmarke MANHATTAN (Registernummer: 30127016) übernommen.

Die Marke genießt mit Priorität vom 27.04.2001 Schutz für Zigaretten, Rohtabak und Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streichhölzer in der Nizzaklasse 34.

Bisherige Inhaberin der Markenrechte war die JT International S.A. aus Genf.

Die Übertragung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der dritten Kalenderwoche veröffentlicht.

Quelle: DPMA

Älteste Marken (07)

Die ältesten Marken in der Nizzaklasse 07 (enthält u.A.: Maschinen; nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.) sind:

1.)
Registernummer: 3499

Nizzaklassen: 07, 08
Inhaber: Hermann Schmahl, Wuppertal
Anmeldedatum: 01.10.1894

2.)
Registernummer: 1876

Nizzaklassen: 07, 08, 09
Inhaber: Korff & Honsberg GmbH & Co KG, Remscheid
Anmeldedatum: 01.10.1894

3.)
Registernummer: 11996

Nizzaklassen: 07, 08
Inhaber: J F Fuchs Maschinen- und Werkzeugfabrik, Stuttgart
Anmeldedatum: 01.10.1894

Quelle: DPMA

BPatG: Papaya

24 W (pat) 121/05

Leitsatz:

Papaya

1. Das Wort „Papaya“ stellt als geläufige Bezeichnung einer im Lebensmittelbereich verwendeten exotischen Frucht auch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpflegung von Gästen eine gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar.

2. Es wird an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts im Rahmen der Prüfung nachträglich angemeldeter Marken entfalten. Eine durch Voreintragungen bedingte Selbstbindung der Markenstellen ergibt sich weder aus einem verwaltungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aus dem Gleichbehandlungsprinzip oder dem Gebot einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Gegenstand der Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss einer Markenstelle ist somit lediglich die Frage, ob die von der Markenstelle getroffene Feststellung des konkreten Eintragungshindernisses den einschlägigen Vorschriften des harmonisierten deutschen Markenrechts entspricht, nicht dagegen die weitere Frage, ob die betreffende Entscheidung der Markenstelle sich im Rahmen einer Prüfungspraxis des Patentamts hält.

Quelle: Bundespatentgericht